OLG Innsbruck 6Bs90/26z

6Bs90/26zOberlandesgericht13.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 6Bs90/26z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0060BS00090.26Z.0513.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und B* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des A* und der Staatsanwaltschaft Feldkirch zum Nachteil beider Angeklagter wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 21.1.2026, GZ 40, und die Beschwerde des A gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach der am 13.5.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Haas, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl, des A und seiner Verteidigerin RA Dr. Prohaska in Substitution für RA Mag. Arnold sowie des B* und seiner Verteidigerin RA Mag. Eder öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag

zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des A* sowie der Staatsanwaltschaft betreffend A* wird n i c h t Folge gegeben.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend B* wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe in weiterer Anwendung des § 39 Abs 1a StGB verhängt wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen A* auch die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

beschlossen:

Der Beschwerde des A* wird n i c h t Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am ** geborene A* und der am ** geborene B* des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und 2 StGB sowie des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, B* jeweils in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB, und A* darüber hinaus des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG. Hiefür wurden jeweils nach § 143 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, und zwar A* zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und B* in weiterer Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren und beide Angeklagte gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde bei beiden Angeklagten die erlittene Vorhaft aktenkonform auf die Strafe angerechnet. Hinsichtlich A* wurde gemäß § 19a Abs 1 StGB eine Schreckschusspistole konfisziert und gemäß § 26 Abs 1 StGB ein Schlagring, ein schwarzer Taser, ein Springmesser sowie Munition eingezogen. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO hinsichtlich A* die mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zu C* gewährte bedingte Strafnachsicht (Geldstrafe von 200 Tagessätzen á EUR 15,--) widerrufen wird. Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wurden hinsichtlich B* die mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zu D* gewährte bedingte Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von 10 Monaten) sowie die mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck zu E* gewährte bedingte Entlassung (Strafrest von 7 Monaten) widerrufen.

Nach dem Schuldspruch haben

Zu den persönlichen Verhältnissen der beiden Angeklagten stellte das Erstgericht fest wie folgt:

Der am ** geborene Erstangeklagte A* ist Staatsangehöriger von **, ledig und war zuletzt ohne Beschäftigung. Er erhielt zuletzt keine Arbeitslosenunterstützung und hat kein Vermögen. Er hat Schulden in der Höhe von rund EUR 10.000,00 und ist unterhaltspflichtig für seine mj Tochter (ON 39).

Er wurde am 24.11.2025 um 10:47 Uhr festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Feldkirch (ON 10).

Die Strafregisterauskunft des Erstangeklagten weist zwei Eintragungen auf (ON 32):

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu C* vom 17.05.2023, rk 23.05.2023, wurde er wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (§§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2; 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3; 28a Abs 1 zweiter und dritter Falls und Abs 3 SMG) sowie § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Die Probezeit des bedingten Strafteils wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz zu H* auf fünf Jahre verlängert.

Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgericht Bludenz zu H* vom 28.03.2025, rk 01.04.2025, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt.

Der am ** geborene Zweitangeklagte B* ist Österreicher, ledig und war zuletzt ohne Beschäftigung. Er bezog monatlich Arbeitslosenunterstützung von rund EUR 800,00. Er hat kein Vermögen, jedoch Schulden aufgrund eines Autokaufs in der Höhe von EUR 20.000,00. Ihn treffen keine Sorgepflichten (ON 39).

Er wurde am 26.11.2025 um 07:25 Uhr festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Feldkirch (ON 18.2).

Die Strafregisterauskunft des Zweitangeklagten weist neun, davon acht zählbare Eintragungen auf (ON 33):

(3. Eintragung) Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu ** vom 08.05.2020, rk 12.05.2020, wurde er wegen §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Geldstrafe sowie bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch zu I* vom 07.03.2024, rk 12.03.2024, widerrufen.

(4. Eintragung) Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu D* vom 13.10.2020, rk 19.10.2020, wurde er wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe sowie bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Probezeit des bedingten Strafteils wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch zu ** auf fünf Jahre verlängert. Mildernd wurde die verminderte Zurechnungsfähigkeit gewertet.

(8. Eintragung) Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu J* vom 11.10.2023, rk 17.10.2023, wurde er wegen § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch zu I* vom 07.03.2024, rk 12.03.2024, widerrufen.

(9. Eintragung) Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu I* vom 07.03.2024, rk 12.03.2024, wegen § 269 Abs 1 erster Fall StGB, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck zu E* (nunmehr: K* des Landesgerichts Feldkirch) wurde er nach gänzlichem Vollzug der Freiheitsstrafen zu J* und I*, jeweils des Landesgerichts Feldkirch, am 22.02.2025 [richtig am 7.8.2025] aus einem Strafenblock bedingt entlassen (ON 9 im Beiakt K*).

Bei der Strafzumessung legte das Erstgericht beim Erstangeklagten die Strafdrohung des § 143 Abs 1 StGB von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde, beim Zweitangeklagten infolge Anwendung des § 39 Abs 1 StGB eine Strafdrohung von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe.

Der Schöffensenat wertete beim Erstangeklagten A* das umfassende und zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis, den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben, seine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit wie auch seine Suchtgiftergebenheit mildernd. Erschwerend wurden die beiden einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und Vergehen, der rasche Rückfall, die Tatbegehung in Gesellschaft jeweils des anderen Beteiligten, die Verwirklichung beider Alternativen (Z 1 und 2) des Vergehens des Hausfriedensbruch nach § 109 Abs 3 StGB und die Verwendung einer Waffe zu 1) a) berücksichtigt.

