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9Bs106/26s•OLG Linz 9Bs106/26s
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A* B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über den Einspruch des Betroffenen gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung gemäß § 434 Abs 1 StPO vom 21. April 2026, AZ St* (= ON 31 in AZ Hv* des Landesgerichts Wels), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Der Antrag auf strafrechtliche Unterbringung des A* B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB ist rechtswirksam.
Begründung:
Mit dem – beim Landesgericht Wels zu AZ Hv* behängenden – Antrag vom 21. April 2026 (ON 31) fordert die Staatsanwaltschaft die Unterbringung des A* B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB, weil der Betroffene am 21. März 2024 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich eines schweren hirnorganischen Psychosyndroms, außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an seiner am ** geborenen und somit unmündigen Nichte C* B* vorgenommen habe, indem er sie mit einer Hand intensiv oberhalb der Kleidung im Genitalbereich berührt bzw betastet habe, und hiedurch eine Tat begangen habe, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB zuzurechnen wäre, und deretwegen er nur wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands nicht bestraft werden könne, wobei (nach seiner Person und seinem Zustand sowie nach der Art der Tat) mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Einspruch des Betroffenen (ON 34) mit dem primären Ziel einer Verfahrenseinstellung sowie dem Eventualbegehren auf Zurückweisung des Unterbringungsantrags, indem der Rechtsmittelwerber argumentativ erhebliche Bedenken gegen die der Anlasstat zugrunde liegende Verdachtslage behauptet, die ausreichende Sachverhaltsklärung anzweifelt sowie anhand der vorliegenden gutachterlichen Expertise die Gefährlichkeit(sprognose) in Abrede stellt.
Der Einspruch ist nicht berechtigt.
Gemäß § 434 Abs 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung zu stellen, wenn hinreichende Gründe für die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB vorliegen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (§§ 210 bis 215 StPO) sinngemäß. Das Oberlandesgericht hat aus Anlass eines Einspruchs die Zulässigkeit des Antrags auf Unterbringung und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen zu prüfen (vgl Birklbauer, WK-StPO § 215 Rz 4; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens Rz 8.31).
Unter rechtlichen Gesichtspunkten (§ 212 Z 1 StPO) erfüllt der dem Antrag auf Unterbringung zugrunde gelegte Lebenssachverhalt – hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 4; Schröder/Wess in LiK-StPO² § 212 Rz 5 f) – eine mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung, nämlich das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, zumal auch ein – nicht bloß flüchtiges und objektiv sexualbezogenes – Abtasten über der Kleidung (vgl RIS-Justiz RS0095194 [T1], [T2]; RS0095733 [T9], [T10]; RS0096677 [T3], [T4]; RS0102141 [T9]) bei entsprechender Präzision und Intensität tatbildlich ist (14 Os 1/24i; RIS-Justiz RS0095186; Philipp in WK² StGB § 202 Rz 13 mwN; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 202 Rz 6 mwN). Angesichts des Vorwurfs intensiver Berührungen (ON 31, 3: „… über der Kleidung in den Genitalbereich fasste und ‚Hin- und Herbewegungen‘ ausführte …“) kann – unabhängig von der Kleidungsstärke (13 Os 45/15i) – von nicht tatbestandsmäßiger Flüchtigkeit keine Rede sein (vgl auch ZV ON 19, 9). Materiellrechtliche oder prozessuale Ausschlussgründe liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Auch in tatsächlicher Hinsicht (§ 212 Z 2 und Z 3 StPO) reichen die von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar und aktenkonform dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus, den Betroffenen der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend für verdächtig zu halten, wofür es genügt, wenn bei der Gegenüberstellung aller be- und entlastenden Beweise und Indizien ein „Schuldspruch“ zumindest wahrscheinlich ist (Birklbauer, WK-StPO § 210 Rz 5, § 212 Rz 15, 18; Haslwanter in LiK-StPO² § 210 Rz 7).
