OLG Linz 8Bs63/26k

8Bs63/26kOberlandesgericht21.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 8Bs63/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0080BS00063.26K.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl, BEd, und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB sowie eines weiteren Vergehens über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 26. April 2026, GZ Hv*-70, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit (seit 15. Oktober 2024) rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 9. Oktober 2024, GZ Hv*-46, wurde A* B* des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer 24-monatigen (im Umfang von 16 Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe sowie zum Kostenersatz verurteilt. Unter einem wurde bei ihm gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Betrag von 1,307.632,11 Euro für verfallen erklärt. Im Adhäsionserkenntnis wurde B* gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, der Privatbeteiligten C* binnen 14 Tagen einen Betrag von 1,341.734,19 Euro zu bezahlen.

Laut den Urteilsfeststellungen zur Person und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfügte A* B* über einen Krankengeldbezug von monatlich 3.300,00 Euro bei bestehenden Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder sowie einer Schuldenlast von insgesamt (rund) 575.000,00 Euro (ON 46, 3; vgl auch ON 25.3, 2).

Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 setzte der Vorsitzende des Schöffengerichts den Verfallsbetrag gemäß § 409 Abs 1 StPO in Vollzug (ON 47); die Zustellung der Zahlungsaufforderung an den Verurteilten erfolgte durch Hinterlegung am 29. November 2024.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2025 (ON 57) wurde dem Verurteilten über dessen Antrag (ON 56) gemäß § 409a Abs 1, Abs 2 Z 1 StPO ein Zahlungsaufschub hinsichtlich des Verfallsbetrags für die Dauer eines Jahres (bis 14. Dezember 2025) gewährt, da ihn die unverzügliche Zahlung unbillig hart treffen würde. Hiebei wies das Gericht auch auf die Möglichkeit einer Stundung für die Dauer von längstens fünf Jahren im Fall der Entrichtung in Teilbeträgen (§ 409a Abs 2 Z 3 StPO) hin.

Mit neuerlichem Antrag vom 8. Dezember 2026 (ON 66) begehrte der Verurteilte – unter gleichzeitiger Übermittlung diverser Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen – einerseits einen neuerlichen Zahlungsaufschub, da ihn die Zahlung des Verfallsbetrags angesichts seiner finanziell unzureichenden Möglichkeiten weiterhin unbillig hart treffen würde, und beantragte zudem die „Aufhebung“ des Verfallsbetrags, insbesondere wegen zwischenzeitig erfolgter Befriedigung der Schadenersatzansprüche der Privatbeteiligten aufgrund von Versicherungsleistungen.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 70) wies der Vorsitzende (zur Zuständigkeit vgl 13 Os 117/23i; RIS-Justiz RL0000169; OLG Wien 19 Bs 217/25p) diesen Antrag – sowohl nach § 409a StPO (1./) als auch nach § 31a Abs 3 StGB (2./) – mit der Begründung ab, dass bereits die höchstmögliche zeitliche Stundung (nach § 409a Abs 1, Abs 2 Z 1 StPO) gewährt worden sei, und auch keine nachträglichen Umstände iSd § 31a Abs 3 StGB vorlägen.

Die dagegen gerichtete (rechtzeitige) Beschwerde des Verurteilten, mit welcher er primär die Schadloshaltung der Privatbeteiligten sowie seine eigenen finanziellen und persönlichen Umstände ins Treffen führt, ist nicht berechtigt.

1. Zur nachträglichen Milderung des Verfalls gemäß § 31a Abs 3 StGB:

Gemäß § 31a Abs 3 StGB hat das Gericht, wenn nachträglich (Bauer-Raschhofer, SbgK § 31a Rz 57) Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, die Entscheidung entsprechend zu ändern. Insofern können sowohl Ausschlussgründe gemäß §§ 20a, 20c StGB als auch Umstände, die bereits die Voraussetzungen nach § 20 StGB tangieren, für eine nachträgliche materiellrechtliche Änderung des Verfallsausspruchs in Betracht kommen, wobei diese Umstände stets auf Sachverhaltsebene vorliegen müssen (vgl 20 Ds 21/21z = RIS-Justiz RS0133842). Zu denken ist etwa an spätere Schadenersatzleistungen des Täters (§ 20a Abs 2 Z 2 StGB; vgl 15 Os 128/21v [7]) oder das Hervorkommen nachträglicher Umstände, welche die Bereicherung geringer erscheinen lassen (Bauer-Raschhofer, SbgK § 31a Rz 56 mwN). Tatsachen, die beim Sanktionsausspruch hingegen vom Erstgericht noch vollständig berücksichtigt werden konnten, sind für eine Milderung nach § 31a Abs 3 StGB nicht heranzuziehen.

