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7Bs91/26w•OLG Linz 7Bs91/26w
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Kostenpunkt des Beschlusses des Landesgerichts Wels vom 13. April 2026,Bl*-3, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3) wurde der Antrag des Einschreiters B* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens St* der Staatsanwaltschaft Wels in der Strafsache gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB abgewiesen und unter einem dem Einschreiter gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufgetragen.
Soweit die Beschwerde des Einschreiters (ON 5) den Kostenausspruch betrifft, ist sie nicht berechtigt.
Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache (durch Abweisung oder Stattgebung des Antrags) zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, ist dem Antragsteller die Zahlung eines – gesetzlich determinierten – Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen.
Da bei der Zurück- oder Abweisung des Fortführungsantrags die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO zwingend ist, könnte eine Beschwerde gegen den betreffenden Ausspruch nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen oder diesen mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, und schließlich auch bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO.
Da keiner dieser Fälle vorliegt, war der Beschwerde, die sich inhaltlich gegen die – unanfechtbare – Zurückweisung des Fortführungsantrags wendet, der Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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