OLG Innsbruck 6Bs126/26v

6Bs126/26vOberlandesgericht13.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 6Bs126/26v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0060BS00126.26V.0513.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.4.2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der ** Staatsangehörige A* B*, geboren am *, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine zu C des Landesgerichtes Innsbruck über ihn wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 28.2.2027. Am 28.5.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt haben.

Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 12.2.2026 zu ** aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt.

Mit Anträgen vom 20.4.2026 und 24.4.2026 (ON 2 und ON 6.3) begehrte der Strafgefangene das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG. Dabei erklärte er sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen und nahm zur Kenntnis, dass er wieder in Haft genommen und die Reststrafe vollzogen werde, wenn er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme oder während der Dauer des Aufenthaltsverbotes wieder nach Österreich zurückkehre.

Die Anstaltsleitung befürwortete diesen Antrag (ON 6.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich ablehnend mit dem Hinweis auf die Schwere der Tat (§ 133a Abs 2 StVG).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe ab, weil dieser schwere Taten mit hohem sozialen Störwert zu verantworten habe, die ausnahmsweise aus generalpräventiven Gründen ein vorläufiges Absehen vom weiteren Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe hindern würden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene und durch den Verteidiger schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen mit dem Antrag, diesen aufzuheben und dem Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafe stattzugeben.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn

1. gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht,

2. er sich bereit erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und

3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist gemäß § 133 Abs 2 StVG trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.

Spezialpräventive Hindernisse stellen kein Kriterium des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug nach § 133a StVG dar (Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 133a Rz 19).

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.4.2026 ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (ON 6.5 und 6.6). Er verfügt über ein gültiges Reisedokument (ON 6.7 und 6.8) und über Bargeld in Höhe von über EUR 900,-- (ON 6.9 und 6.10). Insofern sind die Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG gegeben.

Einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug steht jedoch auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts das generalpräventive Hindernis des § 133a Abs 2 StVG entgegen. Nach dem Schuldspruch zu C* des Landesgerichtes Innsbruck hat A* B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit D* B* im Zeitraum 26.7.2025 bis 21.8.2025 in **, **, **, **, **, **, ** und ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigten nachangeführter Tabaktrafiken fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, nämlich Bargeld, gewerbsmäßig mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei einer der beiden jeweils das in der Trafik tätige Verkaufspersonal durch angebliche Verkaufsgespräche oder Ungeschicklichkeiten ablenkte, während sich der andere von den Geschädigten unbemerkt in Büroräumlichkeiten begab und dort aus unversperrten Tresoren, Schubladen oder Kästen Bargeld entnahm oder dies versuchte, und zwar:

1. am 26.7.2025 in ** der Trafik E* EUR 5.000,--;

2. am 26.7.2025 in ** der Trafik F* EUR 2.500,--;

3. am 28.7.2025 in ** der Trafik G*, wobei die Tat beim Versuch blieb;

4. am 16.8.2025 in ** der Trafik H* EUR 1.070,--;

5. am 19.8.2025 in ** der Trafik I* EUR 1.200,--;

6. am 20.8.2025 in ** der Trafik J* EUR 8.200,--;

7. am 20.8.2025 in ** der Trafik K*, wobei die Tat beim Versuch blieb;

8. am 21.8.2025 in ** der Trafik L*, wobei die Tat beim Versuch blieb.

Diesen Taten (wiederholte gewerbsmäßige in Mittäterschaft arbeitsteilig verübte Wegnahme von Bargeld mit einem vollendeten Beutewert in Höhe von insgesamt immerhin EUR 17.970,-- und einem noch höheren intendierten Schaden) haftet – wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – ein hoher sozialer Störwert schon deswegen an, weil der bereits in Deutschland, Litauen, Italien und Rumänien verurteilte Beschwerdeführer sich ersichtlich einzig zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlungen im Bundesgebiet aufhielt, die Taten also Ausdruck einer dem reinen Kriminaltourismus zuordenbaren Delinquenz sind (vgl. OLG Innsbruck zu 7 Bs 247/25v). Dabei handelt es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht um eine rein spezialpräventive Erwägung. Der Vollzug bloß der Hälfte der Freiheitsstrafe reicht auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde angestellten Überlegungen bezüglich einer generalpräventiv ausreichenden Gesamtreaktion des Staates in Form der Verurteilung, des teilweisen Vollzugs und des Aufenthaltsverbots nicht aus, um andere ausländische Tätergruppierungen von der Begehung strafbarer Handlungen in Österreich abzuhalten.

Diese generalpräventiven Gründe stehen – wie im Übrigen auch beim Mitverurteilten D* B* (siehe ** des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht) – einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a Abs 1 StVG erst nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe (voraussichtlich am 18.8.2026) nicht mehr entgegen.

Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.

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