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8Bs56/26f•OLG Linz 8Bs56/26f
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des gewerbsmäßiges Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 17. März 2026, GZ Hv*-25, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit (seit 20. Jänner 2026 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 21. Juli 2025, Hv*-18, wurde A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Die Aufforderung zum Strafantritt wurde ihm am 27. Februar 2026 zugestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Salzburg den am 17. März 2026 eingebrachten Antrag des Verurteilten auf einjährigen Strafaufschub nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG (ON 24) ab. Dieser Beschluss wurde A* durch Hinterlegung zur Abholung zugestellt. Erster Tag der Abholfrist war der 24. März 2026. Laut Übernahmebestätigung wurde ihm das Schriftstück an diesem Tag ausgefolgt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die - laut Poststempel am 9. April 2026 aufgegebene und am 14. April 2026 beim Oberlandesgericht Linz eingelangte (ON 27.1) - Beschwerde des A* (ON 27), die sich als verspätet erweist.
Beschwerden gegen gerichtliche Beschlüsse sind binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung beim Gericht einzubringen (§ 88 Abs 1 StPO). Gemäß § 84 Abs 1 StPO zählt jener Tag, von dem ab die (Rechtsmittel-)Frist zu laufen hat, nicht bei der Fristenberechnung (Z 3) und sind Tage des Postlaufs in die Frist nicht einzurechnen (Z 2). Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (Z 5). Die Bestimmungen des Zustellgesetzes gelten sinngemäß (§ 82 Abs 1 StPO). Hinterlegte Dokumente gelten danach mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustellG). Sofern Rechtsmittel an eine Frist gebunden sind, sind sie auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb dieser Frist bei der Behörde eingebracht werden, die darüber zu entscheiden hat (§ 84 Abs 2 StPO).
Konkret bedeutet dies, dass die 14-tägige Beschwerdefrist am 25. März 2026 (00:00 Uhr) begonnen und am 7. April 2026 (24:00 Uhr) geendet hat. Da das Rechtsmittel des Verurteilten erst danach, am 9. April 2026, zur Post gegeben wurde, erweist es sich entsprechend der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Linz im Beschwerdeverfahren als verspätet, sodass es – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses – als unzulässig zurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0129395).
Ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer und der Anklagebehörde dargelegten inhaltlichen Argumente erübrigte sich vor diesem Hintergrund.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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