OLG Graz 2R75/26f

2R75/26fOberlandesgericht13.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 2R75/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00200R00075.26F.0513.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht hat durch die Richterinnen Mag.a Gassner (Vorsitz) und Mag.a Schiller, sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, Dienstnehmer, *, Slowenien, vertreten durch die Greiml Horwath RechtsanwaltsPartnerschaft in Graz, wider die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch die STINGL und DIETER Rechtsanwälte GmbH Co KG in Graz, wegen EUR 17.941,56 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. März 2026, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.089,32 (darin enthalten EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Kläger erwarb im Jahr 2016 56/581-Anteile (B-LNR 27) und 5/581-Anteile (B-LNR 28) an der EZ ** GB ** mit der Adresse **, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung W Top ** und am Parkplatz **. Bis zum Juni 2022 hatte er in dieser Wohnung seinen Hauptwohnsitz, danach zog er aus beruflichen Gründen nach Slowenien. Die Wohnung verwendete er sodann in der Zeit von Juni 2022 bis Jänner 2023 als Übernachtungsmöglichkeit, wenn er sich gelegentlich in ** aufhielt, etwa um Freunde zu besuchen.

Die Beklagte ist die Verwalterin der Liegenschaft.

Im Jänner 2023 ereignete sich ein Wasserschaden, der von einer defekten Duschtasse in der über der Wohnung des Klägers gelegenen Wohnung Top ** ausging und die Wohnung des Klägers Top ** (an einer der Wände des Badezimmers) sowie die Wohnung Top ** betraf.

Die von der Beklagten beauftragte und koordinierte Sanierung des Wasserschadens in der Wohnung des Klägers nahm Zeit von Jänner 2023 bis Jänner 2025 in Anspruch. Letzte Nachbesserungsarbeiten in der Wohnung des Klägers aufgrund zunächst fehlerhaft ausgeführter Malerarbeiten fanden im März 2025 statt.

Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten entschloss sich der Kläger, die Wohnung zu verkaufen. Der Verkauf fand im Dezember 2025 statt, die Übergabe der Wohnung an den Käufer im Jänner 2026. In der Zeit nach Sanierung des Wasserschadens bis zum Verkauf der Wohnung vermietete der Kläger die Wohnung (weiterhin) nicht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Zeitraum Jänner 2023 bis März 2025 beabsichtigte, die klagsgegenständliche Wohnung zu vermieten.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von EUR 17.941,56 s.A. im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte sei als Hausverwaltung zur unverzüglichen Sanierung des Schadens verpflichtet gewesen. Trotz mehrfacher Urgenzen sei sie dieser Pflicht jedoch nicht zeitgerecht nachgekommen, tatsächlich sei die Wohnung erst im März 2025 wieder nutzbar gewesen. Die Wohnung sei eine Zweitwohnung gewesen, die der Kläger habe vermieten wollen. Aufgrund der langen Sanierungsdauer sei eine Vermietung jedoch im Zeitraum Jänner 2023 bis März 2025 nicht möglich gewesen. Bei ordnungsgemäßem Verhalten der Hausverwaltung wäre die Wohnung mit April 2023 wieder saniert gewesen, sodass dem Kläger als Schaden entgangene Mieteinnahmen im Zeitraum April 2023 bis einschließlich März 2025 in Höhe von monatlich EUR 500,00 sowie (ansonsten vom Mieter getragene) Betriebskosten für April 2023 in Höhe von EUR 158,21 sowie ab Mai 2023 in Höhe von monatlich EUR 251,45 entstanden seien. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus dem Verwaltungsvertrag zwischen dieser und der Eigentümergemeinschaft, der in Bezug auf den Kläger einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstelle. Die Forderung werde daher (ausschließlich) auf den Rechtsgrund des vertraglichen Schadenersatzes gestützt.

Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung, wendet ihre fehlende Passivlegitimation (mit der Begründung, dem Kläger komme primär ein auf § 16 Abs 7 WEG gestützter Schadenersatzanspruch gegen die Eigentümergemeinschaft zu und die Haftung aufgrund Schutzwirkung zugunsten Dritter greife lediglich subsidiär) ein und bestreitet, dass der Kläger tatsächlich eine Vermietung der Wohnung beabsichtigt habe. Bis zum Eintritt des Schadens sei die Wohnung unvermietet gewesen und habe sich auch nicht in einem vermietbaren Zustand befunden. Aufgrund der Marktsituation im gegenständlichen Zeitraum wäre es zudem unmöglich gewesen, diese Wohnung oder andere Wohnungen der klagsgegenständlichen Liegenschaft erfolgreich zu vermieten.

Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ausgehend vom eingangs zusammengefassten, soweit kursiv wiedergegeben strittigen, Sachverhalt ab. Rechtlich meint es, dem Kläger sei bereits der Nachweis, dass er eine Vermietung der Wohnung im klagsgegenständlichen Zeitraum beabsichtigt habe – und damit der Nachweis des behaupteten Schadenseintritts an sich – nicht gelungen. Auf die Fragen, ob ihm eine Vermietung der Wohnung geglückt wäre oder ob die Beklagte ein Verschulden an der langen Sanierungsdauer treffe, brauche daher wie auch auf die Frage der Passivlegitimation nicht mehr eingegangen werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die eine Tatsachen- und Beweisrüge ausführende Berufung des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Der Kläger bekämpft die eingangs kursiv wiedergegebene (Negativ-)Feststellung des Erstgerichts und begehrt folgende Ersatzfeststellungen:

"Der Kläger beabsichtigte, die klagsgegenständliche Wohnung im Zeitraum April 2023 bis März 2025 zu vermieten."

Dazu verweist er auf seine Aussage und meint, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er nach Verlagerung seines Hauptwohnsitzes nach Slowenien die Wohnung leer stehen lasse und weiterhin die Kreditraten und Betriebskosten bezahle, ohne einen konkreten Nutzen von der Wohnung zu haben. Bei lebensnaher Betrachtung wäre von einer Vermietungsabsicht des Klägers auszugehen gewesen.

Seine Argumentation überzeugt nicht.

Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden (A.Kodek in Rechberger/Koller ZPO6 § 272 ZPO Rz 3). Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Klauser/Kodek, JN ZPO 17.Auflage § 467 ZPO E 39a).

Den gerade auch in Bezug auf die bekämpfte negative Feststellung zur (konkreten) Vermietungsabsicht wohlüberlegten und sorgfältigen beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts stellt der Kläger im Wesentlichen seine eigenen Angaben entgegen, mit denen sich das Erstgericht aber plausibel auseinandersetzte. Dabei zog es ins Kalkül, dass der Kläger „von Anfang an“, d.h. also bereits nach seinem Auszug im Juni 2022 die Idee hatte, die Wohnung zu vermieten, es letztlich aber bei diesem „Gedankenspiel“ auch nach seiner Aussage verblieb. Dazu steht auch unbekämpft fest, dass der Kläger die Wohnung vielmehr bis zum Eintritt des Wasserschadens selbst als Übernachtungsmöglichkeit nutzte, wenn er sich für Besuche in ** aufhielt, was wohl auch lebensnah einen konkreten Nutzen mit einschließt. Das Erstgericht ließ aber auch nicht außer Acht, dass das Unterlassen von konkreten Vermietungsbemühungen nach Eintritt des Wasserschadens nachvollziehbar ist. Wenn es letztlich nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon überzeugt war, dass der Kläger die Wohnung vor einem Verkauf jedenfalls vermietet und nicht weiter selbst genutzt (allenfalls früher verkauft) hätte, ist dies aus Sicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, stellte es doch seine diesbezüglichen Überlegungen schlüssig und jedenfalls nachvollziehbar dar.

Es gehört auch zum dargelegten Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz, die sich nicht zuletzt insbesondere auch einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen verschaffen und diesen verwerten kann, sich für eine von mehreren widersprüchlichen Darstellungen aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175; Klauser/Kodek ZPO17 § 272 ZPO E 24a) oder aber nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701) davon überzeugt war, einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzusehen und daher insoweit eine negative Feststellung trifft.

Das Erstgericht, das die Aussage des Klägers nicht als gänzlich unglaubwürdig einstufte, erachtete diese überzeugend argumentiert als nicht ausreichend, um eine positive Feststellung zur Vermietungsabsicht im konkreten Zeitraum treffen. Dem Kläger gelingt es mit seinen Berufungsausführungen zusammenfassend nicht, die nachvollziehbaren und gründlich zur Darstellung gebrachten beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts (US 3 bis 5), auf die verwiesen wird (§ 500a ZPO), zu erschüttern bzw erhebliche Zweifel daran zu wecken.

Die (einzig) ausgeführte Beweisrüge bleibt erfolglos.

Der Berufung kommt damit keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängig war.

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