OLG Wien 31Bs140/26d

31Bs140/26dOberlandesgericht21.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs140/26d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0310BS00140.26D.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Weber LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen § 223 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Mai 2026, GZ **2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Gegen A* wurde von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren geführt. Die Vorwürfe wegen § 125 StGB und § 146 StGB wurden am 7. Mai 2025 bzw 13. Mai 2025 eingestellt (Teileinstellung, siehe ON 1.9 und ON 1.11 im genannten Akt). Hingegen wurde 11. Mai 2025 hinsichtlich eines Vorwurfes nach § 223 Abs 2 StGB Anklage erhoben (ON 12 im genannten Akt).

Am 20. April 2026 stellte A* einen Antrag auf Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196 StPO (OZ 1.5).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien diesen Antrag unter Verweis auf die bloße Teileinstellung des Verfahrens ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (OZ 5).

Dazu ist auszuführen:

So wie schon früher eine Anwendung des § 393a StPO bei einem teilweise erfolgten Freispruch ausgeschlossen war (siehe Lendl in WKStPO § 393a Rz 3), ist auch im vergleichbaren Fall des neuen § 196a StPO ein Anspruch auf Kostenersatz bei bloß teilweiser Einstellung nicht vorgesehen (vgl Prior, Der Ministerialentwurf zur Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags, ZWF 2024/86; Öner, LiKStPO § 196a Rz 5; ebenso OLG Wien 21 Bs 36/26m, 31 Bs 215/24f uva; OLG Graz 1 Bs 25/25y; OLG Linz 7 Bs 119/25m).

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