OLG Linz 7Bs86/26k

7Bs86/26kOberlandesgericht13.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 7Bs86/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00086.26K.0513.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen „des Vergehens nach § 153d Abs 1 StGB“ über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 1. Mai 2026, GZ Hv1*-17, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Strafantrag vom 21. April 2026 legt die Staatsanwaltschaft Salzburg dem ** geborenen A* B* als „Vergehen nach § 153d Abs 1 StGB“ zur Last, er „habe in der Zeit von Dezember 2022 bis März 2023 als Dienstgeber Beiträge zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der Österreichischen Gesundheitskasse im Gesamtbetrag von EUR 966,94 betrügerisch vorenthalten, indem er schon die Anmeldung zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz vorgenommen habe, keine ausreichenden Beiträge zu leisten“ (ON 14).

Am 1. Mai 2026 wies die Einzelrichterin des Landesgerichts den Strafantrag gemäß § 485Abs 1 Z 2 (§ 212 Z 3) StPO mangels ausreichender Sachverhaltsklärung mit Beschluss zurück (ON 17).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Kassation des Beschlusses verbunden mit dem Auftrag zur Anordnung der Hauptverhandlung anstrebt (ON 18).

Sie ist nicht berechtigt.

Ein das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter einleitender Strafantrag hat gemäß § 484 StPO die in § 211 Abs 1 StPO angeführten Angaben, also unter anderem Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung (§ 211 Abs 1Z 2 StPO), zu enthalten.

Unter Tat ist der historische Sachverhalt zu verstehen, der von der Staatsanwaltschaft unter die rechtliche Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen subsumiert wird. Solcherart gibt die Anklagebehörde den Prozessgegenstand des Hauptverfahrens vor, indem sie Lebenssachverhalte voneinander abgrenzt und jene entscheidenden Tatsachen (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 399) bezeichnet, auf welche die gesetzliche Deiktsbeschreibung der ihrer Ansicht nach verwirklichten strafbaren Handlung abstellt (Haslwanter in LiK-StPO² § 211 Rz 4).

Strafbare Handlungen sind rechtliche Kategorien des materiellen Strafrechts, die durch eine Tat oder mehrere Taten begründet werden (Haslwanter in LiK-StPO² § 211 Rz 13; zu den Begrifflichkeiten grundlegend: Haslwanter in WK-StGB² Vor §§ 28–31 Rz 1).

Nach § 485 Abs 1 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und (unter anderem) in den Fällen des § 212 Z 3 und 4 StPO mit Beschluss zurückzuweisen. Mit dessen Rechtskraft wird das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet und der Ankläger verpflichtet, binnen dreier Monate – bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts – die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge und Anordnungen zu stellen (Bauer in WK-StPO § 485 Rz 4).

§ 212 Z 3 StPO erfasst den Fall, in dem der Sachverhalt (noch) nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt. Er setzt damit eine unter dem für die Anklageerhebung notwendigen Maß liegende Verurteilungswahrscheinlichkeit (vgl dazu Haslwanter in LiK-StPO² § 210 Rz 7) bei gleichzeitig vorhandenen weiteren Ermittlungsansätzen voraus (vgl Birklbauer in WK-StPO § 212 Rz 14).

§ 212 Z 4 StPO behandelt wesentliche formelle Mängel der Anklage. Darunter sind gravierende Formgebrechen zu verstehen, die den Zweck der Anklage hindern, etwa weil die Individualisierung des Prozessgegenstands (mangels Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm angelasteten Tat) verabsäumt wird oder Angaben zum angerufenen Gericht fehlen (oder [im kollegialgerichtlichen Verfahren:] wenn die Anklagebegründung überhaupt fehlt, inhaltsleer bleibt oder anhand des Akteninhalts nicht überprüfbar ist; RIS-Justiz RS0132893; Birklbauer aaO Rz 22). Auch Darstellungsfehler bei Sachverhaltsannahmen, „dass eine Straftat begangen worden ist“ (§ 1 Abs 3 StPO), gehören als formelle Begründungsmängel hierher (vgl Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz³ Rz 528).

Im Gegenstand bleibt schon unklar, welche Tat(en) die Staatsanwaltschaft unter Anklage stellen will und welche strafbare Handlung sie als verwirklicht ansieht.

§ 153d Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2015/112 lautete: Wer als Dienstgeber Beiträge zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger oder Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz der Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungskasse betrügerisch vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Betrügerisch handelt, wer schon die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungskasse mit dem Vorsatz vorgenommen hat, keine ausreichenden Beiträge oder Zuschläge zu leisten.

Tathandlung war damit das Vorenthalten von (soweit hier relevant:) Sozialversicherungsbeiträgen, die also vom Dienstgeber einbehalten und nicht zum 15. des auf den Beitragszeitraum folgenden Monats an den berechtigten Versicherungsträger entrichtet wurden (vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK-StGB² § 153c Rz 18; Schröder in Wess, Wirtschaftsstrafrecht² § 153c StGB Rz 41), wobei bereits die Anmeldung der Dienstnehmer vom (zumindest) bedingten Vorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) getragen war, nicht alle für die von der Anmeldung erfassten Dienstnehmer zu entrichtenden Beiträge vollständig zu leisten (zweiaktiges Delikt; vgl Kirchbacher/Presslauer in WK-StGB² § 153d [Stand1. November 2009] Rz 18, 20 und 22; Bugelnig in SbgK-StGB § 153d Rz 2).

