OLG Linz 9Bs108/26k

9Bs108/26kOberlandesgericht21.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 9Bs108/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00108.26K.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* und einer weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 6. Mai 2026, Hv*-151, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die über C* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO als Hausarrest in der Unterkunft Dstraße E, F* G*, gemäß § 173a Abs 1 und Abs 2 StPO unter der Auflage der Einhaltung der Aufsichtsprofile fortgesetzt.

Dieser Beschluss ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Über C* wurde mit Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg (im Ermittlungsverfahren) vom 4. September 2025 wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechens des Mordes nach §§ 12 dritter Fall, 15 Abs 1, 75 StGB und des Verbrechens der Mitwirkung an der Selbsttötung nach § 78 Abs 1 und Abs 2 Z 3 StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO verhängt (ON 23) und in der Folge mehrmals aus dem selben Haftgrund fortgesetzt (ON 52, 81 und 101). Am 18. Dezember 2025 erhob die Staatsanwaltschaft wegen dieser Verdachtslage Anklage gegen C* (ON 113).

Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 10. März 2026 wurde der Mitangeklagte A* B* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB (I./) und die Angeklagte C* des Verbrechens des Mordes nach §§ 12 dritter Fall, 15 Abs 1, 75 StGB (II.1./) und des Verbrechens der Mitwirkung an der Selbsttötung nach §§ 15 Abs 1, 78 Abs 2 Z 3 StGB (II.2./) schuldig erkannt und C* unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 41 Abs 1 Z 1 StGB nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 4 StGB iVm § 41 Abs 3 StGB ein Teil von drei Jahren unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die bis dahin erlittene Vorhaft wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die verhängte Freiheits-strafe angerechnet.

Nach dem Schuldspruch haben in G*

I./ A* B* am 31. August 2025 H* B* durch Verabreichen einer potentiell tödlichen Dosis Halcion 0,25 mg Tabletten zu töten versucht;

II./ C* zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2024 und am 30. August 2025 dadurch, dass sie A* B* insgesamt 30 rezeptpflichtige Halcion 0,25 mg Tabletten in Kenntis seines Planes, H* B* und sich selbst durch Verwendung dieser Tabletten zu töten, übergab, zum Versuch des A* B*,

1. / einen anderen zu töten, indem er am 31. August 2025 in G* H* B* eine potentiell tödliche Dosis Halcion 0,25 mg Tabletten verabreichte, beigetragen;

2. / sohin einer Person, die nicht an einer Krankheit iSd § 6 Abs 3 des Sterbeverfügungsgesetzes leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde, und am 31. August 2025 eine potentiell tödliche Dosis Halcion 0,25 mg Tabletten einnahm, sich selbst zu töten, physisch Hilfe geleistet (ON 134a).

Mit Eingabe vom 10. April 2026 beantragte C* den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests an ihrem Wohnsitz im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie ihren schwer erkrankten Ehemann unterstützen wolle (ON 140; ON 150, 2).

Die Staatsanwaltschaft trat dem Antrag entgegen und beantragte die Fortsetzung der Untersuchungshaft in der Justizanstalt (ON 150, 2).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Mai 2026 (ON 151) setzte das Erstgericht nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung (ON 150) die über C* verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z lit a und lit b StPO als Hausarrest in der Unterkunft Dstraße E, F* G*, gemäß § 173a Abs 1 und Abs 2 StPO unter der Auflage der Einhaltung der Aufsichtsprofile fort. Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest erachtete das Erstgericht dabei als ausreichend, weil die Angeklagte ausschließlich aus Mitgefühl für A* B* gehandelt habe und monetäre Gründe in diesem Zusammenhang nicht kausal gewesen seien. Die Angeklagte habe glaubhaft angegeben, dass sie jede Sekunde mit ihrem schwer erkrankten Ehemann verbringen wolle, sodass davon ausgegangen werden könne, dass der Ehemann der Angeklagten nicht vom Gefahrenbereich der Tatbegehungsgefahr erfasst sei, zumal dieser auch – abweichend von H* B* – weiterhin selbst handlungsfähig und nicht auf Mitwirkung oder Beihilfen angewiesen sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 152) mit dem Ziel der Fortsetzung der über C* verhängten Untersuchungshaft in der Justizanstalt aus dem bisher herangezogenen Haftgrund.

