OGH 6Ob136/25f

6Ob136/25fObergericht26.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob136/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00136.25F.0526.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. HoferZeniRennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei W*, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens C 118/57 des Bezirksgerichts Zell am Ziller, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8. August 2025, GZ 3 R 113/25a7, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 25. April 2025, GZ 1 C 11/25z3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

[1]Das Stadtjugendamt Innsbruck brachte am 9. 9. 1957 namens des (hier) Beklagten beim Bezirksgericht Zell am Ziller zu C 118/57 Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts gegen den (hier) Kläger ein. Diese Klage wurde vom (hier) Kläger als dortiger Beklagter gemeinsam mit einer Ladung zur Tagsatzung vom 30. 9. 1957 eigenhändig zugestellt und eigenhändig übernommen. Zu dieser Tagsatzung erschien er nicht, weshalb ein Versäumungsurteil im klagsstattgebenden Sinn erging. Das Versäumungsurteil wurde dem (hier) Kläger als dortigem Beklagten mit einer Rechtsmittelbelehrung am 5. 11. 1957 zugestellt, von ihm eigenhändig übernommen und erwuchs in der Folge unbekämpft in Rechtskraft.

[2]Mit der am 18. 3. 2025 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger aus dem Grund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens C 118/57 des Bezirksgerichts Zell am Ziller, die Aufhebung dieses Urteils und die Abweisung des Klagebegehrens. Er brachte vor, er habe der Kindesmutter in der kritischen Zeit nicht mehr als 302 Tage und nicht weniger als 180 Tage vor der Geburt des Beklagten beigewohnt und sei mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass der Beklagte sein Sohn wäre. Es habe daher für ihn auch kein Anlass bestanden, im Vorprozess die Nichtabstammung des Beklagten von ihm zu behaupten und entsprechende Beweismittel dafür beizubringen. Er habe nach der damaligen Lage eine Einlassung in den Rechtsstreit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als aussichtslos ansehen müssen. Im Jahre 1957 habe es noch keine Möglichkeit gegeben, die Abstammung durch DNATests zu untersuchen.

[3]Der Kläger habe im Jahr 2024 begonnen, seine erbrechtliche Nachfolge zu regeln. Es sei ihm erinnerlich gewesen, dass er in den 50er und 60erJahren für den Beklagten Unterhalt bezahlte habe. Er habe sich nicht mehr erinnern können, ob hier ein Vaterschaftsanerkenntnis oder ein Urteil über seine Vaterschaft, eine reine Verurteilung zur Unterhaltsleistung ohne Feststellung der Vaterschaft oder eine Verurteilung oder ein Anerkenntnis von Unterhaltszahlungen in einem Strafverfahren in den 50erJahren Grundlage für diese Unterhaltszahlungen gewesen sei. Er besitze keinerlei Dokumente mehr zu diesen Unterhaltszahlungen oder seiner möglichen Vaterschaftsfeststellung. Über Ersuchen seines weiteren Sohns habe er sich DNASpuren des Beklagten besorgt und ein privates Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten, das ergeben habe, dass er nicht der Vater des Beklagten sein könne, sei ihm Mitte Dezember 2024 zugestellt worden. Vor dem Einlangen dieses Gutachtens habe er nicht an seiner Vaterschaft gezweifelt. Um das erste Testergebnis seiner DNA zu bestätigen, habe der Kläger die Erstellung eines DNAProfils unter kontrollierter Probenabnahme mit Identitätsnachweis beauftragt. Dieses sei dem Kläger am 11. 2. 2025 übermittelt worden und habe das DNAProfil des Klägers wie im vorigen Gutachten bestätigt. Der Kläger sei erst durch den DNATest im Dezember 2024, bestätigt durch die Erstellung des DNAProfils vom Februar 2025, in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt bzw imstande gesetzt worden, neue Beweismittel zu benützen, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