Abgesehen davon, dass die – seiner Spielsucht geschuldete – wirtschaftlich schwierige Situation des Beschwerdeführers bereits im Urteilszeitpunkt bestanden hat und auch bekannt war (vgl BV ON 25.3, 2 f und 6 ff; Stellungnahme ON 40.2, 2), betreffen die in der Beschwerde reklamierten Kreditverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt rund 587.000 Euro (ON 66.1 und ON 66.2) nach Lage des Falles weder für § 20 Abs 3 StGB noch in Bezug auf § 20a Abs 2 und 3 StGB relevante Umstände, die zu einer niedrigeren Festsetzung des Wertersatzverfalls oder zu dessen Absehen geführt hätten, weil sich im Rahmen des § 20 Abs 3 StGB die Bemessung – nach dem Bruttoprinzip (RIS-Justiz RS0133117) – ausschließlich am Wert des für oder durch die inkriminierten Handlungen Erlangten bemisst. Ob der Täter den deliktisch erlangten Vermögenswert nachträglich – wie hier aufgrund umfangreich platzierter Sportwetten auf Plattformen diverser Anbieter (vgl BV ON 25.3, 6) – durch „ungünstige“ Geschäfte verringert hat, spielt bei der Wertermittlung nach § 20 Abs 3 StGB keine Rolle (13 Os 39/25x [Rz 18]; vgl auch RIS-Justiz RS0130833), kommt doch der Wertersatzverfall gerade auch dann zum Tragen, wenn die ursprünglich erlangten Vermögenswerte verbraucht wurden (Schmidthuber, Konfiskation, Verfall und Einziehung 138 f). Im Übrigen setzt der Verfallsausspruch eine unrechtmäßige (tatsächliche) Bereicherung des Täters nicht voraus (RIS-Justiz RS0133116). Für das „Erlangen“ iSd § 20 StGB ist bereits die Möglichkeit ausreichend, aufgrund faktischer und wirtschaftlicher Verfügungsmacht den ursprünglich erlangten Vermögenswert wirtschaftlich ausnutzen zu können (RIS-Justiz RS0134603).

Weder die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers noch der Umstand, dass die Bereicherung (nachträglich) beim Täter nicht mehr vorhanden ist, stellen – anders als noch gemäß § 20a Abs 2 Z 3 StGB idF BGBl I 2004/136 (vgl hiezu 15 Os 155/15f) – im Übrigen Anwendungsfälle für ein Unterbleiben des Verfalls nach § 20a Abs 3 zweiter Fall StGB dar, da § 20a StGB – im Gegensatz zu § 5 Z 6a JGG (Schroll/Oshidari in WK² JGG § 5 Rz 13/1 und 21/1) – keine Härteklausel enthält (zuletzt 14 Os 133/21x mwN; 14 Os 140/22b [Rz 10]), und sich die Unverhältnismäßigkeit allein auf den Ermittlungsaufwand, nicht aber auf die geringe Wahrscheinlichkeit der (erst im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu prüfenden) vollständigen Einbringung des jeweiligen Vermögenswerts bezieht (vgl RIS-Justiz RS0131561; OLG Linz 9 Bs 26/24y; 9 Bs 103/25y; OLG Wien 19 Bs 217/25p mwN; Stricker in Leukauf/Steininger, StGB5 § 20a Rz 11 f). In Hinblick auf die (beträchtliche) Höhe des Verfallsbetrags liegt daran Maß nehmend kein unverhältnismäßiger Verfahrensaufwand vor.

Schließlich kommt auch dem nachträglich eingetretenen Umstand, dass der verursachte Schaden bei der Privatbeteiligten C* durch eine Versicherungsleistung zur Gänze abgedeckt wurde (ON 66.6), keine Relevanz zu, da der Ausschlussgrund nach § 20a Abs 2 Z 2 StGB darauf abstellt, dass der vom Verfall Betroffene (RIS-Justiz RS0129916; Fuchs/Tipold in WK² StGB § 20a Rz 20) zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat tatsächlich befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat. Durch eine Leistung seitens des Versicherers der Geschädigten – ohne Begleichung von Regressansprüchen durch den Verurteilten (vgl ON 66.7, 2) – wird jedoch das Ziel des Verfalls mangels Entzugs der zuvor erlangten Vermögensvorteile beim Täter nicht erfüllt (vgl Fuchs/Tipold in WK² StGB § 20a Rz 17 f; Stricker in Leukauf/Steininger, StGB5 § 20a Rz 6). Aus dem weiteren Vorbringen, dass der Versicherer (faktisch) aufgrund der hohen Überschuldung des Beschwerdeführers keine Regressansprüche stelle, ergibt sich auch kein freiwilliger schenkungsweiser Schulderlass, zumal dieser ein reales und effektives Anbot voraussetzt (Fuchs/Tipold in WK² StGB § 20a Rz 27 mwN), wofür es fallkonkret an den wirtschaftlichen Grundlagen beim Verurteilten evidentermaßen fehlt.

