OLG Linz 7Bs63/26b

7Bs63/26bOberlandesgericht21.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 7Bs63/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00063.26B.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende, die Richterin Mag. Hemetsberger und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 13. Februar 2026, GZ Hv*-66, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen dem Beschwerdeführer die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens verursachten Kosten zur Last.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 9. Juli 2024 (ON 43) wurde der ** geborene A* B* je eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I/) und des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (II/) sowie eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III/) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2024 zu 14 Os 117//24y zurückgewiesen; seiner Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 23. Jänner 2025, 7 Bs 2/25f, nicht Folge gegeben. Die Freiheitsstrafe wird seit 17. März 2025 in der Justizanstalt C* vollzogen (ON 57).

Nach dem Schuldspruch hat A* B* in **

Am 14. Dezember 2025 beantragte der Verurteilte gestützt auf § 353 Z 1 und Z 2 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens (ON 60.2) unter Vorlage mehrerer Urkunden (ON 60.3-12) sowie der Beantragung der Einvernahme namentlich genannter Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Begründend brachte er zusammengefasst vor, dass sich neue Tatsachen und Beweise ergeben hätten, die eine – die Verurteilung veranlassende – falsche Beweisaussage von D* E*, F* G*, H* und I* belegen würden. Die neuen Beweise seien dazu geeignet, seinen Freispruch zu begründen.

Die Staatsanwaltschaft sprach sich am 5. Jänner 2026 dagegen aus und beantragte die Zurück- oder Abweisung des Wiederaufnahmeantrags (ON 64).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 66) wies das Erstgericht die Anträge des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens und Hemmung des Strafvollzugs kostenpflichtig ab, weil es ihm weder gelungen sei, eine falsche Zeugenaussage, durch die seine Verurteilung erwirkt worden sein soll, darzutun, noch Beweismittel oder Tatsachen beizubringen, die – sofern sie überhaupt neu sind – alleine oder in Verbindung mit den früheren erhobenen Beweisen geeignet erscheinen würden, seinen Freispruch oder seine Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 67), mit der er primär die Kassation des angefochtenen Beschlusses und antragsgemäß die Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens sowie die Hemmung des weiteren Strafvollzugs, in eventu die Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung begehrt .

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.

Nach § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen, wenn

1. dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist;

2. er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die alleine oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen.

§ 353 Z 1 StPO verlangt die Dartuung im Sinne eines Wahrscheinlich-Machens, dass die Verurteilung durch eine zumindest objektiv falsche Beweisaussage herbeigeführt wurde, was eine substanziierte Darlegung der relevanten Straftat eines Zeugen voraussetzt. Weiters darf nicht auszuschließen sein, dass die wahrscheinlich zu machende Straftat Einfluss auf die Verurteilung hatte (vgl Soyer in LiK-StPO2 § 353 Rz 5f; Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 23).

§ 353 Z 2 StPO betrifft Tatsachen oder Beweismittel, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen und sohin neu sind, weil einer Verwertung durch das erkennende Gericht im Erstverfahren nur solche Tatsachen und Beweismittel zugänglich sind, die in der mündlichen Verhandlung vorgekommen sind. Beurteilungsgrundlage sind jeweils die Protokolle der Gerichtsverhandlung (RIS-Justiz RS0101229; Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 30 und 45). Ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmewerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist in der Regel entsprechend der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung zu bewerten (RIS-Justiz RS0101243). Ungeachtet des Verbots der vorgreifenden Beweiswürdigung hat das Gericht dabei die Relevanzprüfung dahingehend vorzunehmen, ob und inwieweit das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet ist, die im Antragszeitpunkt gegebene Beweislage maßgeblich zu verändern (14 Os 49/09a; RIS-Justiz RS0099523). Dies bedeutet für das Wiederaufnahmeverfahren, dass eine Beurteilung des Beweiswerts des (angebotenen) neuen Beweismittels unzulässig ist, da eine solche Würdigung dem erkennenden Gericht vorbehalten bleibt (RIS-Justiz RS0101243). Das über den Wiederaufnahmeantrag entscheidende Gericht darf Anträge des Wiederaufnahmewerbers nicht ablehnen, wenn die Ablehnung durch das erkennende Gericht den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu begründen geeignet wäre (RIS-Justiz RS0099446).

