OGH 5Ob48/26h

5Ob48/26hObergericht19.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob48/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00048.26H.0519.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. WeixelbraunMohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers D*, vertreten durch Mag. Dr. Mario HöllerPrantner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner 1. D*, 3. H*, 5. D*, 6. T*, 7. M*, 8. M*, 9. J*, 10. A*, 12. R*, 13. M*, vertreten durch LANDL + EDELMANN RECHTSANWALTSPARTNERSCHAFT in Vöcklabruck, 14. D*, 15. M*, 16. I*, 20. M*, 22. G*, 23. M*, 24. A*, 25. G*, 26. I*, vertreten durch Holter – Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, 27. A*, 28. L*, 29. S*, 30. K*, 31. S*, 33. D*, 34. D*, 35. E*, 38. W*, 39. H*, 40. M*, vertreten durch ONZ Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 44. L*, 45. M*, 46. M*, 47. S* OG, , vertreten durch Dr. Thomas Loidl, Rechtsanwalt in Linz, 48. M, 49. C*, 51. R*, 52. T*, 53. I*, 58. D*, 67. A*, 68. A*, 69. D*, vertreten durch SAXINGER Rechtsanwalts GmbH in Wels, 70. M*, vertreten durch SAXINGER Rechtsanwalts GmbH in Wels, 71. M*, vertreten durch SAXINGER Rechtsanwalts GmbH in Wels, 72. D*, 73. W*, 74. M*, der 3., 5., 6., 8., 9., 10., 12., 14., 15., 16., 22., 23., 29., 30., 31. und 39. Antragsgegner jeweils vertreten durch Dr. Thomas Herzog Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen Benutzungsregelung, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des 6. Antragsgegners und des 39. Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 17. Dezember 2025, GZ 22 R 197/25i229, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1]Die Parteien sind Miteigentümer einer Liegenschaft bestehend aus dem Grundstück 1133/2, einem Badeplatz an einem See, auf dem eine Gartenhütte, die „V*“ errichtet ist. Alle Miteigentümer des Grundstücks sind auch Mitmieter des vorgelagerten Bootshauses samt Steganlage. Im Bootshaus gibt es eine Sauna, eine WC-Anlage, 25 Badekabinen und drei Bootsliegeplätze. An der Steganlage befinden sich weitere 18 Bootsliegeplätze.

[2]Das Erstgericht legte nach einem aufwändigen Verfahren eine umfassende Benützungsregelung fest. Soweit im Revisionsrekursverfahren noch wesentlich wies es den Bootsliegeplatz A dem 6. Antragsgegner und den Bootsliegeplatz 18 dem 39. Antragsgegner (den von diesem primär beanspruchten Bootsliegeplatz 17 hingegen dem 58. Antragsgegner) zu. Außerdem wies es dem 6. Antragsgegner (nur) die Badekabine 10 zu, die Badekabine 13 hingegen der 7. Antragsgegnerin und die Badekabine 14 der 26. Antragsgegnerin.

[3]Das Rekursgericht gab – soweit im Revisionsrekursverfahren noch relevant – den dagegen gerichteten Rekursen des 6. und des 39. Antragsgegners jeweils nicht Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zu.

[4]Die außerordentlichen Revisionsrekurse des 6. und des 39. Antragsgegners zeigen keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[5]1. Der 6. Antragsgegner strebt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs zusätzlich die Zuweisung des Bootsliegeplatzes B und der Badekabinen 13 und 14 an ihn an, der 39. Antragsgegner hingegen die Zuweisung des Bootsliegeplatzes 17 anstelle des Liegeplatzes 18. Die Argumentation der Revisionsrekurswerber zur – angeblichen – Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revisionsrekurse ist aber inhaltsgleich, sodass sie gemeinsam behandelt werden können.

[6]2. Grundsätzlich hat der Richter über eine beantragte Benützungsregelung nach Ermessen zu entscheiden. Die unter dem Gebot der gerechten Verteilung stehende Entscheidung ist von Billigkeitserwägungen getragen, sie soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls sein, die vom Obersten Gerichtshof nur im Hinblick auf grobe Beurteilungsfehler im Interesse der Rechtssicherheit zu überprüfen ist (5 Ob 155/22p [Rz 26]; 5 Ob 23/22a [Rz 9]). Eine Entscheidung, die die in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze beachtet, unterliegt einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof daher nur insoweit, als im Interesse der Rechtssicherheit grobe Beurteilungsfehler zu korrigieren sind (RS0101498 [T8]); typischerweise hängt die Ermessensentscheidung nämlich von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0101498 [T9]). Eine in diesem Sinn korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zeigen die Revisionsrekurswerber nicht auf.

