OLG Linz 9Bs98/26i

9Bs98/26iOberlandesgericht12.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 9Bs98/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00098.26I.0512.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 10. April 2026, Hv*-20, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

In diesem Verfahren wurde über den ** geborenen A* mit Urteil vom 17. März 2026 (ON 15) wegen insgesamt vier Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 2 StGB eine zwölfmonatige Freiheitsstrafe verhängt.

Mit (identen) Eingaben vom 24. und 27. März 2026 (ON 18 f) beantragte der Verurteilte Strafaufschub, gestützt auf § 6 Abs 1 Z 1 StVG (ersichtlich jedoch gemeint nach Z 2 lit a leg cit), für die Dauer von zwölf Monaten. Dies mit der Begründung, es sei ihm, zumal dem StVG und der „modernen Rechtsprechung“ das Prinzip der Resozialisierung zugrunde liege, mangels besonderer Gefährlichkeit ein Strafaufschub aus wichtigen persönlichen Gründen zu bewilligen. Er erkläre sich ausdrücklich bereit, eine Anti-Aggressions-Therapie und eine Alkoholtherapie zu absolvieren. Außerdem sei er mit sämtlichen Weisungen einverstanden, um seine Taten und deren Folgen aufzuarbeiten und damit sein Leben künftig in die richtige Richtung lenken zu können.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. April 2026 (ON 20) wies das Erstgericht diesen Antrag auf Aufschub des Vollzugs nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 21) ist ohne Erfolg.

Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staats, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich, so ist, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt, die Einleitung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf Antrag des Verurteilten für die Dauer von höchstens einem Jahr aufzuschieben, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug (§ 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG). Wegen eng umgrenzter – hier indes durch nichts indizierter – höchstpersönlicher Gründe (Drexler/Weger StVG5 § 6 Rz 5) ermöglicht zudem Z 1 leg cit Strafaufschub für die Dauer von maximal einen Monat (§ 6 Abs 1 vorletzter Satz StVG).

Mit den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts ist die Gewährung von Strafaufschub sowohl aus rechtsdogmatischen als auch aus umfassenden Präventionserwägungen niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt, und damit restriktiv an besondere im Einzelfall gelegene Voraussetzungen geknüpft (Pieber in WK2 StVG § 6 Rz 21 und Rz 26 ff mwN). Als Aufschubsgründe iSd § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG kommen beispielsweise bisher erfolgreich besuchte und in absehbarer Zeit zu beendende Fortbildungen, saisonale Arbeitszyklen oder dringende Interessen des Arbeitgebers in Betracht, wohingegen unter anderem Entwöhnungstherapien oder medizinische Behandlungen, die in Strafhaft ebenso wirkungsvoll absolviert werden können, keinen tauglichen Aufschubsgrund darstellen (Pieber in WK2 StVG § 6 Rz 28 f mwH).

In dem Licht macht der Verurteilte tragfähige Aufschubsgründe aber nicht geltend. Soweit er, dem fachärztlichen Attest der Dr. B*, C* OG, vom 28. April 2026 (ON 23) zufolge, seit 2021 regelmäßig in Therapie sei, er eine sehr gute Entwicklung hinsichtlich Impulsivität zeige und ein Strafaufschub zur Stabilisierung mittels Therapie sinnvoll scheine, damit nicht durch die Inhaftierung eine Rückkehr in dysfunktionale Muster entstehe, muss der Rechtsmittelwerber freilich die erneute Delinquenz im Jänner 2026 ungeachtet seines bereits mehrjährigen psychotherapeutischen Betreuungssettings gegen sich gelten lassen. Dass er für eine stationäre Aufnahme im D* angemeldet sei, verhilft ihm schon angesichts langer Wartezeiten bis zum künftigen Therapieantritt argumentativ nicht zum begehrten Haftaufschub. Ein Anspruch auf nahtlose Fortsetzung einer laufenden (Psycho-)Therapie bei Strafantritt besteht schlicht von Gesetzes wegen nicht, weshalb insoweit mangels Gewährleistung äquivalenter Behandlungsmöglichkeiten im Vollzug eine entsprechende Konstatierung unterbleiben kann. Sozialisierungsfördernde Bedürfnisse des Verurteilten werden nach Maßgabe der Vollzugszwecke (§ 20 StVG) und vorhandener therapeutischer Ressourcen allenfalls im Rahmen der Entscheidung über den Vollzugsort (§ 10 StVG) zu berücksichtigen sein.

Das – ohndies nicht zielführende – Beschwerdevorbringen, ein Strafaufschub sei schon in der Hauptverhandlung erörtert worden und Mitgrund für die konkrete Strafzumessung gewesen, ist im Übrigen gleichermaßen aktenfremd wie die Kritik, der angefochtene Beschluss enthalte keine Rechtsmittelbelehrung.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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