Neue Tatsachen und Beweismittel müssen einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand betreffen; in diesem Fall ist in einem weiteren Schritt – hypothetisch – der mögliche Einfluss dieses Umstands auf das Urteil zu beurteilen (Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 61). Die Eignung zur Erschütterung der Beweisgrundlage hängt davon ab, welcher Stellenwert diesem Umstand bei hypothetisch nachträglicher Betrachtung für die Erstentscheidung zukommt, wofür im Regelfall auch maßgeblich ist, durch wie viele andere Beweismittel das seinerzeitige Ergebnis abgesichert war. Somit sind auch die wesentlichen früher erhobenen Beweisergebnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei ein gewisses Mindestmaß an Beweiswürdigung bzw Wertungen – entgegen der Beschwerdeargumentation – unvermeidbar ist (28 Os 5/15t mwN). Greift somit die Wiederaufnahme einen Umstand aus einer umfassenden Beweislage an, so ist zu prüfen, ob das neue Beweismittel im Lichte der jedenfalls verbleibenden Beweisgrundlagen eine Erschütterung des Ersturteils zu bewirken vermag (12 Os 43/01; Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 65).

Nach dem deutlich erkennbaren Willen des Gesetzgebers soll die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens – wegen der damit bewirkten Durchbrechung der materiellen Rechtskraft – nicht schon aufgrund einer bloß denkmöglichen Eignung eines neuen Beweismittels, allenfalls eine abweichende Sachverhaltsfeststellung zu bewirken, erfolgen, sondern es muss objektiv Anlass zu (ernsten) Zweifeln an der Richtigkeit der verurteilenden Entscheidung geben und somit eine konkrete Wahrscheinlichkeit der Auswirkung auf den Verfahrensausgang bestehen (28 Os 5/15t mwN).

Im Sinne dieser Kriterien hat das Erstgericht zutreffend dargelegt, dass das Wiederaufnahmebegehren weder den Voraussetzungen des § 353 Z 1 StPO noch jenen des § 353 Z 2 StPO entspricht (ON 66, 9 ff). Daher wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Entscheidung identifizierend verwiesen (vgl dazu RIS-Justiz RS0124017).

Zu Faktum I/ und dem Screenshot vom 27. Juli 2023 (ON 60.3), der Audioaufnahme vom 20. März 2025 (ON 60.4), der Videoaufnahme vor dem 22. Mai 2024 (ON 60.7) und dem Laborbefund vom 24. September 2025 (ON 60.5):

Die neuen Beweismittel, die im Rahmen des Antrags auf Wiederaufnahme vorgelegt wurden, zielen im Wesentlichen darauf ab, dass der Verurteilte D* E* nicht mit Chlamydien habe anstecken können, weil dieser selbst nie mit Chlamydien infiziert gewesen sei und D* E* im Übrigen auch andere Geschlechtspartner gehabt habe. Der Verurteilte verkennt bei seiner Argumentation, dass diese Beweise bereits grundsätzlich nicht zur Klärung der für Faktum I/ entscheidenden Tatsache geeignet sind, nämlich ob der Verurteilte D* E* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt hat oder nicht. Zudem legte das Urteilsgericht dem Schuldspruch eben nicht die Chlamydieninfektion beziehungsweise ein Infektionsgeschehen zugrunde, sondern gründete ihn auf die nachvollziehbaren, eindringlichen und widerspruchsfreien Angaben der D* E* in Zusammenschau mit den objektivierten Verletzungen sowie den Angaben ihrer Mutter zu ihrer massiven Verhaltensänderung nach dem Vorfall und erachtete damit die leugnende Verantwortung des Verurteilten, der die Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs behauptete, als widerlegt. Die zusätzliche – lediglich hilfsweise – Feststellung, dass der Angeklagte D* E* mit Chlamydia trachomatis ansteckte, stützte das Erstgericht auf die vorliegenden ärztlichen Befunde, die eine Chlamydieninfektion im entsprechenden Zeitraum dokumentierten, sowie die nachvollziehbaren Angaben von H* und D* E*, die beide schilderten, dass der Angeklagte zu den relevanten Zeitpunkten ihr einziger Geschlechtspartner war.