[4]Der Kläger habe sich Mitte Dezember 2024 an den Klagevertreter gewandt und diesen ersucht, die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Die diesbezügliche Nachfrage des Klagevertreters beim Kläger habe ergeben, dass es sich möglicherweise um ein im Geburtsjahr des Beklagten durchgeführtes Verfahren beim Bezirksgericht Zell am Ziller gehandelt habe. Mit Eingabe vom 3. 1. 2025 habe der Klagevertreter beim Bezirksgericht Zell am Ziller um Nachschau ersucht, ob sich ein solcher Akt hinsichtlich einer Unterhaltsklage, allenfalls auf Feststellung der Vaterschaft dort befinden würde. Mit Note vom 17. 1. 2025 habe das Bezirksgericht Zell am Ziller mitgeteilt, dass sich ein diesbezüglicher Akt beim Tiroler Landesarchiv befinde. Die Übersendung dieses Akts wurde am 20. 1. 2025 durch den Klagevertreter beantragt. Am 13. 2. 2025 sei der Klagevertreter telefonisch davon informiert worden, dass der Akt zur Akteneinsicht aufliegen würde, und habe diese am 18. 2. 2025 durchgeführt. Dabei sei erkannt worden, dass es sich um das gegenständliche Urteil zu C 118/57 des Bezirksgerichts Zell am Ziller handle. Die erforderliche Kenntnis über das wiederaufzunehmende Verfahren, nämlich Verfahrensart, Urteil, Datum, Gericht und Geschäftszahl, sei daher erst am 18. 2. 2025 vorgelegen. Die Einbringung der Wiederaufnahmsklage am 18. 3. 2025 sei innerhalb der vierwöchigen Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO erfolgt.

[5]Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage als Ergebnis seiner Vorprüfung nach § 538 ZPO zurück. Entscheidend für den Beginn der Klagefrist sei allein jener Tag, an dem der Kläger Kenntnis von neuen Tatsachen und Beweismitteln mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertige, erlangt habe. Der Kläger habe seit Mitte Dezember 2024 Kenntnis von dem neuen Beweismittel zur Widerlegung der Vaterschaft, weshalb die am 18. 3. 2025 eingebrachte Klage verspätet sei. Die Durchführung oder Nichtdurchführung einer Akteneinsicht sei für den Beginn und Lauf der Frist unbeachtlich, zumal der Kläger bereits seit November 1957 Kenntnis vom rechtskräftigen Urteil habe.

[6]Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO sei von der Kenntnis des Beweismittels an zu berechnen. Der Wiederaufnahmskläger müsse die neuen Beweismittel soweit kennen, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren prüfen könne. Bereits durch das Gutachten im Dezember 2024 sei dem Kläger ausreichend bewusst gewesen, dass er seine Vaterschaft widerlegen könne, sodass die Frist ab diesem Gutachten – und nicht erst ab dem zweiten DNAProfil – zu berechnen sei. Soweit der Kläger daher auf sein mittlerweile hohes Alter verweise und darauf, dass er 68 Jahre nach dem Verfahren keine Kenntnis mehr von diesem gehabt habe, möge dies – bezogen auf die Gegenwart – zwar zutreffen, ändere aber nichts daran, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt, als allgemein bekannt gewesen sei, dass mittels einer DNAAnalyse eine Vaterschaft verlässlich festgestellt werden könne, wesentlich jünger gewesen sei. Es sei nach objektiven Kriterien davon auszugehen, dass einem Wiederaufnahmskläger das wieder aufzunehmende Verfahren, an dem er ja ursprünglich beteiligt gewesen sei, bekannt sein müsse, sodass für den Beginn des Laufs der Frist nicht auf einen – viel späteren – Zeitpunkt einer Akteneinsicht abzustellen sei. Die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO werde in Bezug auf ein „vergessenes Verfahren“ nicht erst mit der Schließung von Erinnerungslücken ausgelöst.

[7]Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zur Klarstellung zulässig; er ist aber nicht berechtigt:

[8]1. Wurde eine Wiederaufnahmsklage – wie hier – bereits vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen, so ist das Rechtsmittelverfahren einseitig. Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts ist im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO nicht jedenfalls unanfechtbar (RS0125126).

