OGH 9Ob35/26a

9Ob35/26aObergericht27.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Ob35/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00035.26A.0527.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. GusenleitnerHelm und Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache der Minderjährigen J*, geboren *2015, , vertreten durch das Land Salzburg als Kinder und Jugendhilfeträger, Saint-Julien-Straße 20, 5020 Salzburg, Vater M, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 28. Jänner 2026, GZ 21 R 326/25z16, mit dem dem Rekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 23. Juli 2025, GZ 2 Pu 49/23y12, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1]Die Minderjährige ist das Kind von M* und K*. Sie lebt im Haushalt der Mutter. Der Vater ist aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 450 EUR verpflichtet. 2024 bezog er ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 1.937 EUR inkl. Sonderzahlungen. Er wohnt seit 2022 unentgeltlich im Haushalt seiner Mutter. Seit 2023 befand er sich in einem Schuldenreguierungsverfahren, seit 2024 ist ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet.

[2]Der Vater beantragt, seine Unterhaltspflicht ab 1. 3. 2025 auf monatlich 345 EUR herabzusetzen.

[3]Die Minderjährige spricht sich gegen die Unterhaltsherabsetzung aus. Der Wohnvorteil durch die unentgeltliche Wohnmöglichkeit sei durch Anrechnung eines fiktiven Mietzinses bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

[4]Das Erstgericht setzte die Unterhaltspflicht des Vaters ab 1. 3. 2025 auf 345 EUR herab. Da sich der Vater aufgrund der „Privatinsolvenz“ keine eigene Wohnung leisten könne, sei die Anrechnung eines Wohnvorteils nicht zweckdienlich.

[5]Das Rekursgericht gab dem gegen eine Unterhaltsherabsetzung auf weniger als monatlich 420 EUR gerichteten Rekurs der Minderjährigen nicht Folge. Habe der Unterhaltspflichtige im Einzelfall nichts zu seiner Wohnversorgung beizutragen, könne es sachgerecht sein, seine dadurch gestiegene Leistungsfähigkeit durch eine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage angemessen zu berücksichtigen. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor.

[6]Der ordentliche Revisionsrekurs wurde vom Rekursgericht zur Frage zuzulassen, ob ein Wohnvorteil aufseiten des Unterhaltspflichtigen auch dann zu berücksichtigen sei, wenn die Wohnmöglichkeit nicht in seinem Eigentum stehe, sondern auf einer freiwilligen Zuwendung Dritter beruhe, auf die er keinen Rechtsanspruch habe.

[7]Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass die Unterhaltspflicht des Vaters mit monatlich 420 EUR festgelegt wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[8]Der Vater beteiligte sich nicht am Revisionsrekursverfahren.

[9]Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).

[10]1. Nachdem der Oberste Gerichtshof wiederholt die Berücksichtigung des „Wohnvorteils“ zu Lasten des Unterhaltspflichtigen abgelehnt hat, der dadurch entsteht, dass er seinen Wohnbedarf in einer Wohnung deckt, für die er – mit Ausnahme der Wohnungsbenützungskosten – keine Aufwendungen zu tragen hat (vgl 6 Ob 5/04k; 10 Ob 96/05y; 10 Ob 8/07k), ist er davon abweichend in der Entscheidung 6 Ob 105/23v davon ausgegangen, „dass es sachgerecht sein kann, den Unterhaltsberechtigten an der gestiegenen Leistungsfähigkeit aufgrund des 'Wohnvorteils' eines im unbelasteten Eigenheim wohnenden Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen.“

[11]2. Der Revisionsrekurs macht nunmehr geltend, dass die Grundsätze dieser Entscheidung auch im vorliegenden Fall zur Anwendung zu kommen haben, ohne dies in irgendeiner Form näher auszuführen.

[12]3. Im vom 6. Senat entschiedenen Fall stand dem Vater eine geldlastenfrei übergebene Liegenschaft zur Verfügung, wobei aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht davon ausgegangen wurde, dass diese Zuwendung nicht auch den unterhaltsberechtigten Nachkommen zugutekommen sollte. Diese Judikaturlinie hat demnach Konstellationen vor Augen, in denen der Unterhaltsberechtigte an der gestiegenen Leistungsfähigkeit eines im unbelasteten Eigenheim wohnenden Unterhaltspflichtigen teilhaben können soll (7 Ob 142/24v).

[13]Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um eine unentgeltliche (Mit)Wohnmöglichkeit, die von der Mutter des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Familienverhältnisses zur Abdeckung des Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt wurde, da dieser sich aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse (laufendes Abschöpfungsverfahren) „keine Wohnung leisten kann“.

[14]Inwieweit in dieser Konstellation von einer gesteigerten Leistungsfähigkeit des Vaters auszugehen ist, wird im Revisionsrekurs ebenfalls nicht dargelegt.

[15]4. Nach der Rechtsprechung sind grundsätzlich nur solche Zuwendungen als die Bemessungsgrundlage erhöhend anzusehen sind, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat (7 Ob 99/09y mwN). Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung, also freiwillig, von Familienangehörigen oder Lebensgefährten erbracht werden und nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen, sind bei der Unterhaltsbemessung im Allgemeinen nicht zu berücksichtigen (RS0129468).

[16]Auch wenn dies in der Literatur insofern kritisiert wird, als freiwillige Leistungen ungeachtet des für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Leistungsfähigkeitsprinzips ausgeklammert würden, wodurch eine Ungleichbehandlung von Unterhaltsberechtigten und verpflichteten entstehen könne (vgl die Ausführungen in 9 Ob 23/21d), trägt die „Zuwendung“ an den Vater nach den Feststellungen im vorliegenden Fall aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens nicht zu einer Anhebung seines Lebensstandards oder seiner Leistungsfähigkeit bei, sondern dient nur der Abdeckung seiner Grundbedürfnisse während laufenden Abschöpfungsverfahrens.

[17]Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass daher im konkreten Fall keine Anrechnung zu erfolgen hat, ist auch vor dem Hintergrund der Entscheidung 6 Ob 105/23v nicht korrekturbedürftig.

[18]6. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs der Minderjährigen zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.

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