Mit BGBl I 2015/112 wurde die Bestimmung neu gefasst und stellt seit 1. Jänner 2016 denjenigen unter Strafe, der die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, wenn die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden.

Tathandlung ist damit bereits das Anmelden einer Person zur Sozialversicherung, das Vorenthalten der Beiträge nur mehr objektive Bedingung der Strafbarkeit (ErläutRV 689 BlgNR 25. GP 24; RIS-Justiz RS0131527; Kirchbacher/Sadoghi aaO § 153d Rz 2/2 f, 16, 23/1 f; Schröder aaO § 153d Rz 1, 12 f, 27). Als Delikt mit überschießender Innentendenz (vgl Reindl-Krauskopf in WK-StGB² § 5 Rz 44) verlangt es beim Täter im Zeitpunkt der Tathandlung das Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Beiträge nicht oder nur teilweise geleistet werden sollen (Kirchbacher/Sadoghi aaO § 153d Rz 22; Schröder aaO § 153d Rz 26; Bugelnig aaO § 153d Rz 20).

Obwohl hier ausschließlich nach dem 1. Jänner 2016 begangene Taten in Rede stehen, hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafantrag diese so beschrieben, wie sie von § 153d Abs 1 StGB idF vor BGBl 2015/112 erfasst waren. Sie bezieht sich auf das (betrügerische) Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum Dezember 2022 bisMärz 2023 (wobei der Rückstandsausweis, dessen Forderungssumme in den Strafantrag übernommen wurde, allein Dezember 2022 und Jänner 2023 umfasst [vgl ON 2.4; darauf hinweisend bereits ON 3.2, 6]), was nach aktueller Rechtslage allenfalls mehreren (vgl die Rechtsprechung zum FinStrG: RIS-Justiz RS0118311) am 15. des auf den Beitragszeitraum folgenden Kalendermonats begangenen Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB zu unterstellen wäre.

Die ebenfalls umschriebene „Anmeldung zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz …, keine ausreichenden Beiträge zu leisten“ kann Strafbarkeit nach § 153d Abs 1 StGB (so nämlich die im Strafantrag als verwirklicht angesehene strafbare Handlung) in der geltenden Fassung (mangels Wissentlichkeit) nicht begründen. Diese Bestimmung würde übrigens – wie die Beschwerde selbst erkennt – (auch in zeitlicher Hinsicht) an das Anmelden von Dienstnehmern anknüpfen, also an das Vornehmen, das Vermitteln oder das In-Auftrag-geben der Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung.

Letztlich lässt sich nicht beurteilen, welches Verhalten die Staatsanwaltschaft unter Strafe stellen wollte, ob das (bedingt vorsätzliche) Vorenthalten von (Dienstnehmer-)Beiträgen zur Sozialversicherung beginnend mit 15. Jänner 2023 bis 15. April 2023 oder das Anmelden von Dienstnehmern zur Sozialversicherung am 23. und 31. Dezember 2022 (vgl ON 2.3) im Wissen darum, dass die in deren Folge auflaufenden Beiträge nicht vollständig geleistet werden.

Der Strafantrag ist damit mangelhaft (vgl Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz³ Rz 531) und die Entscheidung des Erstgerichts schon aus diesem Grund nicht zu korrigieren.

Tatsächlich erweist sich aber auch die Sachverhaltsklärung unter dem Aspekt des § 13 Abs 2 StPO als ergänzungsbedürftig. In Hinblick auf § 153d Abs 1 StGB in der geltenden Fassung wäre zunächst zu erheben, von wem und in wessen Auftrag die im Dienstnehmerverzeichnis ON 2.3 ersichtlichen Personen zur Sozialversicherung angemeldet wurden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der angeblichen Betriebsübergabe am „22./23. Dezember 2022“ (ON 12, 7), des Vertrags mit dem neuen Pächter vom 28. Dezember 2022 (ON 3.12) und von Anmeldungen noch am 31. Dezember 2022. Möglicherweise kann C* D*, die bislang nur in Form von Erkundigungen (§ 152 StPO) befragt (ON 3.7), nicht aber förmlich als Zeugin vernommen (§§ 153 ff StPO) wurde, Auskunft dazu geben (vgl ON 12, 8, wonach „die Besitzerin des Lokals“ die Anmeldungen vorgenommen habe). Die Umstände des Pächterwechsels wiederum können Rückschlüsse auf die Motivationslage im Zeitpunkt der Anmeldung der Dienstnehmer ermöglichen, die ihrerseits für die Beurteilung eines allfälligen Vorsatzes von Bedeutung sein kann. Neben D* wären diesbezüglich die Wahrnehmungen des B* (beziehungsweise der von ihm vertretenen E* GmbH [ON 3.19]) nicht nur im Bestandverhältnis (ON 3.12) sondern auch gewerberechtlich (vgl ON 3.5) nachfolgenden F* aufschlussreich.

Im Übrigen bietet der (elektronisch geführte) Akt zu AZ Hv2* des Landesgerichts Salzburg umfangreiche Verfahrensergebnisse zur fraglichen Thematik (vgl beispielsweise die Vereinbarung über die Beendigung des Pachtverhältnisses mit Ablauf des 22. Dezember 2022: ON 48.5).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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