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9Bs109/26g•OLG Linz 9Bs109/26g
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* wegen § 25 Abs 3 StGB und bedingter Entlassung über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 24. März 2026, BE*-18, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
A* ist aktuell im FTZ B* gemäß § 21 Abs 2 StGB strafrechtlich untergebracht (ON 3).
Mit im Rahmen einer Anhörung am 24. März 2026 mündlich verkündetem Beschluss (ON 17, 2 und ON 18) stellte das Erstgericht die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum fest und wies seinen Antrag, bedingt entlassen zu werden, ab. Seine dagegen am 4. April 2026 erhobene Beschwerde (ON 19.1) wurde mit Beschluss dieses Rechtsmittelgerichts vom 9. April 2026 (ON 21) zurückgewiesen, weil der Betroffene noch in der seinerzeitigen Anhörung vom 24. März 2026 in Anwesenheit seines Verteidigers auf Rechtsmittel verzichtet hatte (ON 17, 2).
Neuerlich bezogen auf jenen erstinstanzlichen Beschluss vom 24. März 2026 (ON 18) bringt der Betroffene nun eine an das Oberlandesgericht Wien adressierte (ON 22, 20) Beschwerdeschrift ein, welche am 6. Mai 2026 beim Erstgericht einlangte (ON 22, 1 ff).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Denn von der Verspätung jener Eingabe ganz abgesehen (§ 88 Abs 1 zweiter Satz und Abs 4 StPO; Kirchbacher StPO15 § 88 Rz 3) ist über die Sache bereits rechtskräftig entschieden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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