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9Bs85/26b•OLG Linz 9Bs85/26b
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 7. Jänner 2026, GZ Hv*-26, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin GL Mag. Sperling (als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts), des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Gebhart durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Höhe des Tagessatzes auf 16 Euro herabgesetzt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Angeklagte A* B* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 24 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt, wobei das Erstgericht gemäß § 43a Abs 1 StGB einen Strafteil von 50 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachsah. Der Privatbeteiligte C* wurde mit seinen Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* B* am 11. Oktober 2025 in ** D* C* durch die Äußerung „Ich kriege dich, ich packe dich, … es wird schon noch einmal dunkel“ , wobei er die Hände zu Fäusten ballte, gefährlich mit der Zufügung einer Verletzung am Körper bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die – wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe – rechtzeitig angemeldete (ON 27) und unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe gemäß § 281 Abs 1 Z 5, Z 10a StPO (iVm § 489 Abs 1 StPO) sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld fristgerecht ausgeführte (ON 28) Berufung des Angeklagten, mit welcher primär ein Freispruch, als Eventualbegehren die Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Strafsache zum Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO angestrebt werden. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2026 hingegen die Bestätigung des Ersturteils.
Der Berufung kommt ein Teilerfolg im Strafausspruch zu.
Die in der – vom Rechtsmittelgericht vor einer Prüfung des Ausspruchs über die Schuld zu behandelnden (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9) – Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) geltend gemachten Begründungsmängel haften dem Urteil nicht an.
Der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO betrifft die Einhaltung der Grenzen, welche § 258 Abs 2 StPO der sogenannten freien Beweiswürdigung des Gerichts setzt, einschließlich des Missbrauchs der Beweiswürdigungsfreiheit im Sinn eines Willkürverbots (RIS-Justiz RS0116733; vgl hiezu Lendl, WK-StPO § 258 Rz 31). Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter und fünfter Fall StPO) liegt (nur) dann vor, wenn – bei Beachtung des Urteils in seiner Gesamtheit (RIS-Justiz RS0119370 und RS0116504) – für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungen ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 ff). Entgegen der Kritik des Berufungswerbers hat das Erstgericht die Feststellung, wonach der Angeklagte – während der verbalen Drohäußerung – seine Hände zu Fäusten geballt hat (US 3), in empirisch nicht zu beanstandender Weise primär auf die Aussage des Zeugen D* C* gestützt (vgl auch US 4 oben), welcher in der Hauptverhandlung schilderte, dass insbesondere (auch) der Angeklagte mit „erhobenen Fäusten“ auf ihn zugekommen sei (ON 25, 9; vgl auch bereits ON 2.4, 4). In Zusammenschau mit den Angaben der weiteren Zeugen E* F* (ON 25, 12) und G* H* (ON 25, 16), welche übereinstimmend zwar explizit keine Faustschläge, aber immerhin ein wildes und bedrohlich anmutendes Gestikulieren durch den Angeklagten wahrgenommen haben, vermochten die Schilderungen des Zeugen C* jedenfalls so weit zu überzeugen, als es zu einem (bloßen) Ballen der Fäuste (im Zuge dieses Gestikulierens), darüber hinausgehend aber zu keinen (ausholenden) Faustbewegungen in Richtung von C* gekommen sei. Dass das Erstgericht auf Basis der weiteren Aussagen zum bedrohlich wirkenden Gehabe des Angeklagten der Aussage des Zeugen C* in jenem Teilaspekt folgte, dass A* B* (auch) während der Drohäußerung seine Hände zu Fäusten geballt hatte, verstößt weder gegen Regeln der Logik noch gegen grundlegende Erfahrungssätze und erweist sich somit jedenfalls als vertretbarer Schluss. In Anbetracht dieser Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Aussagen kann von einer Scheinbegründung keine Rede sein. Dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, stellt keinen Begründungsmangel dar (RIS-Justiz RS009945).
