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8Bs60/26v•OLG Linz 8Bs60/26v
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten jeweils wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. Februar 2026, Hv1*-169, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Holzleitner als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, der Angeklagten und deren Verteidiger Dr. Kettl durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Mai 2026
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe
betreffend A* auf sechs Jahre und sechs Monate und
betreffend B* auf sieben Jahre und sechs Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO wird
-betreffend A* vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. Jänner 2024 zu Hv2* gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit jedoch auf 5 Jahre verlängert;
-betreffend B* vom Widerruf der mit Urteile des Landesgerichtes Salzburg gewähren bedingten Strafnachsichten vom 19. Dezember 2019 zu Hv3* und vom 16. September 2020 zu Hv4* abgesehen, jedoch die Probezeit zu Hv4* des Landesgerichtes Salzburg auf fünf Jahre verlängert.
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO wird betreffend B* vom Widerruf der bedingten Entlassung vom 6. November 2023 zu BE* des Landesgerichtes Ried im Innkreis abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* abseits eines unangefochten belassenen teilweisen Freispruchs des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB, der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB für schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie zum Kostenersatz verurteilt.
B* wurde mit dem angefochtenen Urteil wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, 148 erster Fall StGB, des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach dem Strafsatz des § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie zum Kostenersatz verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft jeweils auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Im Adhäsionserkenntnis wurden die beiden Angeklagten gemäß § 369 Abs 1 StPO (rechtskräftig) zur ungeteilten Hand zur Zahlung von Teilschmerzengeld von EUR 500,00 an den Privatbeteiligten C* verpflichtet. Mit darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen (vgl US 6).
Nach dem Schuldspruch haben die beiden Angeklagten
„zu nachgenannten Zeiten in D* und an einem anderen Ort – soweit nachstehend nicht anderslautend festgehalten – im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
I./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und B* darüber hinaus auch gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), nachgenannten Verfügungsberechtigten durch Täuschung über Tatsachen teils unter Benützung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels zu nachfolgenden Handlungen verleitet, wodurch die Getäuschten oder Dritte am Vermögen geschädigt wurden, nämlich
A./ B* alleine am 14. und 15. März 2025 E* durch die wahrheitswidrige Vorgabe seiner Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit zur Gewährung eines Darlehens in Gesamthöhe von EUR 650,00, in welchem Betrag E* am Vermögen geschädigt wurde;
B./ in der Nacht von 24. Mai 2025 auf 25. Mai 2025 Angestellte des Lokals „F*“, indem sie unter Benutzung der zuvor G* H* entwendeten Kreditkarte zumindest konkludent vorgaben, über diese Kreditkarte verfügungsberechtigt zu sein, zur Ausfolgung von Waren im Wert von EUR 75,90, in welchem Betrag G* H* am Vermögen geschädigt wurde;
C./ in der Nacht von 24. Mai 2025 auf 25. Mai 2025 einen noch konkret festzustellenden Taxilenker, indem sie unter Benutzung der zuvor G* H* entwendeten Kreditkarte zumindest konkludent vorgaben, über diese Kreditkarte verfügungsberechtigt zu sein, wobei der damit beglichene Fuhrlohn EUR 24,90 betrug, sodass G* H* in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde;
II./ fremde bewegliche Sachen nachgenannten Gewahrsamsträgern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz – teils durch Einbruch – weggenommen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, nämlich
A./ in der Nacht von 24. Mai 2025 auf 25. Mai 2025 der I* KG, der J* GmbH sowie einem E-Kiosk Lebensmittel und alkoholische Getränke im Gesamtwert von EUR 48,15, indem sie unter Verwendung der zuvor –G* H* entwendeten Kreditkarte in insgesamt drei Angriffen die Sperrvorrichtungen der Warenautomaten öffneten;
