OLG Linz 7Bs84/26s

7Bs84/26sOberlandesgericht13.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 7Bs84/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00084.26S.0513.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 21. April 2026, GZ BE*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 5. Mai 2025 wurde der ** geborene A* wegen einer Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (zu 1./) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 StGB (zu 2./) zu unterstellenden Anlasstat gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Danach hat er am 22. Oktober 2024 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, einem Zustand nach schädlichem Substanzgebrauch sowie einem nicht stabilisierten Residualzustand, sohin im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB),

Das Urteilsgericht ging davon aus, dass der Betroffene unter dem überwiegenden Einfluss der konstatierten schweren und nachhaltigen psychischen Störung binnen der nächsten sechs Monate mit hoher Wahrscheinlichkeit Taten mit schweren Folgen, darunter schwere Körperverletzungen als mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (US 5; vgl auch S 4 der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. Oktober 2025), begehen werde.

Seit 22. Mai 2025 wird der Betroffene (unterbrochen durch eine achttägige Überstellung in die Justizanstalt Innsbruck zwecks Vorführung zur Berufungsverhandlung) im forensisch-therapeutischem Zentrum J* angehalten, zuerst im Rahmen der vorläufigen Unterbringung und seit Rechtskraft des Urteils im Maßnahmenvollzug (ON 3).

Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 21. April 2026 sprach das Erstgericht anlässlich der jährlichen Überprüfung (§ 25 Abs 3 StGB) unter Bejahung des Fortbestehens der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit bei gleichzeitiger Verneinung der Substituierbarkeit des Maßnahmenvollzugs extra muros aus, dass die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum noch notwendig ist (ON 8).

Dagegen richtet sich die im Rahmen der Anhörung angemeldete (ON 7, 2) und fristgerecht ausgeführte (ON 10) Beschwerde des Betroffenen, der primär eine reformatorische Entscheidung im Sinne einer bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug, hilfsweise die mit dem Auftrag zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung verbundene Kassation des Beschlusses anstrebt.

Sie ist nicht berechtigt.

Mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung daraus ist dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen – mit einfacher Wahrscheinlichkeit (OLG Linz 9 Bs 214/25x; Birklbauer in SbgK-StGB § 47 Rz 56; Tipold in Leukauf/Steininger StGB5 § 47 Rz 2) – anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB). Dagegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h; Haslwanter in WK-StGB² § 47 Rz 5). Ein Beschluss, mit dem die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgelehnt wird, muss Sachverhaltsannahmen zu all diesen Kriterien enthalten (13 Os 116/24v).

Insoweit ist an dieser Stelle zunächst auf die zutreffenden Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts zu verweisen, das auf Basis der interdisziplinären Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums J* in Zusammenschau mit dem Einweisungsurteil, den aktenkundigen Passagen des diesem zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens (vgl nunmehr: ON 6 des Bs-Akts) und dem im Rahmen der Anhörung des Betroffenen (ON 7) gewonnenen persönlichen Eindruck von einem Fortbestehen der paranoiden Schizophrenie (ON 4, 3; vgl bereits S 19 im SV-GA Univ.-Prof. Dr. K* vom 17. Jänner 2025: „chronisch-schubförmig verlaufenden paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie“) ausging (BS 6).

Aber auch die Annahme, der Betroffene werde außerhalb des Maßnahmenvollzugs mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl Haslwanter aaO Vor §§ 21–25 Rz 4 und RIS-Justiz RS0089988 [T7]) unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (zu dieser Einordnung: S 19 und 22 im SV-GA Univ.-Prof. Dr. K* vom 17. Jänner 2025) in absehbarer Zukunft (dazu: Haslwanter aaO Vor §§ 21-25 Rz 4/1; 12 Os 124/23m) mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen im Sinne des § 21 Abs 3 StGB, konkret schwere Körperverletzungen (dazu: ON 4, 9; zu ergänzen [S 19 im -SV-GA Univ.-Prof.Dr. K* vom 17. Jänner 2025]: infolge von Widerstands- und Aggressionshandlungen insbesondere gegenüber Polizeibeamten), begehen (BS 6), erweist sich als berechtigt.

Zwar führt er sich im forensisch-therapeutischen Zentrum der Hausordnung entsprechend und traten dort bislang bloß vereinzelt verbal-aggressive Auffälligkeiten und keine tätlich-aggressiven Impulsdurchbrüche auf (ON 4, 5). Jedoch verarbeitet er Erlebnisse weiterhin paranoid, fehlt es bei ihm – mag er sich im Alltag behandlungsbereit präsentieren (ON 4, 6) –unverändert (vgl bereits S 20 im SV-GA Univ.-Prof. Dr. K* vom 17. Jänner 2025) an einer Krankheits- und Behandlungseinsicht (vor allem im somatischen, demnach aber:) auch im psychischen Bereich, bestehen Defizite in der Reflexion der Anlasstat und ist weder seine Selbststeuerungsfähigkeit noch sein Risikobewusstsein ausreichend ausgeprägt (ON 4, 5 f). Aus psychologischer Sicht konnte eine inhaltliche Öffnung hin zu einer Bearbeitung der psychischen Erkrankung, der eigenen Verhaltensweisen oder des der Einweisung zugrunde liegenden Delikts bislang nicht erreicht werden (ON 4, 6).