[7]3.1. In der in diesem Verfahren ergangenen Aufhebungsentscheidung 5 Ob 155/22p forderte der Senat eine angemessene Rücksichtnahme auf die Anteilsgröße und den jeweiligen persönlichen Bedarf der Miteigentümer, der im ersten Rechtsgang jeweils noch nicht Berücksichtigung gefunden hatte (5 Ob 155/22p [Rz 27 ff]), wies allerdings ergänzend darauf hin, dass die – im ersten Rechtsgang als ausschlaggebend berücksichtigte – bestehende faktische Gebrauchsübung in die Ermessensentscheidung über eine beantragte Benützungsregelung einfließen kann (5 Ob 155/22p [Rz 27] unter Hinweis auf RS0007543; 3 Ob 65/18g). Die Orientierung am bisherigen faktischen Zustand wurde daher in der Aufhebungsentscheidung 5 Ob 155/22p – im Sinn der bisherigen Rechtsprechung (vgl RS0007543) – als ein im Rahmen der umfassenden Ermessensübung berücksichtigungswürdiges Kriterium angesehen, nicht aber als ausschlaggebend. Von einem Abweichen von der Aufhebungsentscheidung 5 Ob 155/22p durch die konkreten Zuweisungen im Sinn einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden groben Fehlbeurteilung kann daher keine Rede sein.

[8]3.2. Auch das Rekursgericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass eine langjährige Nutzung der Bootsliegeplätze oder Badekabinen durch den jeweiligen Rechtsmittelwerber als ein Zuweisungskriterium zu berücksichtigen sei; dem 6. Antragsgegner wurde demgemäß tatsächlich der von ihm jahrelang genutzte Bootsliegeplatz A und die von ihm jahrelang genutzte Badekabine 10 zugewiesen. Die Zuweisung des weiteren Bootsliegeplatzes B und der Badekabinen 13 und 14 an ihn unterblieb aber einerseits deshalb, weil der 6. Antragsgegner in erster Instanz keine genauen Angaben zu seinen Booten und den daraus abzuleitenden individuellen Bedürfnissen bezüglich Tiefe und Boxengröße gemacht hatte, andererseits aus dem – nachvollziehbaren – Grund, dass die Zuweisung zweier Bootsliegeplätze und dreier Badekabinen im Hinblick auf seinen Miteigentumsanteil von (nur) 36/900 Anteilen eine übergebührliche Nutzung bezogen auf diesen Miteigentumsanteil bewirken würde. Dass ein konkreter Bedarf mehrerer anderer Miteigentümer an dem Bootsliegeplatz und der Nutzung von Kabinen bestand, sahen die Vorinstanzen ebenfalls vertretbar als Argument dafür, dass hinsichtlich des 6. Antragsgegners das Ausmaß der bisherigen faktischen Nutzung nicht völlig beibehalten werden konnte.

[9]3.3. Beim 39. Antragsgegner kam es zur Zuweisung eines Bootsliegeplatzes, allerdings anstelle des von ihm faktisch bisher genutzten Liegeplatzes 17 des Bootsliegeplatzes 18. Aus den Feststellungen des Erstgerichts geht hervor, dass der 39. Antragsgegner Bedarf für ein Ruderboot mit 3,5 m Länge, 1,8 m Breite und nur 0,25 m Tiefgang angemeldet hatte, während der 58. Antragsgegner den Bootsliegeplatz für ein FuchsBoot mit 4,20 m Länge, 1,70 m Breite und 0,30 m Tiefgang hat. Dass der bisher vom 39. Antragsgegner genutzte Bootsliegeplatz 17 dem 58. Antragsgegner und anstelle dessen der Bootsliegeplatz 18 nun dem 39. Antragsgegner zugewiesen wurde, kann somit vertretbar mit dem jeweiligen Bedarf, insbesondere der Größe und dem Tiefgang des dort einzustellenden Bootes begründet werden. Auch darin liegt keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung, kann doch die langjährige Nutzung des Bootsliegeplatzes 17 durch den 39. Antragsgegner nach der nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Rekursgerichts nicht bedeuten, dass er einen Bedarf hat, der zwangsläufig zur Zuweisung konkret dieses Bootsliegeplatzes führen müsste. Der im Revisionsrekurs wiederholten Argumentation, der Bootsliegeplatz 18 sei faktisch unbenützbar, weil seine Tiefe für jedes Boot zu gering sei und es an einem Stromanschluss und Piloten fehle, trat bereits das Rekursgericht mit ausführlicher Begründung entgegen. Damit setzt sich der 39. Antragsgegner nicht substanziiert auseinander. Darauf, dass der 58. Antragsgegner sehr wohl konkreten Bedarf schon in erster Instanz angemeldet hatte, wies bereits das Rekursgericht mit nachvollziehbarer Begründung hin; auch darauf geht der Revisionsrekurswerber nicht inhaltlich ein.