2. Zum behaupteten Wiederaufnahmsgrund:

[9]2.1. Auch ein Versäumungsurteil kann mit Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO angefochten werden. Die Wiederaufnahme eines mit Versäumungsurteil nach § 396 ZPO geschlossenen Verfahrens kann bewilligt werden, wenn der Kläger beweist, dass sein seinerzeitiges prozessuales (Untätigkeits)Verhalten dadurch bestimmt war, dass er nach der damaligen Lage eine Einlassung in den Rechtsstreit mit Sicherheit als aussichtslos ansehen musste, und dass sich diese Lage durch das Auffinden neuer Beweismittel zu seinen Gunsten geändert hat (10 Ob 67/07m; RS0041113; RS0040999; Jelinek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 530 ZPO, Rz 192).

[10]Im Vorprüfungsverfahren ist anhand des Klagsvorbringens abstrakt zu prüfen, ob der Kläger eine Einlassung in den Rechtsstreit damals mit Sicherheit als aussichtslos ansehen musste und ob sich diese Lage durch das Auffinden neuer Beweismittel zu seinen Gunsten geändert hat (vgl 6 Ob 194/22f ErwGr 2.; 10 Ob 67/07m).

[11]2.2. Aus den Klagsbehauptungen, wonach dem Kläger zur Zeit des Vorprozesses keine Umstände bekannt waren, die geeignet gewesen wären, ihn an seiner Vaterschaft zweifeln zu lassen und die Vaterschaftsvermutung des § 163 ABGB aF zu entkräften, ist schlüssig abzuleiten, dass er eine Einlassung in den Rechtsstreit nach der damaligen Lage mit Sicherheit als aussichtslos ansehen musste.

[12]2.3. Baut ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode auf, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war, handelt es sich um ein neues Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (RS0044733 [T1]). Dass es sich bei der DNAAnalyse um eine Erkenntnismethode handelt, die im Zeitraum des Vorverfahrens noch nicht verfügbar war, ist offenkundig. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass eine Benützung dieses Beweismittels im Vorprozess geeignet gewesen wäre, eine für den Kläger günstigere Entscheidung im Abstammungsverfahren herbeizuführen (vgl 6 Ob 59/24f ErwGr 2.; 8 Ob 74/14m ErwGr 1.; 3 Ob 148/14g ErwGr 3.1.).

[13]2.4. Der Kläger hat daher das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO schlüssig behauptet.

3. Zur Kenntnis des Klägers vom neuen Beweismittel:

[14]3.1. Nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO, der nur auf die Kenntnis der neuen Tatsachen bzw Beweismittel, aber nicht auf ein Kennenmüssen abstellt, ist der Wiederaufnahmskläger nicht verpflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess schon aufgrund vager, eine Wiederaufnahmsklage für sich nicht rechtfertigender Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes weitere Nachforschungen anzustellen (RS0044626). Ein fahrlässiges Nichtwissen ist nur soweit beachtlich, als es die Geltendmachung des Beweismittels vor Schluss der Verhandlung im Vorprozess verhinderte (§ 530 Abs 2 ZPO; 8 Ob 74/14m [ErwGr 2.]; 3 Ob 148/14g [ErwGr 3.2.]; RS0044572 [T1]).

[15]3.2. Allein die Kenntnis, dass ein Beweismittel vorhanden ist, das allenfalls zugunsten des eigenen Standpunkts sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung (8 Ob 74/14m [ErwGr 2.]; RS0044646). Es handelt sich bei der (bloßen) Verfügbarkeit einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode wie der DNAAnalyse um ein Beweismittel, das für sich allein keine Beurteilung der Eignung für eine Wiederaufnahmsklage zulässt. Solange der Wiederaufnahmskläger an seiner Vaterschaft zum Beklagten nicht ernstlich zweifelte, ist er regelmäßig nicht verpflichtet, nur aufgrund von Medienberichten über neuartige Testverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu betreiben, um einer Verfristung der Klage zu entgehen (6 Ob 59/24f [ErwGr 3.2.]; 8 Ob 74/14m [ErwGr 4.f]; vgl 3 Ob 148/14g).