Der Hinweis auf umfangreiche Therapiebemühungen geht bereits insofern ins Leere, als es sich beim Verfall um keine Strafe, sondern eine vermögensrechtliche Maßnahme eigener Art handelt (RIS-Justiz RS0133931), für welche das aufgezeigte Nachtatverhalten schlichtweg irrelevant ist.

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das Gesetz eine (auch nur teilweise) Uneinbringlicherklärung des Verfallsbetrages nicht kennt (OLG Innsbruck 11 Bs 250/25i). § 391 StPO bezieht sich ausschließlich auf die Kosten des Strafverfahrens (§ 381 Abs 1 StPO; Lendl, WK-StPO § 391 Rz 1), worunter ein Verfallsbetrag nicht fällt (OLG Graz 10 Bs 342/23d mwN). Eine analoge Anwendung von § 391 StPO auf den Verfall (als Maßnahme eigener Art mit pönalem Charakter) scheidet – auch mit Blick auf § 20a Abs 3 StGB – mangels planwidriger Gesetzeslücke aus (OLG Graz 10 Bs 50/22m). Zudem sind von ordentlichen Gerichten in Strafsachen für verfallen erklärte Geldbeträge (§ 1 Abs 1 Z 3 GEG) nicht von der Möglichkeit des Absehens von der Einbringung nach § 13 Abs 1 GEG umfasst.

2. Zum Aufschub gemäß § 409a StPO:

Wenn die unverzügliche Zahlung eines Geldbetrags nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluss einen angemessenen Aufschub zu gewähren, der jedoch bei Zahlung des gesamten Betrags auf einmal nicht länger sein darf als ein Jahr (§ 409a Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 26. Februar 2025 (ON 57) wurde diese Maximalfrist von einem Jahr (richtig berechnet unter Einbeziehung der 14-tägigen Leistungsfrist; RIS-Justiz RS0101600; Lässig, WK-StPO § 409a Rz 7) jedoch bereits gewährt. Dass diese Aufschubsfrist mangels Einrechnung der Zeiten des erfolgten Strafvollzugs (vom 26. Mai 2025 bis 26. Oktober 2025; ON 65.2) gemäß § 409a Abs 3 erster Satz StPO gesetzlich bis 14. Mai 2026 erstreckt wurde, zumal auch der elektronisch überwachte Hausarrest als besondere Form des Strafvollzugs (15 Os 136/16p) eine Anhaltung auf behördliche Anordnung darstellt (vgl OLG Graz 9 Bs 292/22t), tut hier nichts weiter zur Sache.

Eine weitere Fristverlängerung steht – nach Ermessen des Gerichts – ansonsten nur bei innerhalb der ersten Aufschubsfrist tatsächlich geleisteter Entschädigungszahlung (§ 409a Abs 3 letzter Satz StPO) offen (OLG Linz 7 Bs 181/23a; Lässig, WK-StPO § 409a Rz 11), wobei es nach der Systematik des Gesetzes (vgl § 409a Abs 3 zweiter Satz: „Leistet der Zahlungspflichtige zur Schadloshaltung … Zahlungen“) ebenfalls nur auf Zahlungen des Beschwerdeführers selbst ankommen kann, die allerdings weder behauptet wurden noch aus der Aktenlage hervorgehen. Abgesehen davon besteht jedoch für einen nochmaligen Zahlungsaufschub nach § 409a Abs 1, Abs 2 Z 1 StPO kein Raum. Ein Antrag auf Entrichtung in Teilbeträgen wurde nicht gestellt, und lässt sich auch dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Ob ein Zahlungsaufschub in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ohne begründete Aussicht auf relevante Besserung (zur Unwahrscheinlichkeit eines Klagserfolg gegen Sportwettenbetreiber vgl ON 66.7, 2) zusätzlich auch wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit, den gesamten Verfallsbetrag binnen eines (weiteren) Jahres auch nur annähernd zu entrichten, ausscheidet (vgl OLG Wien 20 Bs 64/19m [„reale Chance“]; 23 Bs 153/05a mwN), kann dahingestellt bleiben.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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