OLG Graz 9Bs334/25y

9Bs334/25yOberlandesgericht27.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 9Bs334/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0090BS00334.25Y.0527.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Petzner, Bakk. und die Richterin Maga. Berzkovics in der Strafsache gegen A* B* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die zum Nachteil des Angeklagten B* erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Oktober 2025, GZ 42, nach der am 27. Mai 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten A B, seines gesetzlichen Vertreters C* B* und seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Drin. Prießner durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden A* B* und D* von der gegen sie erhobenen Anklage, sie hätten (zu ergänzen: am 12. Dezember 2023 in **)

I. bei ihrer förmlichen Einvernahme als Zeugen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei zur Sache falsch ausgesagt, indem beide sinngemäß angaben, sie hätten gesehen, wie E* eine Schere gegen F* warf, bzw D* zusätzlich angab, er habe nach dem Angriff eine Verletzung am Hinterkopf des F* gesehen,

II. durch die Tathandlung zu Punkt I. den E* dadurch einer Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigten, obwohl sie wussten (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist, nämlich jeweils des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, A* B* im Versuchsstadium nach § 15 StGB,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld, die darauf abzielt, die Angeklagten im Sinne des Strafantrags schuldig zu erkennen und tat und schuldangemessen zu bestrafen. Hilfsweise wird die Aufhebung des Urteils und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung beantragt (ON 45).

Über die den Angeklagten D* betreffende Berufung wurde bereits mit Urteil vom 11. Mai 2026 in nichtöffentlicher Beratung entschieden. Gegenstand des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung war daher nur mehr die Berufung betreffend den Angeklagten B*. Diese bleibt ohne Erfolg.

Mit der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) wird geltend gemacht, dass sich das Erstgericht mit den Widersprüchen in den Angaben der beiden Angeklagten nicht auseinandergesetzt und insbesondere deren Angaben im Zuge ihrer Zeugeneinvernahmen durch die Polizei nicht berücksichtigt habe, weshalb die Urteilsbegründung unvollständig sei (Z 5 zweiter Fall).

Dem ist zu erwidern, dass sich das Erstgericht mit den widersprüchlichen Angaben der Angeklagten zur Frage, ob E* eine Schere nach F* geworfen hat oder nicht, gar wohl auseinandergesetzt hat, handelte es sich dabei doch um das zentrale Thema des Hauptverfahrens und der in der schriftlichen Urteilsausfertigung enthaltenen beweiswürdigenden Überlegungen, in denen der Erstrichter ausführlich darlegte, weshalb seiner Ansicht nach nicht mehr geklärt werden konnte, wie die Aussagen vom 12. Dezember 2023, in denen der Wurf mit der Schere behauptet wurde, zustande gekommen waren. Die gesamte Beweiswürdigung steht dabei erkennbar unter der Prämisse, dass die Angeklagten den E* in ihren Zeugenaussagen zunächst belasteten, diese Angaben aber später korrigierten, sodass die Widersprüche keineswegs unberücksichtigt geblieben sind. Entsprechend dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war der Erstrichter allerdings nicht dazu verpflichtet, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen zu erörtern oder wiederzugeben (RS0098778; RS0106642; RS0098541). Dass er Aussageteile übergangen hätte, die den Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen entgegenstehen, wird in der Berufung nicht aufgezeigt.

Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) wurde bloß für den Fall des Erfolgs der Mängelrüge erhoben, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.

Die – lediglich durch Verweis auf das Vorbringen zu den Nichtigkeitsgründen ausgeführte – Schuldberufung ist ebenfalls unberechtigt.

Der Angeklagte B* gab bei seiner Vernehmung als Zeuge am 12. Dezember 2023 an, dass E* während des Unterrichts und in den Pausen Stifte und eine abgebrochene Schere in die Richtung von D* und F* geworfen habe. Ob dabei jemand verletzt worden sei, wisse er nicht (ON 2.7, 5 f). Aus dem Gesamtkontext der Aussage und den verwendeten Formulierungen lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob der Angeklagte dabei einen Vorfall schilderte, der ihm nur vom Hörensagen bekannt war, oder ob er vorgab, eigene Wahrnehmungen zu beschreiben. Dies wurde in der Einvernahme auch nicht hinterfragt. Die Verantwortung des Angeklagten im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 15. Juli 2025, er habe beim Verlassen des Klassenzimmers mitbekommen, dass E* Stifte auf D* und F* geworfen habe, vom Wurf mit der Schere aber erst bei seiner Rückkehr fünf Minuten später durch Klassenkameraden erfahren (ON 32.5, 4), steht daher nicht im Widerspruch zur früheren Zeugenaussage. Ferner suchte der Angeklagte zwar am 20. Dezember 2023 gemeinsam mit F* die Polizei auf, weil dieser seine frühere Aussage richtigstellen wollte, er selbst hielt aber an diesem Tag seine Angaben vom 12. Dezember 2023 vollinhaltlich aufrecht und gab gegenüber der Polizei ausdrücklich an, dass er nicht falsch ausgesagt hätte (ON 2.11). Vor diesem Hintergrund gelangte das Erstgericht nachvollziehbar zum Ergebnis, dass die subjektive Tatseite beim Angeklagten B* nicht erweislich ist.

Die von der Staatsanwaltschaft in der Schuldberufung beantragte Einvernahme von E* als Zeugen zum Beweis dafür, dass der Scherenwurf nicht stattgefunden habe, kann unterbleiben, weil das Erstgericht ohnehin nicht davon ausging, dass E* die Schere geworfen hätte (US 3 f). Die Staatsanwaltschaft beantragte ferner die Einvernahme von F* zum Beweis dafür, dass er B* und D* nicht vom Scherenwurf erzählt habe. Da der Angeklagte allerdings gar nicht behauptete, dass ihm F* von dem Vorfall erzählt habe (vgl ON 32.5, 4: „Erzählungen von anderen Klassenkameraden, von wem weiß ich nicht mehr genau“), steht das geltend gemachte Beweisthema den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen – insbesondere den Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite – nicht entgegen. Mit Blick darauf, dass der Angeklagte seine früheren Angaben eben nicht widerrufen hat, erhellt auch nicht, inwiefern die von der Oberstaatsanwaltschaft angeregten Einvernahmen der Polizeibeamtin RI G* und der in der Hauptverhandlung erwähnten „Schulsozialarbeiterin“ dazu geeignet sein sollten, einen entsprechenden Tatvorsatz des Angeklagten zu erweisen.

Zusammengefasst bestehen sohin keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts betreffend den Angeklagten B*, sodass kein Grund für eine Wiederholung des Beweisverfahrens gegeben ist.

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