OLG Graz 10Bs157/26b

10Bs157/26bOberlandesgericht27.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs157/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00157.26B.0527.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Tröster (Vorsitz), Maga. Haas und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz, zweiter und dritter Fall SMG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. April 2026, GZ B*-95, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung verwiesen wird.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

begründung:

A* wurde mit dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. September 2025, GZ B*-35, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter und dritter Fall SMG zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Über seinen Antrag (ON 45) wurde mit Beschluss des Erkenntnisgerichts vom 20. Oktober 2025 der weitere Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 39 Abs 1 SMG für die Dauer von zwei Jahren aufgeschoben, wobei ihm aufgetragen wurde, sich

1. einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustands,

2. der ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung,

3. der klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung,

4. der Psychotherapie, sowie

5. der psychosozialen Beratung und Betreuung durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen zu unterziehen.

Für die Dauer des Aufschubs wurde außerdem gemäß §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 StGB Bewährungshilfe angeordnet (ON 57). Am 21. Oktober 2025 wurde er enthaftet (ON 59).

Am 24. November 2025 übermittelte „C*“, Ambulatorium/Drogenberatung eine Bestätigung gemäß § 15 Abs 5 SMG über den Beginn gesundheitsbezogener Maßnahmen bei A*. Vereinbart wurde die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands, die ärztliche Behandlung, die psychosoziale Beratung und Betreuung, die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung sowie die Psychotherapie. Hinsichtlich der letzten beiden Maßnahmen befände sich A* auf der Warteliste, da diese „derzeit aus Kapazitätsgründen“ nicht durchgeführt werden könnten.“ (ON 68).

Am 26. Februar 2026 teilte „C*“ „den negativen Verlauf gesundheitsbezogener Maßnahmen“ mit, nachdem im Zeitraum von 24. November 2025 bis 12. Februar 2026 keine Kontakte mit A* stattgefunden hatten. Die ersten drei der vorgenannten „Maßnahmen“ würden (aber) „fortgesetzt“ (ON 85). Hierauf forderte der Erstrichter den Verurteilten schriftlich auf, den ihm aufgetragenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen nachzukommen und die Weisungserfüllung bis zum 25. März 2026 dem Gericht nachzuweisen; widrigenfalls werde der gewährte Strafaufschub widerrufen (ON 86). Bis 2. April 2026 wurde kein Nachweis erbracht, weshalb die Staatsanwaltschaft den Widerruf des Strafaufschubs gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG beantragte (ON 91). In der Folge langte der „Erstbericht“ der Bewährungshilfe vom 20. April 2026 ein. Diesem zufolge verhalte sich der Verurteilte in der Zusammenarbeit kooperativ; nach eigenen Angaben halte er auch seine Weisung, einer ambulanten Suchtgifttherapie nachzukommen, ein. Die Bestätigungen würden durch „C*“ an das Gericht übermittelt (ON 93).

Der Erstrichter fasste den angefochtenen Beschluss, mit dem er den Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG wegen beharrlicher Verweigerung der Therapie durch den Verurteilten widerrief, ohne den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft dem Verurteilten zur Äußerung zuzustellen und eine durch den Bericht der Bewährungshilfe indizierte aktuelle Stellungnahme der Einrichtung zum Therapieverlauf einzuholen.

Die dagegen erhobene Beschwerde (ON 101), in der A* seine regelmäßige Teilnahme an der Antidrogentherapie behauptet (ON 101), ist in ihrem implizierten Kassationsbegehren erfolgreich.

Festzuhalten ist, dass in der Beschwerdefrist von der Bewährungshelferin des Verurteilten eine „Weisungsbestätigung“ von „C*“ vom 12. Mai 2026 vorgelegt wurde, wonach im Zeitraum vom 6. März 2026 bis 12. Mai 2026 Kontakte des Beschwerdeführers mit der Einrichtung vereinbarungsgemäß stattgefunden hätten und die Maßnahmen fortgesetzt würden. Die Einrichtung – die Weisungsbestätigungen nur alle drei Monate an das Gericht übermittle – habe gegenüber der Bewährungshelferin auch bestätigt, dass A* die Termine wahrgenommen habe und der nächste Termin bereits geplant sei.

Wie vom Erstgericht richtig zitiert, ist gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG der Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahmen, zu der er sich bereiterklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen und der Widerruf spezialpräventiv notwendig erscheint.

Das Erstgericht schloss aus dem nicht (zeitgerecht) erbrachten Nachweis von Behandlungen auf die Therapieunwilligkeit des Beschwerdeführers. Allerdings war dieser in der Lage, während des Rechtsmittelverfahrens Unterlagen vorzulegen, die gegen eine solche Annahme sprechen. Da es für eine Entscheidung in der Sache einer Abklärung der tatsächlichen Therapieteilnahme bedarf, war der angefochtene Beschluss im Sinn des § 89 Abs 2a Z 3 StPO spruchgemäß zu beheben.

Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.

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