OLG Linz 7Bs91/26w

7Bs91/26wOberlandesgericht19.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 7Bs91/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00091.26W.0519.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Kostenpunkt des Beschlusses des Landesgerichts Wels vom 13. April 2026,Bl*-3, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3) wurde der Antrag des Einschreiters B* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens St* der Staatsanwaltschaft Wels in der Strafsache gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB abgewiesen und unter einem dem Einschreiter gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufgetragen.

Soweit die Beschwerde des Einschreiters (ON 5) den Kostenausspruch betrifft, ist sie nicht berechtigt.

Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache (durch Abweisung oder Stattgebung des Antrags) zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, ist dem Antragsteller die Zahlung eines – gesetzlich determinierten – Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen.

Da bei der Zurück- oder Abweisung des Fortführungsantrags die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO zwingend ist, könnte eine Beschwerde gegen den betreffenden Ausspruch nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen oder diesen mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, und schließlich auch bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO.

Da keiner dieser Fälle vorliegt, war der Beschwerde, die sich inhaltlich gegen die – unanfechtbare – Zurückweisung des Fortführungsantrags wendet, der Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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