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8Bs38/26h•OLG Linz 8Bs38/26h
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 16. Dezember 2025, Hv1*-128, sowie deren Beschwerden gegen den nach § 494a StPO gefassten Beschluss nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Holzleitner als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Jelinek durchgeführten Berufungsverhandlung vom 19. Mai 2026
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung des Angeklagten Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der zu AZ Hv2* und AZ Hv3* des Landesgerichts Salzburg, AZ U1* des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee und AZ U2* des Bezirksgericht Salzburg gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen; nach Abs 6 leg cit werden die Probezeiten zu AZ Hv2* des Landesgerichts Salzburg und AZ U1* des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee auf jeweils 5 Jahre verlängert.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* B* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu I./) und des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB (zu II./) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 5 Z 2 lit a JGG zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, auf welche die erlittene Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB angerechnet wurde, sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er am 12. Mai 2025 in **
I./ C* A* am Körper verletzt, indem er diesem einen Ellbogenschlag in den Gesichtsbereich versetzte, wodurch C* A* eine Prellung im Gesicht erlitt;
II./ D* zu töten versucht, indem er ihm mehrere Faustschläge versetzte und mit einem Stanleymesser einen Schnitt im Gesichts- und Halsbereich zufügte, wodurch D* eine tiefreichende, etwa 15 cm lange Schnittwunde über die linke Gesichtshälfte, vom Mundwinkel über den Kieferwinkel bis zum oberen Halsdrittel ziehend, eine Durchtrennung der mimischen Muskulatur sowie eine Verletzung eines Astes der Gesichtsarterie erlitt.
Im Adhäsionserkenntnis verpflichtete das Erstgericht A* B* zur Zahlung eines Betrags von insgesamt 3.000 Euro an den Privatbeteiligten D*.
Mit Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO wurden die vom Landesgericht Salzburg zu AZ Hv2* und vom Bezirksgericht Seekirchen zu AZ U1* gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der zu AZ Hv3* des Landesgerichts Salzburg und zu AZ U2* des Bezirksgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Anklagebehörde (ON 130; ON 134), mit der eine Anhebung der verhängten Freiheitsstrafe angestrebt wird, sowie jene des Angeklagten (ON 131.2; ON 135.2), die auf deren Herabsetzung abzielt. Die von ihm angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (ON 131.2) wurden zurückgezogen (ON 137.43.2).
In ihrer Beschwerde beantragt die Staatsanwaltschaft den Widerruf der vom Erstgericht unangetastet gelassenen (§ 494a Abs 1 Z 2 StPO) bedingten Strafnachsichten. Mit der Berufung des Angeklagten ist eine Beschwerde gegen den nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss impliziert.
Die Berufung des Angeklagten erweist sich als berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd, dass sich der Angeklagte selbst gestellt hat (§ 34 Abs 1 Z 16 StGB), es teilweise (zu II./) beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB) und eine teilweise Schadensgutmachung in Bezug auf beide Opfer erfolgte (§ 34 Abs 1 Z 15 StGB), erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), zwei einschlägige Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), den raschen Rückfall nach den Verurteilungen vom 2. Dezember 2024 und 24. Februar 2025 sowie die Tatbegehung (zu II./) unter Verwendung einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB).
Dieser besondere Strafzumessungskatalog ist zugunsten des Angeklagten – entsprechend dessen Berufungsvorbringen sowie den Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme – in Ansehung des Schuldspruchs I./ um den besonderen Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) zu ergänzen. Nicht zu kritisieren ist jedoch, dass das Erstgericht diesen Milderungsgrund beim (strafrahmenbestimmenden) Verbrechen des Mordes laut Schuldspruch II./ nicht in Anschlag brachte. Von einem reumütigen Geständnis iSd § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn der Angeklagte in Bezug auf die objektive und subjektive Tatseite reuige Schuldeinsicht zeigt (Ebner in WK² StGB § 34 Rz 38). Ein Tatsachengeständnis stellt den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht her (RIS-Justiz RS0091585). Gegenständlich verantwortete sich der Angeklagte dahingehend, er habe die Tatwaffe in Form eines Messers in unkontrollierter Weise in Richtung des D* geschwungen und dabei eine schwere Verletzung in Kauf genommen, keinesfalls jedoch im Sinn gehabt, ihn zu töten (ON 87, S 2). Er habe lediglich versucht, Distanz aufzubauen, dabei habe er einen Widerstand gespürt und dann das ganze Blut gesehen (ON 127, S 4). Einen Tatvorsatz in Bezug auf den Straftatbestand des Mordes nach §§ 15, 75 StGB wies der Angeklagte entschieden von sich (ON 87, S 2; ON 127, S 3), selbst die Vorsatzvariante der Absichtlichkeit in Bezug auf eine schwere Körperverletzung vermögen seine Angaben inhaltlich nicht zu tragen. Das im Wahrspruch festgestellte objektive Tatgeschehen kann somit mit der Darstellung des Angeklagten nicht in Einklang gebracht werden, weshalb dessen Verantwortung in Bezug auf das zur Aburteilung gelangte Verbrechen nicht mildernd berücksichtigt werden kann. Da dem Aussageverhalten des Angeklagten auch keine prozessbeschleunigende bzw verfahrensverkürzende Wirkung oder ein anderer wie auch immer gearteter Beitrag zur Wahrheitsfindung zugestanden werden kann, kommt ihm dieser Milderungsgrund auch nicht in der Ausprägung des § 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB zugute (vgl OLG Wien, 17 Bs 120/23f).
