OLG Graz 3R68/26h

3R68/26hOberlandesgericht12.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 3R68/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00300R00068.26H.0512.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr.in Steindl-Neumayr und Mag.a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, Pensionistin, *, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Mag. Hannes Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei B, **, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 19.000,00 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 19.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16.04.2026, ** - 20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens ist ein behaupteter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte (ihre Tochter) auf Rückzahlung eines ihr vermeintlich gewährten Darlehens.

Die Klägerin fordert von der Beklagten EUR 19.000,00 samt Zinsen und bringt dazu in der Klage vor, die Beklagte schulde ihr aus einem ihr gewährten Darlehen per 01.11.2024 EUR 19.000,00. Sie habe die vereinbarten Rückzahlungsraten nicht geleistet. Der Darlehensbetrag sei längstens mit 01.11.2024 zur Zahlung fällig gewesen. Im vorbereitenden Schriftsatz (ON 5) bringt sie ergänzend vor, die Beklagte habe finanzielle Schwierigkeiten gehabt und sie um Unterstützung ersucht. Sie habe bei der C* einen Kredit aufgenommen, der direkt der Beklagten ausbezahlt worden sei. Die Beklagte habe Rückzahlungen auf diesen Kredit geleistet, jedoch die Zahlungen eingestellt, weshalb sie den Kredit in Höhe von (mit) EUR 19.000,00 habe abdecken müssen. Sie habe die Beklagte wiederholt erfolglos aufgefordert, ihr diesen Betrag „zu ersetzen“.

Im Schriftsatz vom 17.12.2025 (ON 10) bringt sie vor, sie sei der Klägerin behilflich gewesen, über die D* einen Kredit zu erlangen, wobei sie beide als Kreditnehmerinnen im Kreditvertrag vom 27.04.2018 genannt seien. Es seien EUR 19.682,42 ausbezahlt worden, und zwar EUR 12.000,00 auf das Konto Nr. ** der Beklagten bei der D* und EUR 3.348,37 auf das Konto Nr. ** bei der E* F*. EUR 4.344,05 seien an die G* überwiesen worden, um den Kredit abzusichern. Die Beklagte habe sie in weiterer Folge neuerlich ersucht, für sie einen Kredit aufzunehmen. Dafür sei es erforderlich gewesen, vorerst „den Kredit bei der D*“ über ihre Bank (H*) zu „überweisen“. Da sich die Beklagte neuerlich in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe, habe die Klägerin am 15.10.2019 bei der C* einen Kredit über EUR 25.000,00 aufgenommen. Von diesem Kreditbetrag seien EUR 17.265,48 zur Abdeckung des Kredits bei der D* verwendet und weitere EUR 7.734,52 an die Beklagte ausbezahlt worden. Aus der Beilage ./A und der Beilage ./C sei zu ersehen, dass der Beklagten EUR 12.000,00, EUR 3.338,37 und EUR 7.734,52 zugeflossen seien. Die Beklagte habe ihr immer zugesichert, dass sie jene (von ihr nicht bezifferten) Beträge, die sie für die Beklagte „aufgenommen“ und rückgezahlt habe, „ersetzen“ werde. Die von der Beklagten behaupteten monatlichen Unterstützungsbeiträge von durchschnittlich EUR 300,00 seien in Wirklichkeit die ihr von der Beklagten übergebenen Rückzahlungen für den „aufgenommenen Kredit“ gewesen. Um den Kredit bei der C* abzudecken, habe ihr ein Bekannter „diesen Betrag“ zur Verfügung gestellt. Sie schulde dem Bekannten nunmehr insgesamt den hier geltend gemachten Betrag von EUR 19.000,00.

