OLG Linz 8Bs58/26z

8Bs58/26zOberlandesgericht27.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 8Bs58/26z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0080BS00058.26Z.0527.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Haidvogl, BEd, in der Strafsache gegen A* und andere wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 22. April 2026, Hv*-49, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit 4.000 Euro bestimmt wird.

Begründung

Begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 3. Februar 2026, GZ Hv*-37, wurde A* von sämtlichen gegen ihn mit Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Wels vom 14. November 2025 (ON 10) und 29. Dezember 2025 (ON 26.18) erhoben, unter die Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG subsumierten, Vorwürfen freigesprochen (ON 37).

Am 16. Februar 2026 beantragte A* unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über insgesamt 14.540,25 Euro (darin ausgewiesen 50% Erfolgszuschlag, 20% Umsatzsteuer und 0,70 Euro umsatzsteuerfreie Barauslagen) die Bestimmung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a StPO (ON 39).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 49) setzte das Erstgericht den Verteidigerkostenbeitrag mit 3.300 Euro fest.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des A*, die auf die Anhebung dieses Betrages abstellt (ON 51) und sich als berechtigt erweist.

Wird ein im Offizialverfahren Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen ist und im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffen- und Geschworenengericht in der (Grund-)Stufe 1 den Betrag von 30.000 Euro nicht übersteigen darf (§ 393a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StPO). Für die besonderen Konstellationen einer längeren Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) und eines extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) gelten eigene Höchstbeträge in den Stufen 2 und 3 (§ 393a Abs 2 letzter Satz StPO).

Maßgeblich bei der Gewichtung der genannten Kriterien ist der sich auf die Verteidigung durchschlagende Verfahrensaufwand im Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, dies alles unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 3). Je nach Umfang der Ermittlungen und Verfahrenshandlungen sowie Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen kann sich der Beitrag gemäß § 393a StPO dem im Gesetz vorgesehenen Höchstmaß annähern bzw sich von diesem weiter entfernen (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8).

Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags für ein durchschnittliches, in die Zuständigkeit des Schöffen- und Geschworenengerichts ressortierendes Verfahren der Stufe 1 sind die (sich unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien ohne Berücksichtigung von Erfolgs- und Erschwerniszulagen ergebenden) durchschnittlichen Verteidigungskosten von rund 15.000 Euro für ein sogenanntes Standardverfahren, das im Regelfall die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an einer Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden, die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung sowie die Teilnahme an einer Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden umfasst.

Orientiert an den dargelegten Kriterien ist fallkonkret – gemessen an einem „Standardverfahren“ der Stufe 1 – von einem deutlich unterdurchschnittlichen Verteidigungsaufwand auszugehen. Da der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren anwaltlich unvertreten war und kein Rechtsmittelverfahren stattfand, bezieht sich der Verteidigungsaufwand ausschließlich auf das Hauptverfahren. Dieses wurde neben dem Beschwerdeführer auch gegen eine weitere Angeklagte geführt und umfasste bis zum Urteil 36 Ordnungsnummern. In der Hauptverhandlung wurden neben den beiden Angeklagten drei Zeugen einvernommen (ON 31).

Die (notwendige und zweckmäßige) Tätigkeit des Verteidigers beschränkte sich – neben dem damit unabdingbar verbundenen Studium des (elektronischen) Aktes – auf eine Vollmachtsbekanntgabe nach Einbringung der Anklageschrift (ON 11), die Teilnahme an einer Vernehmung des Beschwerdeführers (ON 22), einen schriftlichen Beweisantrag (ON 28), die Teilnahme an der (ohne Beratungszeiten dreistündigen) Hauptverhandlung (ON 31) sowie den Verzicht auf Einspruch gegen eine weitere (nach § 37 Abs 3 StPO zur gemeinsamen Verfahrensführung einbezogene) Anklageschrift vom 29. Dezember 2025 (ON 26.18; ON 26.19). Die Komplexität der zu lösenden Sach- und Rechtsfragen ist im unteren Bereich anzusiedeln. Bei Bemessung des Pauschalbeitrags zu berücksichtigen ist weiters auch der Umstand, dass der Verteidiger neben dem Beschwerdeführer auch dessen mitangeklagte Gattin vertrat, was seinen Aufwand für A* in Zusammenhang mit dem Einschreiten bei der Hauptverhandlung und dem Studium des Aktes entsprechend verringerte (vgl OLG Wien, 23 Bs 111/25d und 21 Bs 485/25i; Lendl in WK-StPO § 393a Rz 12; Öner in LiK-StPO² § 393a Rz 20).

Vor diesem Hintergrund war eine Erhöhung des Pauschalbeitrags auf 4.000 Euro angezeigt. Die geltend gemachten Barauslagen für eine Aktenkopie am 19. November 2025 in Höhe von 0,70 Euro sind mit Blick auf die Freischaltung des Angeklagten zur elektronischen Akteneinsicht am Vortag (ON 11, S 1) nicht nachvollziehbar und im Übrigen auch nicht belegt, sodass für einen Zuspruch kein Raum blieb. Gleiches gilt auch für die in der Leistungsaufstellung als Barauslagen verzeichneten „ERV-Kosten“, die gemäß § 23a RATG ein Bestandteil der Entlohnung sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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