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9Ob43/26b•OGH 9Ob43/26b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. GusenleitnerHelm und Mag. Falmbigl in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen S*, vertreten durch Mag. Gerald Kellner, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Dezember 2025, GZ 45 R 430/25f94, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1]Mit Beschluss vom 23. 6. 2025 (ON 74) wies das Erstgericht den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 13. 1. 2025 (ON 47) ab. Dem Rekurs des Betroffenen gegen diesen Beschluss gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 17. 9. 2025 nicht Folge.
[2]Die nachfolgenden Eingaben des Betroffenen wurden vom Erstgericht als Revisionsrekurs verstanden und ihm mit Beschluss vom 6. 11. 2025 (ON 86) zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar zurückgestellt. Dem Verbesserungsauftrag kam der Betroffene nicht nach, eine Wiedervorlage des Rechtsmittels erfolgte nicht. Vielmehr übermittelte der Betroffene als „Beschwerde“ bezeichnete Eingaben (ON 87, ON 88, ON 90). Das Erstgericht legte dessen ungeachtet die ursprünglichen Eingaben im Wege des Rekursgerichts vor.
[3]Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss die Eingaben ON 87, ON 88, ON 90 sowie den „Revisionsrekurs“ zurück. Der Revisionsrekurs sei nicht durch einen Anwalt oder Notar unterfertigt und entspreche daher nicht den Formerfordernissen des § 6 Abs 2 AußStrG. Die übrigen Eingaben seien infolge des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückzuweisen.
[4]Gegen diese Entscheidung richtet sich der „Revisionsrekurs“ des Betroffenen „an das OLG Wien“ mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben und „die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht bzw das Erstgericht zurückzuverweisen“.
[5]Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[6]1. Die unrichtige Benennung des Rechtsmittelgerichts schadet nicht, weil die Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts im Rekursverfahren gar nicht verlangt wird (10 Ob 76/16y; RS0006923).
[7]2. Für die Anfechtung von Beschlüssen des „Rekursgerichts“, die aber nicht im Rahmen des Rekursverfahrens ergehen, gilt § 45 AußStrG. Sie können daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt, angefochten werden (3 Ob 128/21a mwN). Dies gilt auch dann, wenn das Rekursgericht als bloßes Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat (RS0007047).
[8]3. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.
[9]Dem Auftrag des Erstgerichts, seinen Revisionsrekurs entsprechend zu verbessern, hat der Betroffene nicht entsprochen. Das Rechtsmittel wurde überhaupt nicht wieder eingebracht.
[10]4. Auch wenn das Original des Rechtsmittels zur Verbesserung zurückgestellt wurde und allenfalls nur mehr in Ablichtung vorliegt, ist es nach fruchtlosem Verbesserungsversuch aus Gründen der Klarstellung sinnvoll, über das erhobene Rechtsmittel eine endgültige Entscheidung (Zurückweisung) zu treffen (RS0115805).
[11]Die Vorgangsweise des Rekursgerichts ist daher nicht zu beanstanden.
[12]5. Der Betroffene macht nur geltend, dass das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht hätte zurückweisen dürfen, sondern dem Erstgericht hätte auftragen müssen, sein Vorbringen im Hinblick auf einen möglichen Wiedereinsetzungsantrag zu prüfen.
[13]Allerdings zeigt der Betroffene auch in seinem Rechtsmittel nicht auf, mit welcher Begründung er dann die Wiedereinsetzung in welche Frist beantragt hätte und dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Insoweit wird eine Relevanz des behaupteten Mangels nicht dargestellt.
[14]6. Dem Rechtsmittel war daher nicht Folge zu geben.
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