Dem weiteren Monitum einer Urteilsunvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) zuwider hat das Erstgericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung keine erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen (RIS-Justiz RS0098646; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421). Vielmehr erfolgte eine Auseinandersetzung sowohl mit der Verantwortung des Angeklagten (vgl US 5) als auch mit den Schilderungen der Zeugen I* J* und K* F*, indem die Erstrichterin deren Aussagen – mangels unmittelbarer Anwesenheit dieser Zeugen während der Tatausführung – als nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragend einordnete (US 6). Dies trifft im Übrigen auch auf die Aussage des L* B* zu, welche das Erstgericht unter anderem zur Begründung herangezogen hat, dass der Angeklagte als erster zu D* C*, E* F* und G* H* gestoßen ist (US 5). Darüber hinaus war das Gericht nicht dazu verpflichtet, im Urteil den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen in extenso zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, wie weit jede einzelne Angabe für oder gegen diese oder jene Darstellung spricht (RIS-Justiz RS0098778; RS0106642). Da die Verfahrensergebnisse nach einer Gesamtschau auf das Wesentliche beschränkt darzulegen sind (13 Os 157/01), genügt es, wenn das Gericht in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig sowie zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen des Berufungswerbers, wonach sich das Erstgericht mit diversen (singulären) Angaben des Angeklagten sowie der Zeugen D* C*, E* F*, G* H*, M* B* sowie K* F* (ON 28.2, 5 bis 7) zur Konfliktsituation sowie zum aufgebrachten Gemütszustand des Angeklagten im Rahmen der Begründung der subjektiven Tatseite nicht ausreichend auseinandergesetzt hätte (vgl jedoch US 7 f), ins Leere. Im Besonderen hat sich das Erstgericht – hinsichtlich der Konstatierungen zum „Friktionsthema“ der baubehördlichen Bewilligung für eine geplante Heizanlage (US 3) auch auf die schriftliche Stellungnahme des Angeklagten (ON 23) bezogen, welcher ein Lichtbild der Hausfassade samt der darauf angebrachten Fotomontage angeschlossen war (ON 23.8). Das Ergebnis der Beweiswürdigung als kritisch-psychologischer Vorgang ist einer Anfechtung im Rahmen der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO allerdings entzogen (RIS-Justiz RS0099419; RS0114524).
Die Schuldberufung richtet sich gegen die (faktische) Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, sohin getroffene (auch Negativ-)Feststellungen (vgl Ratz, WK-StPO § 464 Rz 2). Das Berufungsgericht hat hiebei zu prüfen, ob das Erstgericht für das Verfahren wesentliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren und denkgesetzkonformen Würdigung unterzogen und die wesentlichen Gründe für die entsprechenden Tatsachenfeststellungen (gedrängt) dargestellt hat. Befindet das Berufungsgericht im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Festellungen für unbedenklich (und weitere Beweisaufnahmen nicht für notwendig), kann es sich bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz (auf validen Verfahrenshandlungen beruhenden) Protokolle beschränken, und sind keine über § 270 Abs 2 Z 5 StPO hinausgehenden Erwägungen notwendig (vgl Ratz, WK-StPO § 473 Rz 8; Oberlaber in LiK-StPO² § 473 Rz 8 f).
Das Erstgericht erachtete im Rahmen seiner beweiswürdigenden Überlegungen – nach eingehender Auseinandersetzung mit sämtlichen Aussagen – die Verantwortung des Angeklagten als unzweifelhaft widerlegt und folgte den als glaubhaft gewürdigten Aussagen der Zeugen D* C*, E* F* und G* H*, insbesondere was den konstatierten objektiven Drohwortlaut sowie dessen Sinngehalt betrifft. Hiebei hob die Erstrichterin – auf Basis des gewonnenen unmittelbaren Eindrucks in der Verhandlung (zu dessen Gewicht vgl RIS-Justiz RS0098413) – gerade die Aussage des Zeugen H* mangels Nahebeziehung weder zur Familie C* noch zur Familie B* als überzeugend und die Situation nach sachlich-objektiven Gesichtspunkten wiedergebend hervor (US 6). Den Aussagen der Zeugen I* J*, N*, O* B*, K* F* und im Ergebnis auch M* und L* B* wurde hingegen mangels (unmittelbarer) Anwesenheit im Zeitpunkt des inkriminierten Geschehens keine besondere Relevanz zugemessen (US 6). Diesen Schluss stützte das Gericht wiederum gerade auf die Aussage des Angeklagten selbst, welcher – in Einklang mit den Zeugen C*, H* und auch L* B* (s ON 25, 22) – schilderte, als erster bei C* angekommen zu sein (US 5). Die subjektive Tatseite folgerte die Erstrichterin in nicht zu beanstandender Weise aus dem objektiven Drohwortlaut, dessen Sinngehalt unter Einbeziehung des Pinzgauer Sprachgebrauchs denklogisch nachvollzogen wurde (US 7), verdeutlicht durch die mit geballten Fäusten ausgeführte begleitende Gestik.
