projekte
7Bs75/26t•OLG Linz 7Bs75/26t
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen Verbrechen nach § 3 VerbotsG 1947 über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 10. April 2026, Hv*-19, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Linz legt dem ** geborenen A* B* mit Anklageschrift vom 18. September 2025 (ON 6) die Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG 1947 zur Last. Danach habe sich A* B* zu nachgenannten Zeitpunkten in ** auf andere als die in §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er die in der Anklageschrift wiedergegebenen und nachfolgend angeführten Bilder, Videos und Textnachrichten per ** an nachfolgende Personen versendete, und zwar
1. / ein Lichtbild zeigend eine Comicfigur mit erigiertem Penis und Oberlippenbart tragend eine Hakenkreuzarmbinde während die Figur die rechte Hand zum Hitlergruß erhebt
a./ am 27. April 2023 und am 5. Jänner 2024 an C*;
b./ am 28. November 2023 an D*;
c./ am 24. Juni 2024 an E* F*;
d./ am 25. Dezember 2023 an G*;
e./ am 6. Juni 2023 an H*;
f./ am 14. Oktober, 24. Noveber und am 17. Dezember 2023 jeweils an I*;
g./ am 18. Oktober 2023 an J*;
h./ am 18. Jänner 2024 an K*;
i./ am 2. Juni 2024 an L*;
j./ am 25. September 2023 an M*;
2. / ein Lichtbild zeigend ein Hakenkreuz
a./ am 5. Jänner 2024 und am 23. Juni 2024 an C*;
b./ am 24. Juni 2024 an N*;
c./ am 24. Mai 2024 an O*;
d./ am 18. Jännner 2024 um 1:27:27 und um 1:27:33 jeweils an K*;
3. / ein Lichtbild zeigend das Gesicht Adolf Hitlers in einer Fotomontage einer Person in Kochbekleidung mit dem Titel "Kochen mit Adolf. Schritt 1: Gas aufdrehen"
a./ am 5. Jänner 2024 um 17:41:41 und um 17:48:07 jeweils an C*;
b./ am 19. Mai 2024 an P* B*;
c./ am 28. November 2023 an D*;
d./ am 25. Dezember 2023 an G*;
e./ am 17. Dezember 2023 an I*;
f./ am 18. Oktober 2023 an J*;
g./ am 2. Juni 2024 an L*;
h./ am 25. September, am 18. Oktober 2023 sowie am 23. Mai 2024 jeweils an M*;
i./ am 1. April 2024 an Q*;
4. / ein Lichtbild zeigend Adolf Hitler lachend mit dem Titel "Du bist lustig. Dich vergas ich zuletzt."
a./ am 5. Jänner 2024 an C*;
b./ am 24. Juni 2024 an E* F*;
c./ am 25. Dezember 2023 an G*;
d./ am 14. Oktober und am 17. Dezember 2023 jeweils an I*;
e./ am 18. Jänner 2024 an K*;
f./ am 2. Juni 2024 an L*;
g./ am 25. September 2023 an M*;
5. / ein Lichtbild zeigend eine Fotomontage eines in eine Steinschleuder eingespannten dunkelhäutigen Kleinkindes mit Hakenkreuzaufdruck und der Bezeichnung "Dreckschleuder"
a./ am 5. Jänner 2024 an C*;
b./ am 28. November 2023 an D*;
c./ am 24. Juni 2024 an E* F*;
d./ am 28. November 2024 an R*;
e./ am 25. Dezember 2023 an G*;
f./ am 14. Oktober und am 17. Dezember 2023 jeweils an I*;
g./ am 18. Oktober 2023 an J*;
h./ am 18. Jänner 2024 an K*;
i./ am 18. Oktober 2023 an M*;
j./ am 1. September 2024 an E* V*;
6. / ein Lichtbild Adolf Hitlers in Uniform mit dem Titel "Neger? Es gibt keine Neger, nur schlecht verbrannte Juden."