Die vorgelegten Beweismittel vermögen diese Entscheidungsgrundlage nicht zu erschüttern, weil sich aus dem vorgelegten Screenshot vom 27. Juli 2023 lediglich ableiten lässt, dass D* E* und I* zum Zeitpunkt des Screenshots in einer Beziehung waren. Dieser Umstand war aber ohnehin bereits Thema in der Hauptverhandlung. Im Übrigen lässt der Screenshot nicht darauf schließen, dass die Genannten zum hier inkriminierten Tatzeitpunkt zwei Wochen später Sexualkontakt hatten. Aus dem Transkript der Audioaufnahme vom 20. März 2025, das nur aus Teilausschnitten der jeweiligen Konversationen besteht, ist ebenfalls nicht zwingend ableitbar, dass D* E* zum Tatzeitpunkt mehrere Geschlechtspartner hatte. Aus den isoliert hervorgehobenen Passagen des Transkripts erschließt sich außerdem nicht, zu welchen konkreten Zeiten die Sexualkontakte stattgefunden haben sollen. Auch bei der Videoaufnahme, aus der aufgrund der Angaben des I* hervorgehen solle, dass D* E* die Vergewaltigung nur erfunden habe, handelt es sich nur um Teilausschnitte einer Konversation, wobei selbst die transkribierten Passagen die Behauptung des Verurteilten nicht untermauern. Zudem handelt es sich bei der Annahme, I* habe aus Angst vor persönlichen und strafrechtlichen Konsequenzen nicht richtig ausgesagt, um eine reine Spekulation.

Soweit die Beschwerde daher aus dem Screenshot, der Audioaufnahme sowie der Videoaufnahme abzuleiten versucht, dass D* E* weitere Geschlechtspartner gehabt und die Vergewaltigung erfunden habe, sind diese Beweismittel nicht geeignet, nach Art einer Kontrollbeweisführung die Glaubwürdigkeit der D* E* (als einzige Belastungszeugin hinsichtlich der Tathandlung) zu erschüttern und ihre Aussageehrlichkeit in Zweifel zu ziehen. Insofern gelingt es dem Verurteilten mit Blick auf § 353 Z 1 StPO weder eine Falschaussage (§ 288 StGB) durch D* E* noch durch I* wahrscheinlich zu machen.

Bei dem Vorbringen des Verurteilten, aus dem vorgelegten Laborbefund ergebe sich zwingend, dass er niemals Chlamydien gehabt habe und eine Ansteckung medizinisch ausgeschlossen sei, handelt es sich um eine reine Behauptung. Der Laborbefund über die Antikörpertestung liefert – der Beschwerdeargumentation zuwider – gerade keinen Beweis dafür, dass der Verurteilte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht mit Chlamydien infiziert war. Wie aus der Fachauskunft von Dr. J*, Facharzt und Sachverständiger für Haut- und Geschlechtskrankheiten (ON 65), hervorgeht, kann eine zurückliegende Infektion nämlich nicht zuverlässig durch einen aktuellen Blutbefund, der keine Antikörper gegen Chlamydien nachweist, ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass eine Person, die in der Vergangenheit eine Chlamydieninfektion durchgemacht hat, nicht in jedem Fall dauerhaft nachweisbar Antikörper bildet. Dem Verurteilten ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass den aus dem negativen Chlamydien-Testergebnis der H* gezogenen Schlüssen des Erstgerichts nicht zu folgen ist, weil es sich in diesem Fall tatsächlich um einen PCR-Test handelte, der im Gegensatz zu einem Antikörpertest nur eine akute Infektion nachweisen kann. Daraus ist für den Verurteilten jedoch nichts gewonnen, weil sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ohnehin ergibt, dass selbst der Antikörpertest keine Beweiskraft hinsichtlich einer zurückliegenden Chlamydieninfektion aufweist. Diesem neuen Beweismittel fehlt daher – wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt – die notwendige und hinreichende Eignung, die Tatsachengrundlagen des Ersturteils vor dem Hintergrund der referierten Beweisgrundlagen zu erschüttern und objektiv Anlass zu ernsten Zweifeln an der Richtigkeit der zu verurteilenden Entscheidung zu geben.

