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11Bs72/26i•OLG Innsbruck 11Bs72/26i
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 19.11.2025, GZ **63, nach der am 12.5.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr.in Zijerveld, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Angeklagten sowie seines Verteidigers RA Dr. Christian J. Winder am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte A* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (1./) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 23.9.2024 in ** die am ** geborene B*
Hiefür wurde er in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 205 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und sechs Monaten, gemäß § 366 Abs 2 erster Satz StPO zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages von EUR 46.800,-- an B* binnen 14 Tagen sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 (Z 1) StGB wurde die erlittene Vorhaft aktenkonform vom 28.5.2025, 10:00 Uhr, bis 13.11.2025, 0:00 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.
Die gegen das Urteil vom Angeklagten gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17.3.2026, GZ 14 Os 14/26d4, zurückgewiesen und der Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zugewiesen. (ON 69).
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe auf ein schuld und tatangemessenes Maß sowie die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg an (ON 65).
Die Staatsanwaltschaft wiederum zielt mit ihrer Berufung auf eine Erhöhung der Strafe ab (ON 64).
Während die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Erstattung von Gegenausführungen zum Rechtsmittel des Angeklagten verzichtet hat (ON 1.45), beantragen der Angeklagte, dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft (ON 65), die Privatbeteiligte jenem des Angeklagten keine Folge zu geben (ON 66).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung des Angeklagten nicht Folge zu geben sein werde, allenfalls aber jener der Staatsanwaltschaft.
Die Berufungen dringen nicht durch.
Zu den Strafberufungen:
Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht von einer Strafbefugnis von Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren aus und berücksichtigte mildernd, dass die Tat zu 2./ beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die Tatbegehung als Volljähriger gegen eine Minderjährige (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB) und die über 20 Jahre zurückliegenden, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) samt dem Umstand, dass der Angeklagte noch nie wegen eines Delikts gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wurde. Im Rahmen allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB wertete es zudem aggravierend, dass der Angeklagte als Taxifahrer im Rahmen eines Krankentransports das Vertrauen und die Schutzbedürftigkeit des Opfers besonders ausnützte, um die gegenständlichen Taten zu begehen.
Die vom Schöffensenat herangezogenen Strafzumessungsgründe treffen zu und sind nur leicht zum Nachteil des Angeklagten zu korrigieren.
Dem Berufungsargument des Angeklagten, dass ein Großteil der einschlägigen Vorstrafen mehr als 20 Jahre zurückliegt und er bislang noch nie wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wurde, wurde vom Erstgericht bereits hinreichend Rechnung getragen. Die lange straflose Zeitspanne zwischen den früheren einschlägigen Delikten und der nun abgeurteilten Tat schlägt entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht mildernd zu Buche, weil er laut Strafregisterauskunft auch nach den einschlägigen Verurteilungen weiter delinquiert hat.
Seinem weiteren Berufungsvorbringen, dass das Vorliegen eines Geständnisses zu wesentlichen Teilen des äußeren Tatgeschehens reklamiert, ist zu entgegnen, dass mit Blick auf die Depositionen des Angeklagten, mit denen er den Analverkehr vehement in Abrede stellt, ein Geständnis im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht vorliegt. Er räumt weder die subjektive Tatseite der ihm angelasteten strafbaren Handlungen ein noch ist in seinen Schilderungen ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu sehen (RISJustiz RS0091585).
Mit dem Hinweis auf sein Alter spricht der Berufungswerber ebenfalls keinen Umstand an, der sich mildernd auswirkt, steht dem doch das erheblich getrübte Vorleben entgegen (vgl RISJustiz RS0091502). Aber auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei der Bemessung einer Freiheitsstrafe nicht zu berücksichtigen.
Inwiefern „das Übergewicht der Erschwerungsgründe vom Erstgericht überschätzt“ und „die Milderungsgründe hingegen in unvertretbarer Weise vernachlässigt“ worden sei(en), legt der Berufungswerber nicht dar und ist für das Oberlandesgericht auch nicht erkennbar.
Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungsgrundsätze (§ 32 StGB) wirkt der Umstand, dass der Angeklagte - im Rahmen der konstatierten tatbestandlichen Handlungseinheit - nach dem Analverkehr in die Hand des Opfers ejakulierte (vgl RISJustiz RS0117038 [T4], zusätzlich aggravierend.
Ausgehend von den besonderen Strafzumessungsgründen und unter Beachtung allgemeiner Strafbemessungskriterien im Sinn des § 32 StGB ist bei einer Strafbefugnis von Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren die verhängte Sanktion keineswegs zu streng und daher einer Herabsetzung nicht zugänglich. Weil sie aber entgegen der Strafberufung der Staatsanwaltschaft in der ausgesprochenen Höhe den Schuld und Unrechtsgehalt der Taten hinreichend reflektiert und sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit wie auch präventiven Erwägungen ausreichend Rechnung trägt, bedarf sie auch keiner Anhebung.
Zur Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:
Den Privatbeteiligtenzuspruch stützte der Schöffensenat auf die Bestimmung des § 366 Abs 2 erster Satz StPO sowie die §§ 1325 und 1328 ABGB und sah aufgrund der Feststellungen, wonach B* durch die Übergriffe des Angeklagten eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F 43.22) erlitten und dadurch zumindest ein Jahr lang komprimiert zumindest an leichten Schmerzen gelitten habe, in Verbindung mit den gängigen Schmerzengeldsätzen den Zuspruch eines nach § 273 Abs 1 ZPO bemessenen Schmerzengeldes von EUR 46.800,-- als angemessen an.
Die Privatbeteiligte wurde infolge der Tat zu Schuldspruch 1./ im Sinne des § 1325 ABGB schwer am Körper verletzt und durch die zugrunde liegende strafbare Handlung zudem im Sinne des § 1328 ABGB in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt (Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1325 Rz 4 und 49 f und § 1328 Rz 3 f mwN). Mit Blick auf den Schuldspruch und die aufgrund des schlüssigen Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen (ON 12) unbedenklichen Urteilsannahmen zu den Folgen der Tat (US 6) ist aber der Berufung zuwider der vom Erstgericht in freier Überzeugung nach § 273 ZPO (Spenling, WK StPO § 369 Rz 6) zuerkannte Schadenersatzbetrag an die Privatbeteiligte weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Damit drangen die Berufungen nicht durch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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