Die Verdachtslage fußt fallkonkret primär auf den schlüssigen und konsistenten Angaben des 7-jährigen Tatopfers C* B* bei der – unter Beiziehung der Sachverständigen Mag. D* durchgeführten – kontradiktorischen Vernehmung (ON 19, insb 4 ff, 9 ff; vgl auch Zusammenfassung der polizeilichen Videobefragung ON 2.11), wobei diese Aussage Bestätigung in den Schilderungen des 9-jährigen Bruders E* B* findet (ON 20, insb 3 ff; ON 2.12). Abgerundet wird die bereits durch diese belastenden Angaben hinreichend wahrscheinliche Verdachtslage zudem durch die Aussage der Kindesmutter F* B* hinsichtlich der Erzählungen ihrer Kinder C* und E* (ON 2.3, 4 f), wobei diese Zeugin aufgrund der Vorfälle auch ein Schreiben an das Bezirksgericht Gmunden zur Erreichung eines Kontaktverbots richtete (ON 2.10). Weiters ist auf die Dokumentationen bei der SOZIALE INITIATIVE Gemeinnützige GmbH (Aktennotiz ON 2.4; Email ON 2.6) zu verweisen. Der Kindesvater des Opfers (und zugleich Bruder des Betroffenen) G* B* konnte zwar keine unmittelbaren Wahrnehmungen zur Anlasstat an sich wiedergeben; allerdings schilderte er (nach Verzicht auf sein Aussagebefreiungsrecht, ON 7.2, 3), dass er wisse, dass man den Betroffenen nicht alleine lassen könne, dieser am Vorfallstag „schon so Andeutungen gemacht“ hätte und „seine Hand immer näher in Richtung der Kinder … wandere“, wenn „man mal nicht hinschaut“ (ON 7.2, 4).
Die Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite in Form eines gezielt gesetzten Täterwillens (RIS-Justiz RS0090295), nachdem die Erwachsenen das Wohnzimmer verlassen hatten (ON 31, 3), können methodisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882). Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar und fallspezifisch auch methodisch nicht substituierbar.
Eine nicht hinreichende Sachverhaltsklärung liegt dem Einspruchsvorbringen zuwider nicht vor. Dass die Kindesmutter F* B* – ausdrücklich (und ausschließlich) im Interesse des „familiären Friedens“ – um eine Verfahrenseinstellung ersucht hat (ON 29 und ON 30), ohne die Glaubwürdigkeit der mj C* B* in Frage zu stellen, wobei sie im Übrigen auch das Versprechen des Kindesvaters betont hat, dass sich der Betroffene den Kindern nicht mehr alleine nähern werde, beeinträchtigt die bestehende Verdachtslage nicht im Geringsten.
Ebenso begründet der Umstand, dass die Erwachsenenvertreterin H* B* nicht ergänzend einvernommen wurde, kein relevantes Ermittlungsdefizit, hat doch die Genannte bei ihrer Zeugenvernehmung am 9. Oktober 2025 (ON 7.3) angegeben, selbst keine unmittelbaren Wahrnehmungen vom gegenständlichen Vorfall gemacht zu haben. Allerdings räumte sogar H* B* dabei ein, dass der Betroffene „schon die Tendenz“ habe, dass er „jemanden angrapscht“, weswegen immer aufgepasst worden sei, dass er nie neben den Kindern gesessen sei (ON 7.3, 3). Der Beweisantrag auf ergänzende Einvernahme im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme (ON 18) wurde – mangels Antragsrechts – zu Recht zurückgewiesen (ON 21; vgl hiezu bereits OLG Linz 9 Bs 268/25p = ON 25, insb 8), ohne dass in der Folge ein weiterer Beweisantrag (§ 55 StPO) gestellt worden wäre. Im Übrigen sind bloße Meinungen (vgl ON 18, 1) bzw Mutmaßungen (vgl ON 34, 2: „Es kann daher nicht ausgeschlossen werden bzw spricht einiges dafür, dass …“) kein geeigneter Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS-Justiz RS0097573; RS0097545; RS0097540).
Nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft müssen nicht zwangsläufig alle (auch nur entfernt möglichen bzw denkbaren) Beweise aufgenommen werden (Huemer-Steiner in LiK-StPO² § 190 Rz 8 mwN). Erkenntnisquellen sind daher nur soweit auszuschöpfen, als dadurch eine Intensivierung oder Entkräftung des Tatverdachts zu erwarten ist (Haslwanter in LiK-StPO² § 210 Rz 5).