B./ A* alleine mit dem abgesondert verfolgten K* am 16. Juni 2025 in ** der L* Tankstelle, Raststation , 68,41 Liter Diesel im Wert von EUR 154,40, indem der abgesondert verfolgte K den Treibstoff in den Pkw füllte, in den Pkw einstieg und A sodann zügig davon fuhr;
C./ B* alleine am 23. Juli 2025 der M* Filiale in der **gasse diverse Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 114,00;
III./ B* alleine
A./ am 24. Mai 2025 fremde unbare Zahlungsmittel, nämlich die für G* H* ausgestellte Bankomatkarte, indem er die Karte heimlich aus dessen Geldbörse entwendete, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch die Verwendung dieser im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde;
B./ ab einem noch konkret festzustellenden Zeitpunkt bis zur Sicherstellung am 11. Juli 2025, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG), unbefugt besessen, obwohl über ihn ein behördliches Waffenverbot verhängt war;
C./ am 04. August 2025 N* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er vor Beamten des Landeskriminalamtes D* inbesondere behauptete, N* habe erstens ihn zu noch konkret festzustellenden Zeitpunkten einerseits durch Fußtritte gegen die Hand in Form eines Bruchs der Hand sowie durch einen Faustschlag gegen den Oberkörper in Form einer Rippenprellung am Körper verletzt, und zweitens den am 02. Juli 2025 stattgefundenen, unten zu V./ näher beschriebenen Raubüberfall begangen, ihn somit mehrerer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlungen, welche jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, nämlich des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs 1 StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch waren;
IV./ A* alleine
B./ am 16. Juni 2025 vorsätzlich eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeigeführt, indem er als Lenker des Pkw der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** im Bereich **-Weg und **-Weg insbesondere auf einen von Fußgängern genutzten Gehweg lenkte, sodass mehrere Passanten sowie dort spielende Kinder gefährdet wurden und zur Seite weichen bzw. springen mussten, um nicht vom Pkw erfasst zu werden;
C./ durch die in IV./ B./ bezeichnete Tat die dort angeführten namentlich unbekannten Passanten durch Gewalt, indem er mit einem Pkw auf sie zufuhr, zu einer Handlung, nämlich zum Ausweichen und zum Wegspringen, genötigt;
V./ am 02. Juli 2025 O* C* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Halskette im Wert von zumindest EUR 1.490,00, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der mit einer schwarzen Maske unkenntliche A* dem O* C* wortlos eine täuschend echt aussehende Spielzeugwaffe vorhielt und dieser von B* sinngemäß auffordert wurde, er solle A* seine Wertgegenstände aushändigen, wonach B* dem O* C* dessen Halskette vom Hals nahm und sie A* übergab;
VI./ am 22. September 2025 B* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er vor Beamten des Landeskriminalamtes D* insbesondere behauptete, B* habe ihm die Hand gebrochen, ihn somit einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, welche mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, nämlich des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war.“
Zudem beschloss das Erstgericht hinsichtlich des Erstangeklagten vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. Jänner 2024 zu Hv2* gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Hinsichtlich des Zweitangeklagten sah das Erstgericht ebenfalls vom Widerruf der mit den Urteilen des Landesgerichtes Salzburg gewährten bedingten Strafnachsichten zu Hv3* und Hv4* ab und verlängerte die Probezeit zu Hv4* auf fünf Jahre. Gemäß § 494 Abs 1 Z 4 StPO widerrief das Erstgericht hinsichtlich des Zweitangeklagten allerdings die bedingte Entlassung des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 6. November 2023 zu BE* mit einem Strafrest von 1 Jahr, 4 Monate und 11 Tage.
Gegen den Ausspruch über die Strafe richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.119) und ausgeführte (ON 187) Berufung der Staatsanwaltschaft Salzburg, mit der sie hinsichtlich beider Angeklagter die Verhängung höherer unbedingter Freiheitsstrafen begehrt.
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht hinsichtlich beider Angeklagter mildernd das Geständnis sowie die Schadensgutmachung. Erschwerend sah es für den Erstangeklagten die fünf einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zahlreichen Vergehen an. Hinsichtlich des Zweitangeklagten berücksichtigte das Erstgericht als erschwerend neun einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zahlreichen Vergehen sowie die heimtückische Vorgehensweise.