Im fortgesetzten Verfahren bringt sie noch vor, aus den vorgelegten Urkunden sei die Gesamtentwicklung des von ihr bei der C* aufgenommenen Kredits, der im Jänner 2025 mit EUR 18.209,23 ausgehaftet habe und „durch Aufnahme eines Privatdarlehens über I*“ zur Gänze abgedeckt worden sei, nachzuvollziehen. Aus der Aufstellung ergebe sich eine Belastung mit Zinsen von EUR 6.217,48. Aus den Urkunden lasse sich nachvollziehen, mit welchem Betrag der Kredit bei der C* im Jahr 2019 aushafte. Sie habe „diesen Betrag“ durch einen Privatkredit von EUR 19.000,00 abgedeckt. „Dieser Betrag“ resultiere aus Kapitalzinsen und Kosten der C* sowie Rückzahlungen der Beklagten und der Klägerin. Eine genaue Abrechnung über die Zahlungen der Beklagten sei nicht möglich, weil die von ihr geleisteten Beträge zusammen mit ihren Zahlungen 1:1 an die C* überwiesen worden seien. Sie begehre nicht eine genaue Abrechnung der der Beklagten zugeflossenen Kreditbeträge, sondern nur die Zahlung des „offenen, von ihr mit dem Kredit abgedeckten Kredits von EUR 19.000,00“.

Die Beklagte beantragt die Klageabweisung und wendet ein, sie schulde der Klägerin nichts, weil diese ihr kein Darlehen von EUR 19.000,00 gewährt habe. Es gebe diesbezüglich keine (Darlehens-)Vereinbarungen, weshalb die Klägerin keinen Darlehensbetrag zur Rückzahlung habe fällig stellen können. Grund für die Unterstützung der Klägerin sei gewesen, dass sie sich aufgrund der aufopfernden Pflege ihres kranken Vaters in gesundheitlichen und finanziellen Schwierigkeiten befunden und sie in den Jahren davor keine Unterstützung von der Klägerin erhalten habe, sich quasi ihre gesamte Jugend habe selbst finanzieren müssen. Die Klägerin habe sie aufgrund ihrer Verfehlungen in der Vergangenheit unterstützen wollen. Von einem Darlehen sei nie die Rede gewesen und eine Verpflichtung zur Rückzahlung nie vereinbart worden. Mangels Darlehensvereinbarung sei sie nicht verpflichtet, der Klägerin die ihr zugeflossenen Unterstützungsbeträge zurückzuzahlen. Sie habe der Klägerin als Dank für die Unterstützung nur zugesagt, sie zukünftig nach besten Kräften, soweit es ihr gesundheitlicher Zustand und ihre finanzielle Situation zulässt, zu unterstützen. Diese Zusage basiere aber auf Freiwilligkeit und nicht auf einer Verpflichtung zur Rückzahlung. Sie habe der Klägerin von 2019 bis 2025 regelmäßig Unterstützungsleistungen von im Durchschnitt EUR 300,00 monatlich zukommen lassen. Die Klägerin habe ihr bzw ihrem Ehegatten im Jahr 2022 EUR 5.000,00 zur Verfügung gestellt. Nur dieser Betrag sei „als Darlehen gedacht“ gewesen, das sie mit monatlichen Zahlungen an die Klägerin (mit-)bedient habe. Im Juli 2025 habe ihr Ehegatte den restlichen Teil des Darlehens von EUR 5.000,00 zurückgezahlt. Zusammenfassend habe die Klägerin ihr mit Ausnahme von EUR 5.000,00 kein Darlehen gewährt. Im Übrigen sei das Klagebegehren unschlüssig, weil sich aus dem Klagsvorbringen nicht ergebe, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetze.

Für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Klägerin ihr ein zurückzuzahlendes Darlehen gewährt habe, wende sie ihre – näher konkretisierten und ziffernmäßig aufgeschlüsselten – Forderungen von insgesamt EUR 39.824,04 für die der Klägerin erbrachten Geld- und Naturalleistungen aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage wegen Unschlüssigkeit mit folgender zusammengefassten Begründung ab:

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise stellte sie einen auf Klagezurückweisung gerichteten Abänderungsantrag.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