Schließlich ist unter dem – für § 212 Z 3 StPO relevanten – Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs anzumerken, dass allein der Umstand, dass der Betroffene fallkonkret nicht formell nach § 164 StPO (zur Geltung auch für Betroffene im Unterbringungsverfahren vgl Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 164 Rz 4) einvernommen wurde, keinen Einspruchsgrund darstellt, wird doch diesem Erfordernis (§ 6 StPO; Art 6 MRK) schon dann Genüge getan, wenn dem Betroffenen – bei ausreichender Kenntnis vom Akteninhalt – Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (vgl OLG Wien 17 Bs 98/25y mwN; Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO I² § 6 Rz 9). Insofern liegt nicht nur eine vom Verteidiger (auf Basis freigeschalteter Akteneinsicht; ON 1.12) verfasste Äußerung vor (ON 12; Wess in LiK-StPO² § 6 Rz 13 mwN), sondern hat sich der Betroffene auch im Zuge der Exploration durch den Sachverständigen Dr. I* zum Vorwurf der Anlasstat geäußert (ON 27, 27 und 31; vgl OLG Innsbruck 7 Bs 57/19v), wobei das Gutachten dem Verteidiger zur Kenntnis gebracht wurde (ON 1.48).
Zu den weiteren Voraussetzungen nach § 21 Abs 1 StGB abseits der mutmaßlichen Anlasstat kann auf das schlüssige Gutachten Dris. I* (ON 27) verwiesen werden, wonach aufgrund der Schwere der vorliegenden kognitiven Einschränkungen im Deliktszeitraum sowohl Diskretions- als auch Dispositionsfähigkeit aufgehoben gewesen seien, das psychische Leiden des Betroffenen eine schwerwiegende und nachhaltige psychiatrische Erkrankung darstelle und mit hoher medizinischer Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0090401) davon auszugehen sei, dass der Betroffene bedingt durch seine Impulskontrollstörung schwere Prognosetaten ähnlich dem Anlassdelikt (in Form von gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichteter mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlungen) begehen werde, und zwar innerhalb weniger Tage bis Wochen (ON 27, 32 f).
Das Einspruchsvorbringen zur Gefährlichkeitsprognose verkennt, dass sich die Anordnung der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB allein nach der Gefährlichkeit des Rechtsbrechers bestimmt; dass der Befürchtung der Prognosetat nur durch den Vollzug der Maßnahme, mithin stationäre Unterbringung wirksam begegnet werden kann, bildet hingegen kein Merkmal der Gefährlichkeit (Haslwanter in WK² StGB § 21 Rz 2; zur Unterscheidung zwischen bloßen Behandlungsaussichten und eingetretenem Behandlungserfolg 12 Os 18/20v). Der Hinweis auf die bestehende „1-zu-1-Betreuung“ und durchgehende Beaufsichtigung samt Verweis auf entsprechende Gutachtenspassagen (ON 27, 32 unten f) ist somit nicht zielführend, zumal dies alternative Behandlungs- oder Betreuungsmaßnahmen betrifft, die ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung ermöglichen könnten (vgl § 434g Abs 2 StPO iVm § 157a StVG; Murschetz, WK-StPO § 434g Rz 4), ohne dass dadurch die grundsätzlich aus der Impulskontrollstörung samt wiederholt auftretenden Enthemmungssymptomen resultierende Gefährlichkeit beseitigt würde (vgl auch ON 1.55 und ON 31, 6).
Die eigenständige Bewertung der Beweismittel durch das Oberlandesgericht begründet im Ergebnis einen hinreichend geklärten Sachverhalt, der die Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ausreichend wahrscheinlich erscheinen lässt und die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigt. Bei einem „ausermittelten“ Sachverhalt wie hier kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt (hier: einen Antrag auf Unterbringung stellt), obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungs- (hier: Unterbringungs-)Möglichkeit besteht; andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe in der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 18 f). Ob letztlich die Beweismittel für die Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB ausreichen werden, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist.
Da die Staatsanwaltschaft als formell berechtigte Anklägerin das objektive und subjektive Tatgeschehen im Antrag auf Unterbringung nach Maßgabe des § 211 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO deutlich und formell mängelfrei bezeichnet, sämtliche relevanten Anträge gestellt und zudem die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gerafft zur Darstellung gebracht bzw resümierend bewertet hat (§ 211 Abs 2 StPO), sowie auch das sowohl sachlich als auch örtlich zuständige Landesgericht Wels als Schöffengericht in der Besetzung gemäß § 32 Abs 1a StPO (iVm § 434 Abs 2 StPO) angerufen hat (ON 31, 6), liegen die Einspruchsgründe gemäß § 212 Abs 1 Z 4 bis Z 7 StPO nicht vor.
Da schließlich auch der Einspruchsgrund nach § 212 Z 8 StPO nicht indiziert ist, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit des Antrags auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB festzustellen (§ 215 Abs 6 iVm § 434 Abs 1 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 StPO iVm § 434 Abs 1 StPO).
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