a./ am 5. Jänner 2024 an C*;
b./ am 28. November 2023 an D*;
c./ am 25. Dezember 2023 an G*;
d./ am 25. September 2023 an M*;
7. / ein Lichtbild zeigend Adolf Hitler mit wütender Gestik und dem Titel "SS-kaliert gleich"
a./ am 5. Jänner 2024 an C*;
b./ am 24. Mai 2024 an O* F*;
c./ am 28. November 2024 an R*;
d./ am 23. Dezember 2023 an G*;
e./ am 5. und 17. Dezember 2023 jeweils an I*;
f./ am 18. Jänner 2024 an K*;
g./ am 14. Dezember 2023 an M*;
8. / am 2. Juni 2024 eine *-Nachricht mit dem Inhalt "Jo schen Urlaub und Sieg Heil" an C;
9. / ein Video zeigend Adolf Hitler in Uniform mit Hakenkreuzarmbinde vor einer Landkarte mit mehreren Hakenkreuzen (ab Laufzeit 0:20)
a./ am 29. November 2024 an R*;
b./ am 17. Dezember 2023 an I*;
c./ am 25. Mai 2023 an S* B*;
d./ am 31. Mai 2023 an T*;
10. / ein Video mit dem Titel "Bist du braun, kriegst du Fraun" zeigend zahlreiche teilweise leicht- oder unbekleidete Frauen beinhaltend mehrere Hakenkreuze sowie den für "Heil Hitler" stehenden Code "88"
a./ am 17. Dezember 2023 an I*;
b./ am 7. Jänner 2024 an L*;
c./ am 31. Mai 2023 an T*;
11. / am 18. Jänner 2024 ein Bild zeigend eine männliche Person mit Fotomontage eines Hakenkreuzes an K*;
12. / am 4. November 2023 ein Lichtbild zeigend einen Ahnenpaß mit Reichsadler und Hakenkreuz an U*.
Im Zuge der Hauptverhandlung vom 28. November 2025 wurde dem Angeklagten ein diversionelles Vorgehen gemäß § 200 Abs 4 StPO in Form der Zahlung eines Geldbetrags von EUR 3.500,00 zuzüglich Pauschalkosten von EUR 500,00 sowie Schadensgutmachung durch Zustimmung zum endgültigen Einbehalt und damit Aufgabe des Eigentums am Smartphone „**“ angeboten (ON 21, 11ff).
Während sich die Staatsanwaltschaft gegen ein solches Vorgehen aussprach (ON 21, 16f), nahm der Angeklagte das Diversionsanbot an (ON 21, 19) und bezahlte am 3. Dezember 2025 die auferlegten Beträge zu Gunsten des Bundes.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 10. April 2026 (ON 19) stellte der Vorsitzende das Strafverfahren gemäß §§ 199 iVm 198 iVm 200 Abs 5 StPO ein. Ausführlich begründend führte er zusammengefasst aus, dass aufgrund des umfassenden und reumütigen Geständnisses des unbescholtenen Angeklagten, bei dem auch keine internalisierte oder auch nur gefestigte nationalsozialistische Ideologie beziehungsweise kein derartiges Gedankengut bestehe, sowie seines positiven Nachtatverhaltens (insbesondere seiner Kooperation mit den ermittelnden Behörden und Zustimmung zum Einbehalt seines zur Tatbegehung verwendeten Smartphones) und des Umstands, dass im Tatzeitraum April 2023 bis November 2024 letztlich nur an 28 Tagen einzelne Teilhandlungen erfolgt seien, noch keine schwere Schuld vorliege. Die Geschworenenverhandlung und die den Angeklagten aufgrund des Diversionsangebots treffenden finanziellen Belastungen würden ausreichend spezialpräventive Wirkung entfalten. Die gewählte Diversionsmaßnahme sei für den Angeklagten eine spürbare Sanktion und werde auch den Erfordernissen der positiven und negativen Generalprävention gerecht.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 20) ist berechtigt.
Ein Vorgehen mit den im § 198 Abs 1 StPO aufgezählten möglichen sanktionsersetzenden Begleitmaßnahmen setzt neben einem hinreichend geklärten Sachverhalt bei entsprechend hoher Verurteilungswahrscheinlichkeit (Schroll/Kert in WK-StPO § 198 Rz 3 mwN) sowie fehlender Schuldschwere (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) voraus, dass eine Bestrafung nicht aus spezial- oder generalpräventiven Gründen geboten ist.
Der Sachverhalt ist durch die Auswertung des sichergestellten Handys des Angeklagten sowie dessen umfassend geständige Verantwortung hinreichend geklärt.
Bei der Bewertung des Grades der Schuld als schwer ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert insgesamt eine Höhe erreichen, die im Weg einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RIS-Justiz RS0122090 [T7], RS0116021 [T8, T12, T17, T24]; Schroll/Kert in WK-StPO § 198 Rz 28 ff).