Außerdem hat schon die Vergangenheit eindrucksvoll den chronisch-schubförmigen Verlauf seiner psychotischen Grunderkrankung gezeigt: Im Sommer 2011 hatte der Betroffene nach Absetzen der ihm fachärztlicherseits verordneten Medikation qualifiziert gefährliche Drohungen (teils gegen nahe Angehörige) geäußert und war er dafür erstmals in eine (damals:) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden (vgl das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 11. Jänner 2012, AZ Hv* [ON 4 im Bs-Akt]). Dort stabilisierte sich sein Zustand unter dem Einfluss der Maßnahme, was zu seiner bedingten und schließlich zu seiner endgültigen Entlassung daraus führte (vgl das SV-GA Dr. L* vom 20. Februar 2014 [ON 5.1 im Bs-Akt]; vgl auch das SV-GA Univ.-Prof. Dr. K* im Rahmen der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2025 [ON 6.2, 6, im Bs-Akt]). Dessen ungeachtet beging er die Anlass für die nunmehrige strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gebende Tat erneut nach Abbruch einer regelmäßigen psychiatrischen Betreuung und bei nur unzureichender Medikamentencompliance (S 21 im SV-GA Univ.-Prof. Dr. K* vom 17. Jänner 2025).

Zu guter Letzt vermag auch das potentielle Entlassungsumfeld die hochwahrscheinliche Befürchtung zeitnaher schwerwiegender Gewaltdelikte nicht abzumildern. Schon der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. K* hat in seinem Einweisungsgutachten (S 23) auf den problematischen sozialen Empfangsraum und darauf hingewiesen, dass der Betroffene in seiner damaligen Unterkunft offensichtlich zu verwahrlosen gedroht habe und keine sozialen Beziehungen mit Kontrollfunktion bestanden haben. An dieser Einschätzung hat sich in der seither vergangenen Zeit nichts geändert, strebt der Betroffene doch nach wie vor die erneute Aufenthaltsnahme in der ihm aufgrund eines lebenslangen Wohnrechts zur Verfügung stehenden privaten Wohnung an (ON 4, 6 und 7) und besteht auf seine Veranlassung hin (dahingehenden Bestrebungen des sozialen Dienstes des forensisch-therapeutischen Zentrums hat der Betroffene die Zustimmung verweigert) kein Kontakt zur Familie (ON 4, 7).

Vor diesem Hintergrund wurde auch die Frage der Substituierbarkeit des Maßnahmenvollzugs durch extramurale Vorkehrungen bereits vom Erstgericht zutreffend verneint.

Entgegen der Beschwerdekritik ist im Verfahren zur Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung die Beiziehung eines Sachverständigen (im Gegensatz zur Entscheidung über die Unterbringung selbst [§ 434d Abs 2, § 439 Abs 2 StPO]) nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur geboten, wenn dies beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Klärung der anstehenden Fragen erforderlich ist (vgl Pieber in WK-StGB² § 162 Rz 18; Haslwanter aaO § 47 Rz 15; RIS-Justiz RS0087517). Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. Juli 2017 in der Rechtssache Lorenz gegen Österreich (Bsw 11537/11) ist ebenso wenig zu entnehmen, dass ausnahmslos alle ein oder zwei Jahre ein neues Gutachten einzuholen wäre (vgl beispielsweise OLG Linz 9 Bs 122/25t; OLG Wien 22 Bs 24/26d; Pieber aaO § 162Rz 18). Vielmehr wird auch nach der Rechtsprechung dieses Gerichts (lediglich) ein in Hinblick auf die Möglichkeit, den klinischen Zustand der betroffenen Person im Moment der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft zu beurteilen, ausreichend aktuelles ärztliches Gutachten gefordert (RIS-Justiz RS0128272 [T11]). Ausgehend davon bietet aber die zuletzt am 5. Mai 2025 aktualisierte psychiatrische Expertise in Zusammenschau mit der umfassenden forensischen Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums J* vom 11. Februar 2026 (ON 4) eine ausreichende Grundlage für die hier zu treffende Entscheidung über die weitere Anhaltung im Maßnahmenvollzug. Wesentliche Fortschritte etwa in Bezug auf die Behandlungsbereitschaft, die eine neuerliche Begutachtung bereits zum jetzigen Zeitpunkt erfordern würden, sind nicht dokumentiert.

An sich zutreffend weist dagegen die Beschwerde darauf hin, dass die (mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 15. Jänner 2026 neu bestellte [vgl ON 6, 3 f]) Erwachsenenvertreterin des Betroffenen, deren Wirkungskreis auch die Vertretung vor Gerichten umfasst (erneut: ON 6, 3), nicht zur Anhörung geladen und solcherart das auch ihr zustehende rechtliche Gehör (§ 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG, § 6 Abs 2 erster Satz StPO; vgl dazu14 Os 114/25h; Pieber aaO § 17 StVG Rz 2) verletzt wurde. Allerdings hatte sie (als auch vom Betroffenen bevollmächtigte Vertreterin) die Möglichkeit, bei uneingeschränkter Zulässigkeit von Neuerungen im Rechtsmittelverfahren (§ 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG, § 89 Abs 2b StPO; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz³ Rz 374) ihre Argumente im Rahmen der Beschwerde nachzutragen, sodass dieser Rechtsfehler fallaktuell ohne Auswirkungen blieb (vgl etwa: RIS-Justiz RS0129510; OLG Linz 9 Bs 109/25f; OLG Wien 22 Bs 62/26t; OLG Graz 1 Bs 29/25m; OLG Innsbruck 6 Bs 276/25a).

Insgesamt schließt sich der erkennende Senat daher der Beurteilung des Erstgerichts, wonach der Vollzug der Maßnahme weiterhin notwendig ist, an und ist der Beschwerde demgemäß ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG, § 89 Abs 6 StPO).

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