Beim Zweitangeklagten B* wurden sein untergeordneter Tatbeitrag, der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben, sowie sein Nachtatverhalten (Entschuldigung bei F* und G*) mildernd berücksichtigt. Erschwerend wurden acht einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und eines Vergehens, der äußerst rasche Rückfall bei bedingter Entlassung am 07.08.2025, die Tatbegehung in Gesellschaft jeweils des anderen Beteiligten, die Verwirklichung beider Alternativen (Z 1 und 2) des Vergehens des Hausfriedensbruch nach § 109 Abs 3 StGB und die Verwendung einer Waffe zu 1) a) gewertet.

Aufgrund des nach dem Akteninhalt bekannten Wissens des Zweitangeklagten um seine erhöhte Neigung zu Delinquenz nach Drogen und Alkoholmissbrauch (D* des Landesgerichts Feldkirch) schloss das Erstgericht bei ihm den Milderungsgrund nach § 35 StGB aus.

Bei beiden Angeklagten wurde die Tatbegehung während offener Probezeit im Rahmen der allgemeinen Schuldbewertung (§ 32 StGB) aggravierend gewertet.

Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten und schriftlich ausgeführten Berufungen des Erstangeklagten A* sowie der Staatsanwaltschaft Feldkirch zum Nachteil beider Angeklagter jeweils wegen der Aussprüche über die Strafe. Die Berufung des Erstangeklagten mündet in den Antrag, die verhängte Strafe schuld und tatangemessen zu reduzieren. Die Staatsanwaltschaft dringt auf eine schuld und tatangemessene Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafen.

Der Zweitangeklagte B* beantragt in der Gegenausführung zur Berufung der Staatsanwaltschaft, dieser keine Folge zu geben (ON 63).

Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme die Berufung des Erstangeklagten für nicht berechtigt, jene der Staatsanwaltschaft hingegen schon.

Den Berufungen kommt mit der aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Maßgabe keine Berechtigung zu.

Die vom Erstgericht ansonsten zutreffend erfassten besonderen Strafzumessungsgründe sind dahingehend zu berichtigen, dass bei B* der Erschwerungsgrund der Tatbegehung in Gesellschaft des anderen Beteiligten zu entfallen hat, weil Beitragstäterschaft immer einen unmittelbaren Täter bedingt. Zu ergänzen ist, dass der Zweitangeklagte B* bereits mehr als zweimal wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde (siehe oben 8. und 9. Eintragung). Rückfallsverjährung nach § 39 Abs 2 StGB ist nicht eingetreten. Nunmehr wurde der Zweitangeklagte wiederum wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit verurteilt, sodass die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall auch nach § 39 Abs 1a StGB vorliegen. Das Vorliegen beider Fälle der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB stellt zwar keinen zusätzlichen, eigenständigen Erschwerungsgrund dar, verstärkt jedoch das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB. Die weitere Anwendung des § 39 Abs 1a StGB war auch im Spruch des Berufungsurteils anzuführen (RISJustiz RS0133600 [T2]).

Entgegen dem Vorbringen in der Berufung des Erstangeklagten ist der Umstand, dass die Tat „nicht von langer Hand geplant war“ nicht mildernd zu berücksichtigen, insbesonders auch deshalb, weil die Milderungsgründe der Begehung einer Tat aus Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7) oder aus einer besonders verlockenden Gelegenheit (§ 34 Abs 1 Z 9 StGB) im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Das Alter des erwachsenen Erstangeklagten von 23 Jahren zum Tatzeitpunkt kann sich ebenfalls nicht mildernd auswirken. Die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit wurde vom Erstgericht im Sinne des § 35 StGB ausreichend berücksichtigt und Anhaltspunkte dafür, dass diese einem Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 34 Abs 1 Z 11 StGB nahegekommen wäre, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft rügt insbesonders im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung sowie den raschen Rückfall bei beiden Angeklagten eine falsche Gewichtung der besonderen Strafzumessungsgründe und verweist in diesem Zusammenhang auf spezialpräventive und generalpräventive Erfordernisse.

Die vom Erstgericht über beide Angeklagte verhängten Freiheitsstrafen werden mit Blick auf den beim Erstangeklagten zugrundeliegenden Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren und beim Zweitangeklagten aufgrund der Rückfallsvoraussetzungen anzuwendenden Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren und unter Berücksichtigung der genannten besonderen Strafzumessungsgründe, beim Zweitangeklagten insbesondere mit Blick auch auf dessen untergeordneten Tatbeitrag, sowie allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB dem von den beiden Angeklagten zu verantwortenden Gesinnungs, Handlungs und Erfolgsunwert gerecht. Die verhängten Strafen tragen sämtlichen Aspekten der Tat und der Täterpersönlichkeit sowie auch spezial und generalpräventiven Strafbemessungsaspekten Rechnung und bedürfen weder einer Herabsetzung noch einer Erhöhung.

Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat betreffend den Erstangeklagten die im Spruch angeführten Kostenfolgen. Da die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Zweitangeklagten erfolglos blieb, hat diesbezüglich ein Kostenausspruch für das Rechtsmittelverfahren zu unterbleiben (§ 390a Abs 1 StPO).

Zur Beschwerde:

Im Hinblick auf die Einschlägigkeit der Verurteilung zu C* des Landesgerichtes Feldkirch sowie die dort bereits erfolgte Verlängerung der Probezeit auf insgesamt fünf Jahre ist der Beschluss auf Widerruf der mit dieser Verurteilung gewährten bedingten Strafnachsicht nicht zu beanstanden.

Sohin war den Berufungen mit der im Spruch zitierten Maßgabe und der Beschwerde keine Folge zu geben.

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