1. Die Klägerin kritisiert, dass das Erstgericht die Unschlüssigkeit zwar erörtert, aber nicht im Sinne des § 182a ZPO darauf hingewiesen habe, worin sie bestehen solle und welche Klarstellung erforderlich wäre. Eine Verletzung der richterlichen Erörterungspflicht nach den §§ 182, 182a ZPO kann nicht mit dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern nur mit jenem der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RS0037095). Eine unrichtige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe schadet dem Rechtsmittelwerber aber nicht, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851). Die Verfahrensfrage, ob das Erstgericht seiner Pflicht zur Erörterung der Unschlüssigkeit der Klage und zur Gewährung eines Verbesserungsversuchs (RS0117576) – unter Berücksichtigung des Unschlüssigkeitseinwands der Beklagten (ON 18.2, PS 2) – hinreichend nachgekommen ist (vgl etwa ON 8.3, PS 2 und ON 18.2, PS 2), kann hier unbeantwortet bleiben. In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er im Falle der Erörterung der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte, weil er dartun muss, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens – hier also die Schlüssigkeit der Klage – auswirken kann (1 Ob 215/05g = RS0037095 [T4]). Diesem Erfordernis genügen die Ausführungen der Klägerin in der Rechtsrüge nicht, weil sie nicht dartut, welches zusätzliche Vorbringen sie zur Begründung ihrer Klage bei einer weiteren Erörterung des Erstgerichts im Verfahren erster Instanz erstattet hätte. Eine Mangelrüge wird von ihr deshalb nicht gesetzmäßig ausführt.

2. Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, bei der Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage seien nicht nur ihr Vorbringen, sondern auch ihre Aussage als Partei sowie die Aussage der Zeugin K* in der Tagsatzung vom 24.02.2026, also bloße Beweisergebnisse, zu berücksichtigen, auf deren Grundlage sich die Klagsforderung schlüssig nachvollziehen lasse. Damit ist sie nicht im Recht:

2.1. Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteibehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Es trägt daher im Zivilprozess derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast (RS0106638; vgl § 226 ZPO).

2.2. Grundlage der Schlüssigkeitsprüfung ist ausschließlich das Klagevorbringen (10 ObS 24/23m; RS0037516 [T7]; vgl RS0037780; RS0116144 [T2]). Zur Schlüssigkeit der Klage bedarf es der Behauptung (des Vorbringens) der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr oder im weiteren erstinstanzlichen Verfahren. Es müssen also die Behauptungen vom Kläger aufgestellt werden, die es zulassen, dass der von ihm begehrte Ausspruch als sich daraus – dem Grunde und der Höhe nach – herleitende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteils ergehen kann. Der Hinweis auf vorgelegte Urkunden genügt nicht (RS0001252 [T3, T4, T5]). Fehlendes Vorbringen kann weder durch Verweis auf eine Urkunde noch durch eigene Berechnungen des Gerichts noch durch vom Kläger in erster Instanz gestellte Beweisanträge (RS0037780 [T13, T19]; RS0043157 [T6, T7]) noch durch eine Zeugen- oder Parteienaussage (RS0043157) ersetzt werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin können somit vorliegende Beweisergebnisse (wie ihre Partei- oder eine Zeugenaussage) fehlendes Vorbringen zur materiell-rechtlichen Begründung des Anspruchs, also den Vortrag der rechtserzeugenden Tatsachen, nicht ersetzen, und unzureichendes Vorbringen nicht konkretisieren (RS0043157 [T5, T6]).

2.3. Rechtlich verfehlt und zur Bekämpfung der erstrichterlichen rechtlichen Beurteilung ungeeignet ist es demnach, wenn die Klägerin nur unter Zugrundelegung ihrer Aussage und jener der Zeugin K* in der Rechtsrüge einen – im Verfahren erster Instanz nicht behaupteten – Sachverhalt darstellt, aus dem ihrer Ansicht nach ihr Rückforderungsanspruch gegenüber der Beklagten aus einem Darlehen im Sinne des § 983 ABGB schlüssig hervorgehe. Mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, das die Schwächen ihres Vorbringens zur Begründung des Klagsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach aufzeigt, setzt sich die Klägerin nicht – vor allem nicht auf der Grundlage ihres Tatsachenvorbringens im Verfahren erster Instanz – auseinander. Die Schlüssigkeit einer Klage kann rechtlich aber nur anhand des konkreten Vorbringens im Einzelfall geprüft werden (RS0037780 [T10]).