[16]3.3. Nach seinem Vorbringen hegte der Kläger vor Bekanntwerden des Ergebnisses des DNAGutachtens im Dezember 2024 keinen Verdacht gegen die Richtigkeit des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Urteils im Vorprozess. Mangels konkreter und ernsthafter Zweifel des Klägers traf ihn keine Obliegenheit zu laufenden Nachforschungen über allfällige neue wissenschaftliche Erkenntnismethoden oder zur Erteilung privater Gutachtensaufträge, um seine angenommene Vaterschaft doch widerlegen zu können (vgl 8 Ob 74/14m [ErwGr 3.]).

[17]Vom Privatgutachten, nach dessen Ergebnis er als Vater des Beklagten ausgeschlossen sei, erlangte der Kläger Mitte Dezember 2024 Kenntnis. Ein über die bloße abstrakte Möglichkeit hinausgehender höherer Grad der Wahrscheinlichkeit der Eignung eines DNAGutachtens, bei Benützung im früheren Verfahren eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, also den Ausschluss seiner Vaterschaft erweisen zu können, war zu diesem Zeitpunkt gegeben (vgl 8 Ob 74/14m [ErwGr 5.]). Die Erstellung des weiteren DNAProfils des Klägers im Februar 2025 ist insoweit nicht mehr entscheidend.

4. Zum Beginn der Frist des § 534 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ZPO:

[18]4.1. Die vierwöchige Notfrist für die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage (§ 534 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ZPO) ist im Fall des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO von dem Tag zu berechnen, an dem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Die Frist nimmt ihren Anfang erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann (RS0044635).

[19]4.2. Diese fristauslösende Kenntnis betrifft lediglich die Kenntnis von den neuen Beweismitteln oder Tatsachen (vgl 2 Ob 207/15b [ErwGr 4. f]; RS0044581). Zwar muss der Wiederaufnahmskläger in der Lage sein einen formgerechten und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen (RS0044635 [T1]). Auch dies bezieht sich jedoch nur auf die ausreichende Kenntnis des neuen Beweismittels nach Art, Inhalt und Zugänglichkeit für eine prozessuale Verwertung (vgl Jelinek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 534 ZPO, Rz 33).

[20]4.3. Hingegen gehen die gesetzlichen Bestimmungen über die Wiederaufnahme von der Kenntnis des Wiederaufnahmsklägers vom wiederaufzunehmenden Verfahren aus. Regelungen über Abhilfemöglichkeiten in Fällen, in denen eine solche Kenntnis nicht oder nicht mehr vorliegt, enthält das Gesetz an anderer Stelle (vgl § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO; § 529 Abs 1 Z 2 ZPO; § 7 Abs 3 EO; §§ 144 ff ZPO). Diese Umstände bleiben daher in der Regel ohne Einfluss auf den Beginn und den Lauf bzw Ablauf der Frist des § 534 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ZPO.

[21]4.4. Ob die (aktuelle) Kenntnis des Vorprozesses maßgeblich sein könnte, wenn ohne diese für den Wiederaufnahmskläger noch nicht hinreichend erkennbar ist, dass die neuen Tatsachen geeignet sind, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, muss im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet werden. Denn ein DNAGutachten, das zu einem der Entscheidung im Vorverfahren widersprechenden Ergebnis kommt, ist geeignet jede gesetzliche Vermutung und jedes andere Beweisergebnis der Abstammung des Beklagten vom Kläger zu widerlegen. Die inhaltliche Kenntnis der Entscheidung im vorangehenden Verfahren war hier sohin nicht erforderlich, um diese Eignung des neuen Beweismittels hinreichend prüfen zu können.

[22]4.5. Mit Vorliegen des Privatgutachtens im Dezember 2024 wäre der Kläger in der Lage gewesen, einen form- und inhaltsgerechten Beweisantrag auf Einholung eines DNAGutachtens durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen zu stellen.

[23]Die vierwöchige Frist nach § 534 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ZPO begann daher für den Kläger zu diesem Zeitpunkt zu laufen. Das Vergessen von Daten oder der Verlust von Urkunden, aus denen sich die nach § 536 ZPO für die Einbringung der Wiederaufnahmsklage erforderlichen Angaben entnehmen ließen, hinderten den Fristenlauf im vorliegenden Fall nicht.