In Hinblick auf die begehrte Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Urologie übersieht der Verurteilte, dass das Erstgericht im Ergebnis ohnehin ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Haut- und Geschlechtskrankheiten eingeholt hat, im Zuge dessen allgemeines Erfahrungswissen zur Beurteilung von serologischen Antikörpertestungen in Zusammenhang mit Chlamydieninfektionen vermittelt wurde (vgl dazu Hinterhofer in WK-StPO § 127 Rz 21). Inwiefern der Sachverständige, der im Übrigen auch in der Sachverständigenliste eingetragen ist, nicht geeignet gewesen wäre, diese allgemeinen Fragestellungen als Facharzt für Geschlechtskrankheiten zu beantworten beziehungsweise welchen Mehrwert die Expertise eines Urologen bieten würde, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die Einholung eines (weiteren) Gutachtens konnte daher unterbleiben.

Zu Faktum II/ und dem **chatverlauf vom 20. August 2023 bis zum 30. August 2023 (ON 60.9) sowie den **-Fotos (ON 60.10 und 60.11) und dem Video (ON 60.12) vom 26. August 2023:

Auch diese neuen Beweismittel zielen letztlich allesamt auf einen unerheblichen Umstand ab, nämlich die Tatsache, dass sich F* G* auch nach dem Vorfall am 19. August 2023 freiwillig mit dem Verurteilten getroffen habe und mit ihm in Kontakt gewesen sei. Diese Beweise sind bereits grundsätzlich nicht geeignet, die für Faktum II/ entscheidende Tatsache zu klären, ob der Verurteilte die schlafende F* G* unter Ausnützung ihres Zustands dadurch missbraucht hat, dass er an ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornahm oder nicht.

Auch wenn sich aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt, dass F* G* auch nach dem Vorfall mit dem Verurteilten sporadisch in Kontakt gestanden ist, vermag dies die Entscheidungsgrundlage des Urteilsgerichts weder für sich alleine noch in Zusammenschau mit den anderen vorliegenden Beweisen zu erschüttern. Der Schöffensenat stützte den Schuldspruch auf die eindringlichen und nachvollziehbaren Angaben der F* G* in Zusammenschau mit den Angaben des K* L*, der das Verhalten der F* G* schildern konnte, als sie ihm von dem Vorfall erzählte. Im Übrigen vermögen die aus den Beweismitteln ersichtlichen Chatverläufe und Handlungen keinen relevanten Widerspruch zur Aussage der F* G* aufzuzeigen. Diese gab nämlich (nur) an, den Kontakt mit dem Verurteilten „mehr oder weniger“ gemieden zu haben (ON 19, 5).

Der Beschwerdekritik zuwider kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der fortgesetzte Kontakt mit dem Verurteilten Zweifel an der Darstellung eines traumatisierenden Übergriffs erwecken würden. Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, lässt das nach außen gezeigte Verhalten nicht automatisch auf die inneren Vorgänge und Gefühle schließen, sodass die Aussage der Zeugin, dass sie sich nach dem Vorfall vor sich selbst geekelt habe, dazu nicht im Widerspruch steht. Selbiges gilt für den Umstand, dass sich F* G* während der kontradiktorischen Vernehmung sichtlich geschockt und weinerlich zeigte, im vorgelegten Video aber eher ausgelassen wirkt. Das Verhalten eines Opfers während einer Freizeitbeschäftigung kann nicht mit einer Vernehmungssituation vor Gericht verglichen werden, bei dem sich das Opfer mit dem Vorfall und dem Geschehenen intensiv auseinandersetzen muss. Die neuen Beweismittel sind daher nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der F* G* in Zweifel zu ziehen, weshalb es dem Verurteilten mit den beigebrachten Beweismitteln auch nicht gelingt, eine Falschaussage (§ 288 StGB) durch F* G* wahrscheinlich zu machen (§ 353 Z 1 StPO).