3. Die Klägerin kommt in der Berufung nur darauf zurück, einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens nach § 983 ABGB geltend gemacht zu haben.

3.1. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Dafür hat der Kläger die rechtserzeugenden Tatsachen (= den Klagegrund), auf die sich sein Anspruch stützt, knapp, aber vollständig anzugeben (Substantiierungstheorie). Die von ihm behauptete Rechtsfolge muss sich aus diesem Tatsachenvorbringen ableiten lassen (§ 226 ZPO; RS0037447 [T3]; RS0036973 [T5, T10]), wobei die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestands oder seiner Tatbestandsmerkmale nicht ausreicht. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Prozessvorbringen einer Partei so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht (4 Ob 95/19b mwN; RS0042828).

3.2. Der Darlehensvertrag nach § 983 ABGB idF BGBl I 2010/28 kommt als Konsensualvertrag mit der Willenseinigung der Parteien zustande (6 Ob 104/18i = RS0019343 [T6]), die die essentialia negotii eines Darlehensvertrags umfassen muss (Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 984 Rz 7). Voraussetzung dafür ist, dass die Rückzahlung (eines bestimmten Betrags) verlangt und versprochen wird (RS0019325 [insb T5, T7]), wofür übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien notwendig sind. Allein aus der Zuwendung eines Geldbetrags folgt ohne Verlangen auf Rückgabe nicht schlüssig die Rückzahlungsverpflichtung, vor allem nicht im Familienkreis (Bollenberger/P. Bydlinski in KBB, ABGB7 § 983 Rz 8 mwN; RS0019325 [T5]), weil bei Leistung von Geldbeträgen an oder für Familienangehörige ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine schlüssig begründete Rückzahlungsverpflichtung grundsätzlich zu verneinen ist (9 Ob 395/97x = RS0019325 [T5]; 8 Ob 100/00i = (RS0019325 [T6]). Fehlt eine Rückzahlungsvereinbarung, kann ein anderes Rechtsgeschäft vorliegen, oder dem Darlehensgeber ein Kondiktionsanspruch zustehen (4 Ob 37/17w; 6 Ob 104/18i). Stützt die klagende Partei – wie hier die Klägerin in der Berufung – ihre Forderung auf einen ganz konkreten Vertragstyp (hier: Darlehen), muss sie demnach das für die Annahme eines Darlehensvertrages wesentliche Versprechen der Rückzahlung als den Anspruch begründende rechtserzeugenden Tatsache behaupten (RS0019325 [T8]), und zwar dem Grunde und der Höhe nach. Neben dem Rückzahlungsversprechen sind für die schlüssige Behauptung eines Rückforderungsanspruchs aus einem Darlehen Behauptungen zur Übergabe der Darlehensvaluta, zur Höhe der Darlehensvaluta, zum Ablauf des Rückzahlungstermins (RS0019319; RS0039936) und (im Fall von teilweisen Rückzahlungen) zum geltend gemachten Saldo (4 Ob 95/19b mwN) erforderlich.

3.3. Dem Klagsvortrag im Verfahren erster Instanz ist nicht zu entnehmen, dass (und wann) sich die Beklagte vor oder bei der Übergabe bzw dem Zufluss einer der Höhe nach konkret vereinbarten Darlehensvaluta zur von der Klägerin verlangten Rückzahlung eines Betrags in einer bestimmten Höhe an sie bereit erklärt haben soll. Die Klägerin behauptet zwar in der Klage unspezifisch, die Beklagte habe die „vereinbarten Rückzahlungsraten“ nicht geleistet, lässt aber trotz Erörterung des Erstgerichts offen, ob, wann und in welcher Form (mit welchen Rückzahlungsraten) sie die Rückzahlung welches Betrags an sich von der Beklagten verlangt und diese die Rückzahlung an die Klägerin versprochen habe. Aus ihrem zeitlich unbestimmten weiteren Vorbringen, die Beklagte habe ihr immer zugesichert, dass sie jene (von ihr nicht bezifferten) Beträge, die sie für die Beklagte „aufgenommen“ und rückgezahlt habe, ersetzen werde, kann kein Versprechen, einen bestimmten, ihr zum Gebrauch zur Verfügung gestellten Betrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen, abgeleitet werden. Die Klägerin lässt offen, welche Beträge sie „aufgenommen“ und welche Beträge sie „rückgezahlt“ habe. Unklar bleibt dabei vor allem, welchen konkreten Betrag die Klägerin der Beklagten in Form eines zurückzuzahlenden Darlehens überhaupt zur Verfügung gestellt haben will und wie sich nicht näher von ihr behauptete Rückzahlungen der Beklagten (an wen?) der Höhe nach auf die behauptete Darlehensschuld (den offenen Saldo) zwischen den Streitteilen ausgewirkt haben sollen.

