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10R3/26y•OLG Wien 10R3/26y
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden und die Richter Dr. Schober und Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, geb. am **, Journalist, *, vertreten durch Mag. Detlef Baumgarten, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. B, geb. am **, **, vertreten durch die PRIME LAW Krist Bubits Partner Rechtsanwälte GmbH in Mödling, wegen EUR 14.321,63 s.A., über den Antrag der klagenden Partei nach § 508 ZPO auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 24.3.2026, 10 R 3/26y, mit welchem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 24.11.2025, **58, nicht Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei auf Abänderung des Zulassungsausspruchs wird samt der ordentlichen Revision zurückgewiesen (§ 508 Abs 4 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht hat sich vor allem im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge inhaltlich mit den vom Kläger vorgebrachten Indizien (Fassung des Kaufvertrags in Notariatsform, Verzicht auf laesio enormis) sowie mit der festgestellten objektiven Wertdiskrepanz und den anderen Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Dabei waren keine Anhaltspunkte zu finden, dass das Erstgericht einen teilweisen Schenkungswillen hätte ableiten müssen. Das Erstgericht hat methodisch zutreffend nach Erfahrungssätzen, die der allgemeinen Lebenserfahrung entnommen sind, aus den Indizien/Beweisen auf den festgestellten Sachverhalt geschlossen.
Es wurde auch festgestellt, dass der Erblasser, der dringend Geld benötigte, diese Marktwertbeurteilung erstellen ließ, die dann als Grundlage für den Kaufpreis herangezogen wurde. Dass diese Marktwertbeurteilung unter dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten Verkehrswertgutachten lag, macht alleine den Verkauf nicht zur teilweisen Schenkung. Beide Parteien sind sichtlich von der „Richtigkeit“ der erfolgten Marktwerteinschätzung des Immobilienmaklers ausgegangen, andernfalls hätten sie diese – aufgrund der sonstigen festgestellten Umstände - nicht dem Kaufvertrag zugrunde gelegt und diese auch nicht eigens (als Bezugsquelle) im Kaufvertrag angeführt. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass es nicht relevant ist, was (theoretisch) gewesen wäre, das heißt, ob ein Kaufvertrag geschlossen worden wäre und in welcher Höhe, wenn der Erblasser und der Beklagte den tatsächlichen Wert der Liegenschaft gekannt hätten.
Für das Berufungsgericht hat sich daher auch nicht die Frage der Anwendung des schon in der Berufung angeführten (erleichterten) Beweismaßes gestellt, weil die festgestellte Sachverhaltslage so war, dass sowohl der Erblasser als auch der Beklagte vermeintlich vom richtigen, aber letztlich nicht durch ein Verkehrswertgutachten bestätigten (richtigen) Wert der Liegenschaft ausgegangen sind. Dass es sich im Nachhinein um eine Fehleinschätzung des vom Erblasser beigezogenen Maklers gehandelt hat, öffnet für sich alleine noch nicht den Anwendungsbereich des Anscheinsbeweises, auf den der Kläger (rechtlich) abzielt.
Im Ergebnis kann der Kläger keine weiteren Argumente vortragen, die nicht ohnedies schon in der Berufung vorgetragen und behandelt wurden, um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Der Antrag war daher samt der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 4 ZPO zurückzuweisen.
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