[24]4.6. Aus der Entscheidung 1 Ob 121/16z ist für den Revisionsrekurswerber insoweit nichts zu gewinnen. Vielmehr wurde auch dort betont, dass die Kenntnis des festgestellten Vaters vom Urteil des Vorprozesses – ungeachtet seines späteren Ersuchens um Übermittlung einer Abschrift dieses Akts – bereits mit dessen damaliger Zustellung anzusetzen war (1 Ob 121/16z [ErwGr 2.3.]).

[25]In der Entscheidung 1 Ob 760/37 (= ZBl 1937/34) ging es um eine Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 2 ZPO und um die Kenntnis und die Herbeischaffung der diesbezüglichen Strafakten, nicht aber um die Kenntnis des wiederaufzunehmenden Verfahrens. Zudem wurde dort die bei dem für die Wiederaufnahmsklage zuständigen Gericht mit dem Antrag auf Aktenbeischaffung abgegebene Erklärung, die (unvertretene) Partei beabsichtige die Wiederaufnahme eines bestimmt bezeichneten Verfahrens nach § 530 Abs 1 Z 2 ZPO, bereits als erster zur Klageerhebung führender und daher fristwahrender prozessualer Schritt angesehen. Ein vergleichbarer Fall liegt hier aber nicht vor.

[26]Die Entscheidung SZ 54/191 betraf die Frage eines Verschuldens nach § 530 Abs 2 ZPO, weil sich der dortige Wiederaufnahmskläger im wiederaufzunehmenden Verfahren an 20 Jahre zuvor stattgefundene Tatsachen nicht mehr erinnern hatte können. Sie ist im vorliegenden Fall daher nicht einschlägig.

[27]4.7. Die vierwöchige Frist des § 534 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ZPO war somit bei Klagseinbringung im März 2026 bereits abgelaufen.

[28]5.1. Die Fristen des § 534 ZPO sind Präklusivfristen prozessualer und nicht materiellrechtlicher Natur (RS0044578 [T1]). Die Versäumung einer prozessualen Frist bewirkt nicht den Verlust eines materiellrechtlichen Anspruchs, sondern lediglich den Ausschluss von der Geltendmachung eines Rechtsbehelfs (8 Ob 50/16k).

[29]5.2. Wenn eine Partei durch die Versäumung einer befristeten Prozesshandlung den Nachteil des Ausschlusses von dieser Prozesshandlung erleidet, so stellt die ZPO in § 146 ZPO unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Auch bei einer Rechtsmittelklage handelt es sich um eine Prozesshandlung in diesem Sinne. Die Frist des § 534 Abs 1 ZPO ist zwar nicht verlängerbar, wohl aber grundsätzlich restituierbar (9 ObA 13/95; Jelinek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 534 ZPO, Rz 7; vgl 6 Ob 204/15s [ErwGr 1.]; RS0036498).

[30]5.3. Ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Fall erfolgreich gewesen wäre (vgl zum Vergessen oder Verlegen von Schriftstücken Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO6 § 146 Rz 11; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO2 § 146 Rz 21), kann schon mangels entsprechender Antragstellung dahinstehen. Dazu kommt, dass, selbst wenn man den Wegfall des Hindernisses mit Durchführung der Akteneinsicht annehmen wollte, die 14tägige Frist des § 148 Abs 2 ZPO bei Klagseinbringung bereits abgelaufen gewesen wäre.

[31]6. Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage ist nicht erst bei erwiesener Verspätung, sondern schon mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit möglich, weil dem Gesetz die Vermutung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage fremd ist (vgl RS0111662). Die Wiederaufnahmsklage ist daher bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen, wenn sich ihre Verspätung – wie im vorliegenden Fall – schon aus den Tatsachenbehauptungen und Bescheinigungsmitteln ergibt (4 Ob 25/00f).

[32]Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen. Dem unberechtigten Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.

[33]7. Kosten hat der Kläger in dritter Instanz keine verzeichnet.

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