Das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte (hier: der vermeintliche vertragliche Anspruch der Klägerin aus einem Darlehensvertrag) aus einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten ergeben muss, und sich nicht nach dem Betrag richten kann, den die Klägerin einem Dritten schuldet. Ihr Verweis in der Berufung, durch den Kontoauszug der C* sei klargestellt, dass ihr Darlehensgeber EUR 15.305,86 zur Abdeckung ihrer Kreditforderung bei der C* bezahlt habe und somit nur der Restbetrag auf EUR 19.000,00 aufklärungsbedürftig gewesen sei, ist demnach nicht zielführend.

3.4. Der Klagserzählung sind auch die anspruchsbegründenden Tatsachen zur Beurteilung der notwendigen Fälligkeit eines allfälligen vertraglichen Rückzahlungsanspruchs oder allenfalls mehrerer Rückzahlungsansprüche (vgl § 406 ZPO) nicht zu entnehmen. Die Klägerin behauptet zwar, der Darlehensbetrag von EUR 19.000,00 sei längstens mit 01.11.2024 zur Zahlung fällig gewesen. Mangels Vortrags der rechtserzeugenden Tatsachen kann aber nicht beurteilt werden, warum dies der Fall sein soll.

3.5. Zusammengefasst ist aus dem Klagsvorbringen, das mehrere Geldflüsse von Kreditinstituten an die Beklagte (und Dritte) aus Bankkrediten zu unterschiedlichen Zeitpunkten darstellt, nicht schlüssig und bestimmt im Sinne des § 226 ZPO abzuleiten,

– dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein/mehrere (Darlehens-)Vertragsverhältnisse zwischen den Streitteilen begründet wurde/n, aus dem/denen der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung eines der Höhe nach vereinbarten und noch offenen Darlehensbetrags oder mehrerer offener Darlehensbeträge zustehen soll, und

– aus welchem/n konkreten Vertragsverhältnis/sen mit der Beklagten sie EUR 19.000,00 geltend gemacht.

Das Erstgericht hat die Unschlüssigkeit der (auch unbestimmten) Klage zu Recht bejaht.

4. Das Erstgericht hat die Klage – entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin – zutreffend ab- und nicht zurückgewiesen, weil ein unschlüssiges Klagebegehren als unbegründet abzuweisen ist (RS0037755; vgl auch RS0037516). Ein Unschlüssigkeitsurteil verneint nur die Schlüssigkeit der Klagsbehauptungen zur Begründung eines Anspruchs (2 Ob 109/16t = RS0037755 [T3]), nicht aber einen (schlüssig) behaupteten Anspruch. Einer Auseinandersetzung mit der in diesem Rechtsmittelverfahren abstrakten Rechtsfrage, ob einer neuerlichen Geltendmachung eines vermeintlichen Anspruchs das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegenstünde, bedarf es nicht.

5. Der Berufung konnte aus den genannten Gründen kein Erfolg beschieden sein.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO. Die im Berufungsverfahren unterlegene Klägerin hat der Beklagten die nach dem RATG richtig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO war nicht zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, ist keine erhebliche Rechtsfrage, weil ihre Beantwortung vom Vorbringen im Einzelfall abhängt (RS0037780; RS0116144).

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