Den strafsatzbestimmenden Vorwurfs der Beteiligung am Raub bestritt der Erstangeklagte im Ermittlungsverfahren zunächst (ON 67.8) oder machte von seinem Recht, die Aussage zu verweigern Gebrauch (ON 96). Ein in der Folge abgelegtes umfassendes und reumütiges Geständnis zum Raub (vgl ON 110.4) relativierte er trotz grundsätzlichen Zugeständnisses des Anklagesachverhaltes im Hauptverfahren allerdings deutlich; insbesondere habe er die Spielzeugpistole nicht für den Raub, sondern für seine Selbstverteidigung gegen „Dealer“ mitgehabt. Dann sei sie ihm nur aus der Tasche gefallen, weshalb sie das Opfer gesehen habe. Das Opfer habe dann gelacht, gezielt habe er auf das Opfer nicht. Befragt zu seinem zuvor abgelegten Geständnis habe er jeden Tag „konsumiert“ und sei nicht klar gewesen. Vereinbarungsgemäß hätte niemand bedroht oder verletzt werden sollen (vgl ON 168 Seite 13 ff). Diese Verantwortung lässt eine ausreichende Einsicht und Reumütigkeit nicht mehr erkennen. Ein widerrufenes reumütiges Geständnis ist nicht mildernd zu werten (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 38).
Der Zweitangeklagte bestritt im Ermittlungsverfahren lange jede Mitwirkung am Raub (vgl etwa ON 17, ON 31.4, ON 41). In der Folge gegebene Begründungen, warum er die dann doch eingeräumte Tat begehen habe müssen, klammerten insbesondere den Bereicherungsvorsatz aus (ON 90.3). Dies änderte sich auch in der Hauptverhandlung nicht wesentlich trotz formalem Zugestehens des Anklagesachverhalts; planmäßig sollten weder Gewalt noch Drohung angewendet werden oder eine Waffe zum Einsatz gelangen (vgl ON 168 Seite 4 ff sowie Seite 27 f). Insgesamt fehlt es daher auch in seinem Fall an den Voraussetzungen eines reumütigen Geständnisses (vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 38).
Auch eine Wertung dieser Angaben zum Raub als wesentliche Beiträge zur Wahrheitsfindung scheidet angesichts der Angaben des Opfers O* C* (vgl ON 6.2.3, ON 6.3.4, ON 168 Seite 20 ff) und der Auswertung des Mobiltelefons des Zweitangeklagten aus. Dabei wurden wenige Stunden nach der Tat Suchanfragen festgestellt, die den aktuellen Goldpreis und das P* D* – den späteren Verkaufsort der erbeuteten Goldkette durch den Zweitangeklagten – betrafen (vgl ON 12.2). Auch aus dem Naheverhältnis der beiden Angeklagten (vgl ON 8.2.3) sowie daraus, dass sich die DNA beider Angeklagter auf der geraubten Goldkette nachweisen ließ (vgl ON 103), wurden die Angeklagten schwer belastet.
Im übrigen Umfang der Schuldsprüche allerdings kommen beiden Angeklagten reumütige Geständnisse, insgesamt betrachtet daher im Teilumfang zu.
Die Schadensgutmachung wurde vom Erstgericht (ohnedies) bereits berücksichtigt (vgl ON 15.2, ON 159, ON 160, ON 168 Seite 12; ON 169 Seite 9).
Erschwerend wogen für das Erstgericht korrekt fünf einschlägige Vorstrafen beim Erstangeklagten und neun einschlägige Vorstrafen beim Zweitangeklagten; ebenso das Zusammentreffen von jeweils zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen. Auch die erschwerende Annahme der heimtückischen Vorgehensweise (§ 33 Abs 1 Z 6 StGB) beim Zweitangeklagten ist nicht zu beanstanden. Heimtückisch handelt nämlich, wer die Tat heimlich oder überraschend unter einem verwerflichen Vertrauensbruch begeht (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 20;RIS-Justiz RS0091882 [T7]). Trotz verbleibender Unklarheiten zum Naheverhältnis des Zweitangeklagten zum Opfer war erkennbar ein gewisses Vertrauen vorhanden, das der Zweitangeklagte ausnützte, um das Opfer in den Park zu locken, wobei der Erstangeklagte plangemäß den Raub durchführte. Insofern bediente sich der Erstangeklagte auch jenes Vertrauens(bruchs), weshalb der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 6 StGB beide Angeklagte belastet.