Zu präzisieren ist weiters, dass beim Angeklagten nicht zwei, sondern drei einschlägige Vorstrafen zu Buche schlagen, da als Anknüpfungspunkt des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 2 StGB ein Schuldspruch nach § 13 JGG wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat genügt (Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 6).
Entsprechend den Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft erfährt der Milderungsgrund des Versuchs (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) in seinem Gewicht eine Abwertung durch die tatsächlich beim Opfer eingetretenen (verunstaltenden) schweren Verletzungen (Riffel in WK² StGB § 34 Rz 30; RIS-Justiz RS0090934 [T2 und T3]; RS0090943).
Nicht zu kritisieren ist entgegen den Ausführungen der Anklagebehörde die erstgerichtliche Annahme des besonderen Milderungsgrunds der Selbststellung (§ 34 Abs 1 Z 16 StGB). Gerade der Umstand, dass dem Angeklagten die (vorübergehende) Flucht ins Ausland bereits gelungen war und sein konkreter Aufenthalt trotz umfangreicher Fahndungsmaßnahmen bis zu seiner freiwilligen, den Ermittlungsbehörden angekündigten (ON 127, S 26) Wiedereinreise nach Österreich auf dem Luftweg (ON 37; ON 33.2) unentdeckt blieb, begründet diesen besonderen Strafzumessungsgrund (vgl OGH 15 Os 111/89).
Entgegen dem Berufungsvorbringen des Angeklagten wurde sein Alter – neben der schon erfolgten Strafrahmenreduktion des § 5 Z 2 lit a JGG – zu Recht nicht zusätzlich mildernd gewertet. Zwar bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen eine schuldmäßigende Wertung für den Fall, dass der Täter gerade erst strafmündig geworden ist (Schroll/Oshidari in WK² JGG § 5 Rz 13/3), dies trifft jedoch bei dem im Tatzeitpunkt bereits im 18. Lebensjahr stehenden Angeklagten gerade nicht zu.
Auch den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB kann der Angeklagte nicht erfolgreich für sich reklamieren, da sich auch vor dem Hintergrund der ins Treffen geführten belasteten Kindheit keine Hinweise auf ein – die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit beeinträchtigendes – entwicklungsbedingt retardiertes Unrechtsbewusstsein ergeben (vgl Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 5).
Wenn der Angeklagte in seinem Rechtsmittel eine vorangegangene Tatprovokation als weiteren Milderungsgrund geltend macht, so könnte eine gegen den Täter wirksam gewordene bewusste Provokation des Opfers den Gesinnungsunwert zwar mindern und die Schuld reduzieren (vgl RIS-Justiz RS0091785); wenn allerdings die tatauslösenden Umstände der Norm gleichgelagerter Auseinandersetzung entsprechen, kann keine strafmindernde Provokation angenommen werden (Riffel in WK² StGB § 32 Rz 82). Der Hinweis auf vorangegangenes unverantwortliches Verhalten im Straßenverkehr zeigt eine relevante Provokation gerade nicht auf. Vielmehr manifestiert sich darin einmal mehr die Nichtigkeit des Anlasses für den späteren Gewaltexzess. Dass auch ein nichtiger Anlass innerhalb bestimmter Tätergruppen zur Eskalation führen kann, liegt in der Natur der Sache, macht die Eskalation aber nicht verständlicher. Der in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten „Attacke“ des D* ging schließlich – auch nach den Angaben des Angeklagten selbst – ein Ellbogenschlag des Angeklagten voran (ON 127, S 6f).
Bei Gewichtung der persönlichen Schuld des Angeklagten ist schließlich ergänzend die Delinquenz während offener Probezeiten (zu Pos 02, 03, 04 und 05 der Strafregisterauskunft) zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0090597).
Gesamthaft betrachtet ist die verhängte Freiheitsstrafe jedoch zu hoch. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der jugendliche Täter zwar einschlägig vorbestraft ist, nunmehr aber erstmals das Haftübel verspürt, was bei ihm – neben den verursachten Tatfolgen – erkennbar Eindruck hinterlassen hat (vgl ON 111.2 und psychiatrischer Befund GZ 8 Bs 38/26h-8.2). Auch gelingt es ihm mittlerweile, das Problem in Form seines riskanten Verhaltens zu benennen und es besteht der ausdrückliche Wunsch und die Bereitschaft zur Entwicklung alternativer Strategien. Es ist davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren ausreicht, um ihm das Unrecht seines Handelns nachhaltig vor Augen zu führen und ihn hinkünftig von der Begehung von Straftaten abzuhalten.
Die Abänderung des Strafausspruchs hat den Wegfall eines darauf bezogenen Beschlusses nach § 494a StPO zur Folge, der demnach vom Berufungsgericht eigenständig neu zu fassen ist (vgl Jerabek/Ropper in WK-StPO § 498 Rz 8; RIS-Justiz RS0101886 und RS0100194). Mit Blick auf den mehrjährigen Freiheitsentzug bedarf es nicht zusätzlich des Widerrufs bedingter Strafnachsichten, wohl aber – aufgrund der damit verbundenen und notwendigen verhaltenssteuernden Wirkung – (soweit möglich) längerer Probezeiten.
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