[10]4.1. Beide Revisionsrekurswerber meinen im Übrigen, nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei bei der Zuweisung von Sondernutzungsrechten zu berücksichtigen, ob einige der Miteigentümer höhere Kosten aufgewendet hätten als andere und dennoch aus irgendwelchen Gründen nicht rechtswirksam diesen höheren Kaufpreisen entsprechende Sondernutzungsrechte erwerben können. Dass das Rekursgericht die – wenn auch nicht zum rechtswirksamen Erwerb von Sondernutzungsrechten tauglichen – Zahlungen des 6. und des 39. Antragsgegner nicht berücksichtigt habe, sei eine Abweichung insbesondere von der Entscheidung 5 Ob 2017/96w. Auch damit können sie keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen.

[11]4.2. Die Entscheidung 5 Ob 2017/96w (die zur Begründung des Rechtssatzes RS0101498 führte) betraf einen speziellen Sachverhalt und ist daher nicht vergleichbar. Zwar wurde in der zitierten Entscheidung ausgesprochen, dass es die bei der einer Entscheidung über eine Benützungsregelung anzuwendenden Billigkeitserwägungen erfordern, dass die auf einer gemeinsamen Liegenschaft errichteten Garagenplätze denjenigen Miteigentümern zugewiesen werden, die in der Errichtungsphase nicht nur den Wunsch nach Erwerb einer Wohnung verbunden mit ihrem Miteigentumsanteil äußerten, sondern auch nach einem Garagenplatz für den sie die hiefür aufgelaufenen Kosten trugen. Allerdings lag dieser Entscheidung der Sachverhalt zugrunde, dass die Miteigentümer mit erheblichen Zahlungen die Errichtung der Abstellplätze finanziert hatten und die erst später auftretenden Nutzungswerber trotz der ihnen eingeräumten Möglichkeit, ebenfalls einen Abstellplatz zu erwerben, von diesem Anbot nicht nur nicht Gebrauch gemacht, sondern ausdrücklich darauf verzichtet und erst später ihr Interesse an einer Benützung bekundet hatten. Eine von den Revisionsrekurswerbern behauptete „ständige oberstgerichtliche Judikatur“, wonach im Rahmen jeder Billigkeitsentscheidung bei der Zuweisung von Sondernutzungsrechten auch dafür seinerzeit aufgewendete Kosten zu berücksichtigen seien, ist aus dieser Entscheidung daher nicht ableitbar. Nach den Feststellungen war es hier so, dass sich von Anfang an über einen längeren Zeitraum ein reger Handel mit Miteigentumsanteilen entwickelt hatte, der dazu führte, dass regelmäßig mehr Sondernutzungsrechte an Badekabinen und Bootsliegeplätzen „verkauft“ wurden als es tatsächlich gab. Dass nur einzelne Miteigentümer die Errichtung des Badeplatzes überhaupt, der Bootsliegeplätze oder der Badekabinen finanziert hätten ergab sich hier nicht. Warum der Umstand, dass einzelne Miteigentümer sich derartige Sondernutzungsrechte nicht „erkaufen“ konnten bedeuten muss, dass sie auf eine Nutzung von Bootsliegeplätzen und/oder Badekabinen jedenfalls auf Dauer verzichten hätten wollen, erschließt sich nicht. Dass eine zwischen Miteigentümern geschlossene Benützungsvereinbarung nur obligatorische Wirkung hat (RS0013602) und daher nur zwischen denjenigen gilt, die sie getroffen haben (RS0013602 [T2]), sodass keiner der Miteigentümer durch geleistete Zahlungen wirksam Sondernutzungsrechte erwerben konnte, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dies gestehen auch die Revisionsrekurswerber letztlich zu. Wenn das Rekursgericht in diesem konkreten Einzelfall daher davon ausging, es sei rechtlich nicht ausschlaggebend, dass für die nicht wirksam begründeten Sondernutzungsrechte etwas bezahlt worden war, sei es für dessen Zuweisung, sei es für dessen Erhaltung, liegt darin jedenfalls keine so grobe Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls, dass es eines Eingreifens des Obersten Gerichtshofs bedürfte. Auch die in dem Zusammenhang relevierten sekundären Feststellungsmängel zu den jeweiligen Verträgen der Parteien bzw ihrer Rechtsvorgänger liegen daher nicht vor.

[12]6. Damit waren die Revisionsrekurse zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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