Der abstrakte und durch die Strafdrohungen gesetzlich definierte Einzugsbereich der Diversion reicht vom Bagatelldelikt bis hin zum Verbrechen. Demgemäß ist zu beachten, dass bei einem – wie hier nach § 3g Abs 1 VerbotsG – fünf Jahre Freiheitsstrafe erreichenden Strafrahmen bereits die Tatbestandsverwirklichung in der Regel ein hohes Maß an krimineller Energie sowie einen erheblichen sozialen Störwert und damit einen gesteigerten Unrechtsgehalt signalisiert. Ein bloß durchschnittliches Verschulden setzt daher bei Tatbeständen mit hohen Strafsätzen in der Regel besondere unrechts- oder schuldmindernde Umstände voraus (Schroll/Kert in WK-StPO § 198 Rz 28/1 mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Einklang mit der Argumentation der Beschwerdeführerin bereits vom Vorliegen schwerer Schuld auszugehen.
Zwar sprechen für den Angeklagten insbesondere seine bisherige Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis und sein positives Nachtatverhalten in Form der umfassenden Kooperation mit der Polizei. Doch muss er massiv schuldsteigernd gegen sich gelten lassen, dass er nach der Verdachtslage über einen langen Zeitraum von 19 Monaten 72 Angriffe im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl dazu 15 Os 85/21w mwN; RIS-Justiz RS0127374) getätigt hat. Noch dazu sind die inkriminierten Postings an insgesamt 18 verschiedene Personen inhaltlich (gerade) nicht von unerheblicher Tatschwere, sondern glorifizieren die Person Adolf Hitlers (Fakten 1./ und 7./), stellen die systematische Ermordung von Juden propagandistisch vorteilhaft dar (Fakten 3./, 4./, 6./) und verwenden typisch nationalsozialistische Symbole und Parolen (Fakten 1./, 2./, 5./, 8./, 9./, 10./, 11./ und 12./). Mag der Angeklagte auch nicht aktiv im Internet nach Lichtbildern und Videos mit nationalsozialistischem Kontext gesucht haben, so lassen die Vielzahl solcher am Handy gespeicherter (wenngleich zum Teil nicht versandter und damit nicht anklagegegenständlicher) Bilder (vgl ON 3.6) und der Umstand, dass er auch die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreitende Sticker mit keineswegs kritischem Bezug zum Nationalsozialismus – wie etwa vom grüßenden Adolf Hitler oder von einer grafischen Darstellung eines Hitlergrußes versehen mit dem Begleittext „Gefällt Hitler“ – verwendet hat (vgl ON 3.5, 5 und 6 uvm), eine Sympathie des Angeklagten für den Nationalsozialismus erkennen. Seine Verantwortung, er halte von der NS-Gesinnung und Adolf Hitler nichts Gutes, dieser sei ein schlechter Mensch, erscheint damit alles in allem wenig überzeugend.
Bei Gesamtbetrachtung der Tatumstände und der täterspezifischen Schuld erreichen daher der Handlungs- und Gesinnungsunwert insgesamt eine solche Unwerthöhe, die schon als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist, weshalb sich die inkriminierte Straftat für eine diversionelle Erledigung ungeachtet einer mittlerweile eingetretenen Umkehr nicht eignet.
Schließlich scheitert die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens aber auch – so bereits zutreffend die Beschwerdeführerin – an generalpräventiven Überlegungen, ist es doch erforderlich, der Allgemeinheit wirksam zu signalisieren, dass in einem Ausmaß wie vorliegend die propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen und Ziele in modernen Kommunikationsmedien auch eine entsprechende staatliche Reaktion nach sich zieht. Wenn auch strafbare Handlungen nach § 3g Abs 1 VerbotsG nunmehr prinzipiell diversionsfähig sind und sich in der Zahlung eines Geldbetrags eine spürbare staatliche Reaktion äußern kann, so reichen doch im konkreten Einzelfall diversionelle Maßnahmen nicht aus, um der Begehung derartiger strafbarer Handlungen durch andere und jeglicher Bagatellisierungstendenz entgegenzuwirken, weil diese der Öffentlichkeit kein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung vermitteln (vgl Schroll/Kert in WK-StPO § 198 Rz 41).
Anzumerken bleibt, dass die Beurteilung, ob das Versenden des Lichtbildes von Adolf Hitler mit wütender Gestik und dem Begleittext „SS-kaliert gleich“ (Faktum 7./) dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht, auf Feststellungsebene angesiedelt und somit allein den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten ist (RIS-Justiz RS0119234 [insb T2]; Oberressl in WK2 StGB § 3g VerbotsG Rz 17 mwN).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.