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend moniert, begingen sowohl der Erstangeklagte (zu Hv2* des Landesgerichtes Salzburg) als auch der Zweitangeklagte (zu Hv3* und Hv4* jeweils des Landesgerichtes Salzburg) die ihnen vorgeworfenen Taten während offener Probezeiten. Beim Zweitangeklagten kommt hinzu, dass dessen offene Probezeit unter anderem eine bedingte Entlassung (zu BE* des Landesgerichtes Ried im Innkreis) betraf. Die Tatbegehung während einer offenen Probezeit ist bei der Gewichtung der persönlichen Schuld der Angeklagten aggravierend zu berücksichtigen (vgl RS0090597).
Schuldsteigernd wirkt sich weiters aus, dass sowohl der Erstangeklagte (zu VI./) als auch der Zweitangeklagte (zu III./ C./) in Kenntnis bereits gegen sie behängender Strafverfahren delinquierten (zur Verleumdung vgl ON 67.8 und ON 31.4)
Ergänzend ist zudem beim Zweitangeklagten die doppelte Qualifikation beim Betrug (I./) erschwerend zu berücksichtigen (vgl RS0116020 [T3]).
Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 StGB) wirken zusätzlich schuldaggravierend die perfide Tatbegehung in Gemeinschaft hinsichtlich des Raubes (vgl RS0118773; RS0105898; zuletzt 12 Os 45/24w) und dass beide Angeklagten die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB erfüllen sowie der Zweitangeklagte zusätzlich jene des § 39 Abs 1a StGB. Wenngleich die Angaben zu den Vorstrafen auch aus den verschiedenen (internationalen) Strafregisterauskünften gewonnen werden konnten, zeigten die freimütigen Angaben des Erstangeklagten zu seinen Vorstrafen zumindest eine gewisse Auseinandersetzung mit seiner Vergangenheit, die spezialpräventiv ein positives Signal sein kann; ein Beitrag zur Wahrheitsfindung liegt darin freilich nicht.
Beide Angeklagten sind zahlreich einschlägig vorbestraft und verbüßten bereits mehrjährige Haftstrafen, die eine neuerliche Delinquenz nicht verhinderten. Der Zweitangeklagte wurde zudem erst am 31.01.2024 aus einer Freiheitsstrafe in Folge einer Verurteilung unter anderem wegen versuchten Raubes entlassen. Trotz dieser – im engsten Sinne einschlägigen – Verurteilung und dem verspürten Haftübel, wurde er wieder straffällig.
In der Gesamtbetrachtung stellen sich die vom Erstgericht bei Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verhängten Strafen als zu gering dar, sodass die über den Erstangeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf sechs Jahre und sechs Monate und jene über den Zweitangeklagten auf sieben Jahre und sechs Monate zu erhöhen war.
Die Abänderung des Strafausspruchs zieht die Aufhebung der gemäß § 494a StPO gefassten Beschlüsse nach sich (RS0101886; RS0100444; RS0100194 [T16]; Jerabek/Ropper, WK-StPO § 498 Rz 8). Das Konzept der "Gesamtregelung" der Straffrage bringt es mit sich, dass eine abschließende Regelung dieser Art auch noch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen kann; deshalb sind die in ihrem rechtlichen Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängigen "bedingten" Beschlüsse nach § 494a StPO auch ohne diesbezügliche Beschwerde im Rahmen einer Rechtsmittelentscheidung über den Strafausspruch zu prüfen (RS0101886).
In Anbetracht der zu vollziehenden Freiheitsstrafe von sieben Jahre und sechs Monate bedarf es keines Widerrufs der vom Landesgericht Ried im Innkreis gewährten bedingten Entlassung, da keine zusätzliche spezialpräventive Wirkung zu erwarten ist. Als Widerrufssurrogat ist die Probezeit jedenfalls auf das fünfjährige Höchstmaß zu verlängern (§ 494a Abs 6 StPO). Die übrigen Beschlüsse nach § 494a StPO waren demgegenüber unverändert zu fassen.
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