Zu Faktum III/ und der Audioaufnahme vom 20. März 2025 (ON 60.4) und dem Laborbefund vom 24. September 2025 (ON 60.5):

Beim Transkript der Audioaufnahme vom 20. März 2025 handelt es sich um Teilausschnitte einer Konversation zwischen H* und M* B*. Aus dieser Konversation ist nicht – wie vom Verurteilten behauptet – zwingend ableitbar, dass H* zum Zeitpunkt der Tathandlung zu Faktum III/ neben dem Verurteilten weitere Geschlechtspartner gehabt habe, die sie mit Chlamydien infizieren hätten können. Vielmehr wird N* O* im Laufe der Konversation von M* B* aufgebracht, woraufhin H* zwar darüber spricht, „etwas mit ihm gehabt“ zu haben; wann genau dieser (vermeintliche) Sexualkontakt tatsächlich stattgefunden haben soll, ergibt sich in weiterer Folge aber nicht. Ungeachtet dessen wäre selbst der Umstand, dass H* im damaligen Zeitraum neben dem Angeklagten auch andere Sexualpartner hatte, kein Beweis dafür, dass sie die Chlamydien nicht vom Angeklagten übertragen bekommen hätte. Außerdem indiziert selbst die Konversation zwischen H* und M* B*, dass N* O* keine Chlamydien hatte (H*: „Nein, H* hatte es nicht, da haben wir uns das schwarz auf weiß geholt“ [ON 60.4, 4]). In Hinblick auf den beigebrachten Laborbefund ist erneut zu betonen, dass dieser gerade keinen Beweis dafür erbringt, dass der Verurteilte zum Tatzeitpunkt nicht mit Chlaymdien infiziert war; im Übrigen wird auf die umfassenden Ausführungen unter Faktum I/ verwiesen. Weder die Audioaufnahme noch der Laborbefund sind daher geeignet, die Entscheidungsgrundlage des Erstgerichts für sich alleine oder im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Beweisen in Form der erforderlichen ernsten Zweifel an der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung zu erschüttern. Auch etwaige Anhaltspunkte im Sinne des § 353 Z 1 StPO, die eine Falschaussage (§ 288 StGB) durch H* wahrscheinlich machen würden, ergeben sich durch die vorgelegten Beweismittel nicht.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung konnten daher die Einvernahmen der Zeuginnen M* B* und P* zu Recht unterbleiben. Welchen relevanten Aufschluss M* B* über das Zustandekommen der Audioaufnahme beziehungsweise die inhaltliche Einordnung der getätigten Aussagen geben könnte, lässt der Verurteilte nach wie vor offen. Die Angaben der P* wiederum zielen auf kein relevantes Beweisthema ab, weil das Bestehen einer „alternativen Infektionsquelle“ die Übertragung durch den Verurteilten mit Blick auf die obigen Ausführungen zum vorgelegten Laborbefund und dem diesbezüglich eingeholten Sachverständigengutachten keineswegs ausschließt.

Soweit im Wiederaufnahmeantrag immer wieder „Ungereimtheiten“ und „zahlreiche Widersprüche“ ins Treffen geführt werden, zielen diese tatsächlich auf die Beweiswürdigung des Urteilsgerichts ab. Damit werden jedoch die Verfahren über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gezogenen Grenzen überschritten (vgl Soyer in LiK-StPO2 § 353 Rz 2).

Der Grund für die eng umgrenzte Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens anzustreben, liegt darin, dass die Strafsache bereits einmal (wie hier auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten eines Rechtsmittelverfahrens) rechtskräftig erledigt wurde und das Wiederaufnahmeverfahren nicht dazu dient, die bereits im durchgeführten Verfahren erörterten Beweismittel einer neuen Beweiswürdigung zu unterziehen.

Bleibt abschließend festzuhalten, dass sich aus der Aktenlage nicht entnehmen lässt, dass das Erstgericht vor seiner Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 357 Abs 2 dritter Satz StPO Gelegenheit zur Äußerung zu den Ermittlungsergebnissen (ON 65) gewährt hätte. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Verurteilten ist allerdings saniert, weil es ihm unbenommen blieb, im Rahmen des – keinem Neuerungsverbot unterliegenden (§ 89 Abs 2b StPO) – Beschwerdeverfahrens zu den Beweisergebnissen Stellung zu beziehen (vgl 25 Os 8/14k; RIS-Justiz RS0129510).

Demnach musste der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten samt Antrag auf Hemmung des Vollzugs ohne Erfolg bleiben und war der Beschwerde kostenpflichtig nicht Folge zu geben.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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