Während sich die Oberstaatsanwaltschaft zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht äußerte, beantragte die Angeklagte C* in ihrer Gegenäußerung, der Beschwerde nicht Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts zu bestätigen.

Die Beschwerde ist nicht ohne Erfolg.

Auf Antrag des Beschuldigten kann gemäß § 173a Abs 1 StPO die Untersuchungshaft als Hausarrest fortgesetzt werden, der in der Unterkunft zu vollziehen ist, in welcher der Beschuldigte seinen inländischen Wohnsitz begründet hat. Die Anordnung des Hausarrests ist zulässig, wenn die Untersuchungshaft nicht gegen gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) aufgehoben, der Zweck der Anhaltung (§ 182 Abs 1 StPO) aber auch durch diese Art des Vollzugs der Untersuchungshaft erreicht werden kann, weil sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet und er zustimmt, sich durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht (§ 156b Abs 1 und Abs 2 StVG) überwachen zu lassen.

Demnach verfolgt der elektronisch überwachte Hausarrest – ebenso wie der Vollzug der Untersuchungshaft in einer Justizanstalt – den Zweck, dem angenommenen Haftgrund (§ 173 Abs 2 StPO) entgegenzuwirken. Die Beurteilung, ob der Zweck der Anhaltung auch durch einen elektronisch überwachten Hausarrest erreicht werden kann, stellt eine im Einzelfall im Rahmen gebundenen Ermessens zu treffende Prognoseentscheidung dar (in diesem Sinn vgl Drexler-Weger, StVG5 § 156c Rz 14 ff).

Zu der für die Fortsetzung der Untersuchungshaft notwendigen dringenden Verdachtslage und dem Fortbestehen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO, wobei der Haftzweck durch gelindere Mittel iSd § 173 Abs 5 StPO (noch) nicht erreicht werden kann, wird auf die zutreffenden – auch von der Angeklagten C* in ihrer Gegenausführung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht kritisierten – Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (RIS-Justiz RS0124017).

Entgegen den Beschwerdeausführungen kann fallkonkret davon ausgegangen werden, dass der Zweck der Anhaltung der C* durch den Vollzug der Untersuchungshaft im elektronisch überwachten Hausarrest an ihrer Wohnadresse im Inland erreicht werden kann. Es trifft zwar zu, dass diese Angeklagte sich (im Verdachtsbereich) bei den ihrer Verurteilung zugrundeliegenden Taten aus Mitgefühl mit A* B* über die Regeln des Sterbeverfügungsgesetzes, welche sich mit der Beendigung des Lebens kranker bzw pflegebedürftiger Menschen befassen, hinweggesetzt hat. Allerdings hat die Angeklagte, die sich in der Hauptverhandlung geständig verantwortete und glaubhaft von ihren Taten distanzierte, ebenso glaubwürdig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie den beantragten Hausarrest dazu nutzen wolle, so viel Lebenszeit wie möglich mit ihrem schwer erkrankten Ehegatten zu verbringen und ihn nach 26 gemeinsamen Ehejahren zu Hause so gut als möglich zu unterstützen. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Angeklagten, wie das Erstgericht zutreffend hervorgehoben hat, weiterhin selbst handlungsfähig, daher nicht auf Entscheidungen der Angeklagten angewiesen ist. Mit dem Erstgericht kann daher berechtigt davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Angeklagten vom Relevanzbereich der Tatbegehungsgefahr nicht gesteigert umfasst ist. Aktuell ist nicht zu erwarten, dass die Angeklagte unter den Rahmenbedingungen im Hausarrest neuerlich in eine vergleichbare Situation kommen könnte, wie sie es zum Zeitpunkt der (mutmaßlichen) Begehung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden strafbaren Handlungen war, welche Einschätzung auch der Verein Neustart in seinem Bericht über die gemäß § 173a StPO durchgeführten Erhebungen vom 30. April 2026 teilt (ON 147.2).

Mitteilung gemäß § 174 Abs 3 Z 5, Abs 4 StPO iVm § 175 Abs 3 bis 5 StPO:

Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht (mehr) ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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