Zum Monitum bezüglich der Konstatierung, dass der Angeklagte die Drohäußerung mit „zu Fäusten geballten Händen“ (US 3) gestenhaft unterlegt hat, kann auf obige Ausführungen bei der Behandlung der Mängelrüge verwiesen werden. Auch wenn die Zeugen F* und H*, wie vom Berufungswerber aktenkonform ins Treffen geführt, dezidiert keine derartigen Wahrnehmungen schilderten (ON 25, 12 und 16 f; ON 2.2, 4; ON 5.14, 4), begegnet die gezogene Schlussfolgerung, dass das von den Zeugen als bedrohliches und wildes Gestikulieren (mit der Befürchtung von Handgreiflichkeiten) beschriebene Gehabe des Angeklagten doch die Aussage des D* C*, welcher (als einziger) Angaben zu „geballten Fäusten“ machte, stützt, keinen Bedenken, haben doch die genannten Zeugen im Gegenzug derart geballte Fäuste beim Angeklagten auch nicht explizit ausgeschlossen. Insofern werden die in der Berufung herausgegriffenen Aussagen von I* J* (ON 25, 20), O* B* (ON 25, 21), K* F* (ON 25, 21 f) und L* B* (ON 25, 23), wonach der Angeklagte seine Hände eher nach unten oder sogar leicht rückwärts gehabt habe, gerade durch die vom Erstgericht als glaubwürdig erachteten Zeugen E* F* und G* H* widerlegt, wobei – wie bereits dargestellt – die Zeugen O* B* und L* B* ohnehin erst verzögert am Ort des Geschehens eingetroffen seien, während K* F* neben dem Hotel geblieben sei (ON 25, 21), und der Zeuge J* die Geschehnisse lediglich aus der Entfernung beobachtet habe (ON 25, 20). Ob die Wohnung des Zeugen J* nun 300 Meter vom Vorfallsort situiert ist (vgl ON 25, 20), oder lediglich ungefähr 80 Meter, was sich im Übrigen bereits aus dem mit einem Maßstab versehenen Orthofoto ON 23.9 ergibt, sodass der in der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag keinen Anlass zur einer Ergänzung des Beweisverfahrens bot, trägt nichts Entscheidendes zur Wahrheitsfindung bei, zumal auch bei dieser Entfernung die Zeugen D* C*, E* F* und G* H* trotzdem weitaus bessere Wahrnehmungsmöglichkeiten hatten.
Auch die weiteren Berufungsausführungen, wonach mit Blick auf ein vorangegangenes provokatives Verhalten des D* C* und der hieraus resultierenden Erzürnung des Angeklagten von einer Unmutsäußerung ohne deliktsspezifische Absicht auszugehen gewesen wäre, erzeugen keine maßgeblichen Bedenken, schließt doch selbst ein Handeln aus Zorn bzw im Ärger weder die Ernstlichkeit der Drohung (11 Os 119/05t = RIS-Justiz RS0120360) noch die Absicht, das Opfer in einen nachhaltigen, peinvollen Zustand zu versetzen (Schwaighofer in WK² StGB § 107 Rz 13) per se aus. Dabei kann gerade im Ärger über ein der Familie B* abträgliches Verhalten ein schlüssiges Motiv für eine ernst gemeinte gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung erblickt werden. Insofern hat das Erstgericht mit überzeugender Begründung aus den Umständen, dass der Angeklagte bereits zuvor örtlich weggezogen gewesen sei, der Drohäußerung kein Streitgespräch unmittelbar vorangegangen sei, und der Zeuge F* den Wortlaut sehr wohl als Drohung – und nicht als bloße Unmutsäußerung – verstanden habe (US 7), auf die Ernstlichkeit und Absichtlichkeit iSd § 107 StGB geschlossen.
Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung ergeben sich damit im Ergebnis keine relevanten Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage sowohl in Ansehung der objektiven als auch der subjektiven Tatseite, sodass der Schuldspruch in Bestand bleibt.
Aus Z 10a des § 281 Abs 1 StPO ist ein Urteil dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion – zum Urteilszeitpunkt (Glaser in LiK-StPO² § 281 Abs 1 Z 10a Rz 1 mwN) – nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0119091; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 659). Dass das Erstgericht angesichts der unzulänglichen Verantwortungsübernahme des Angeklagten, aus welcher ein Mangel an notwendiger Schuldeinsicht sowie Unrechts-bewusstsein hervorgeht (vgl RIS-Justiz RS0116299 und RS0126734), zumal A* B* im Zuge der Vernehmung zwar letztendlich die – von ihm nicht gänzlich auszuschließende – Möglichkeit einräumte, dass er den ihm zum Vorwurf gemachten Wortlaut (doch) geäußert habe (US 5; ON 25, 4), ohne sich allerdings nur im Geringsten von seiner Sichtweise einer harmlosen „Beschimpfung“ ohne Einschüchterungskomponente (ON 25, 5 und 23) zu distanzieren, sowie mit Blick auf die zurückliegende Verfahrenseinstellung nach §§ 198, 199, 203 Abs 1 StPO zu AZ U* des Bezirksgerichts Zell am See (US 3; ON 6.2; vgl Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 39 mwN) das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO in spezialpräventiver Hinsicht verneint hat (US 12), erweist sich als rechtsfehlerfrei.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht die bisherige Unbescholtenheit sowie eine zumindest teilweise tatsachengeständige Verantwortung als Milderungsgründe, ohne erschwerende Umstände ins Kalkül zu ziehen.
Dieser Strafzumessungskatalog ist bloß insoweit marginal (zu Lasten des Angeklagten) zu korrigieren, als die mildernde Wirkung eines teilweisen Tatsachengeständnisses zu entfallen hat, zumal der Angeklagte nicht nur die subjektive Tatseite, sondern auch einen tatbildlichen Sinngehalt der von ihm als möglich eingeräumten Äußerung sowie ein begleitendes Ballen der Fäuste strikt negiert hat, sodass seiner Verantwortung weder eine wesentliche Bedeutung für die Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0091460 [T6]) noch eine verfahrensabkürzende Auswirkung auf die Wahrheitsfindung entnommen werden kann.
Die nach Maßgabe dieser Strafzumessungsparameter äußerst moderat – mit einem Achtel des Strafrahmens von bis zu 720 Tagessätzen – bemessene Geldstrafe ist keiner weiteren Reduktion zugänglich, sondern jedenfalls tat- und täteradäquat.
Allerdings erweist sich die Höhe des Tagessatzes auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten (US 2; ON 5.9, 2) als überhöht. Bei der Abschöpfung jener über dem Existenzminimum liegenden Einkommensspitze (vgl RIS-Justiz RS0089982) ist einerseits die Anhebung der Grundbeträge für das Existenzminimum (§ 291a EO) für das Jahr 2026 zu berücksichtigen; andererseits soll die Geldstrafe nicht konfiskatorisch wirken, sodass ein Vermögensbesitz an sich – hier in Form eines landwirtschaftlichen Betriebs – nicht in Anschlag zu bringen ist (RIS-Justiz RS0090219; Lässig in WK² StGB § 19 Rz 12 mwN; Salimi, SbgK § 19 Rz 40 und 42 f mwN). Diesem Korrekturbedarf war mit einer Herabsetzung des Tagessatzes auf 16 Euro Rechnung zu tragen.
Darüber hinaus ist aus spezialpräventiven Gründen weder eine Erhöhung des bedingten Strafteils in Richtung der Höchstgrenze von drei Vierteln (§ 43a Abs 1 StGB) noch eine Reduktion der Dauer der Probezeit angezeigt.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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