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21Bs145/26s•OLG Wien 21Bs145/26s
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frigo in der Strafsache gegen A* B* und andere Beschuldigte wegen § 75 StGB über die Beschwerde des C* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. April 2026, GZ **-257, den
Beschluss:
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des C* nach § 196 Abs 2 StPO mit 7.000 Euro bestimmt werden.
Begründung:
Das (neben weiteren Beschuldigten) gegen C* seit Anfang Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** geführte Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Mordes nach § 75 StGB wurde mit Verfügung vom 23. April 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (vgl ON 1.213).
Gegenstand des Ermittlungsverfahren war der Vorwurf, C* habe am 28. März 2022 in ** D* B* durch Versetzen von zahlreichen Messerstichen vorwiegend gegen Kopf und Hals getötet.
Mit Antrag vom 7. April 2026 begehrte C* gemäß § 196a StPO die Zuerkennung eines Betrages zu den Kosten seiner Verteidigung von 12.000 Euro (ON 256.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu tragenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit insgesamt 5.000 Euro und wies – unter Abweisung des Mehrbegehrens - die Buchhaltungsagentur des Bundes an, diesen Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses auf das Konto des Verteidigers Dr. Rudolf Mayer zu überweisen (ON 257).
Begründend hielt es unter Darlegung des Gangs des Ermittlungsverfahrens und Auflistung der von der Verteidigung erbrachten Leistungen (BS 2 f) im Ergebnis fest, dass es sich zwar um ein überdurchschnittlich umfangreiches Verfahren gehandelt habe (der Akt umfasst 255 Ordnungsnummern und den AB-Bogen), jedoch keine schwierigen Rechtsfragen zu lösen gewesen seien, weil es sich, hätte sich der Verdacht als wahr herausgestellt, um einen typischen Fall eines Mordes gehandelt hätte, weshalb die Voraussetzungen des § 196 Abs 2 StPO nicht vorliegen würden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des C*, mit der unter Hinweis auf den „außergewöhnlichen Umfang und der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens“ eine Erhöhung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung auf 12.000 Euro begehrt (ON 258.2).
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Wie das Erstgericht bereits zutreffend ausführt, hat der Bund gemäß § 196a Abs 1 StPO, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder (hier:) § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Kostenbeitrag hat die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und – außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO – auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers zu umfassen, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht überstiegen (§ 196a Abs 1 StPO).
Für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ ist daher angezeigt, von durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Grundsätzlich umfasst ein solches „Standardverfahren“ im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden und verursacht damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) einen Aufwand für die Verteidigung von rund 3.000 Euro, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, der Erfolgszuschlag jedoch außer Betracht bleibt (vgl EBRV 2557 BlgNr XXVII GP 5).
Zu diesen durchschnittlich anfallenden Kosten soll nach § 196a StPO ein angemessener Beitrag geleistet werden. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang also zu berücksichtigen, was sich auch schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, dass es stets immer nur um einen (nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzender pauschaler) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung handelt und dadurch nicht die gesamten Kosten der Verteidigung ersetzen werden dürfen (Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN). Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzten, sieht das Gesetz nämlich nicht vor. Auch die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung des Pauschalbeitrags grundsätzlich nicht von Belang (Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 f).
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahrens zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags vor allem immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (vgl auch S 3 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII GP).
Für solche Verfahren, die über die „normalen“ Ermittlungsverfahren (Stufe 1; Grundstufe) in Dauer, Komplexität oder Umfang hinausgehen, ist die Möglichkeit der Überschreitung des maximalen Pauschalbeitrags von 6.000 Euro vorgesehen (vgl § 196a Abs 1 und 2 StPO). Dazu sind zwei Stufen im Gesetz normiert, die über das durchschnittliche Ermittlungsverfahren hinausgehende Ermittlungsverfahren erfassen und für diese einen angemesseneren Verteidigungskostenbeitrag ermöglichen. Die erste Steigerungsstufe soll dabei Verfahren von außergewöhnlichem Umfang oder besonderer Komplexität erfassen sowie Verfahren, in denen die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens nach § 108 Abs 1 StPO überschritten wird (Stufe 2), die zweite Steigerungsstufe noch umfangreichere bzw komplexere Verfahren, nämlich solche von extremem Umfang des Verfahrens (Stufe 3). Der außergewöhnliche Umfang eines Verfahrens zur Erreichung der Stufe 2 ist dabei jedenfalls geringer als der in § 285 Abs 2 StPO angesprochene extreme Umfang, überschreitet aber den gewöhnlichen Umfang eines Verfahrens doch deutlich und ist in einer Gesamtschau aller relevanten Faktoren festzustellen. Die Komplexität des Verfahrens ergibt sich aus der Ausgestaltung der aufzuklärenden Sachverhalte. Auch die Komplexität des Verfahrens muss dabei für die Erreichung der Stufe 2 über die gewöhnliche Komplexität hinausgehen. Hat das eingestellte Ermittlungsverfahren, für das ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung beantragt wird, aber die in § 108 Abs 1 StPO genannte Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens von zwei Jahren überschritten, so kommt ohne weitere Abwägungen grundsätzlich die Bemessung im Rahmen der zweiten Stufe des Pauschalkostenbeitrags in Betracht, wobei dabei Rücksicht zu nehmen ist, in welchem Umfang eine Überschreitung stattgefunden hat (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 4).
Der Begriff des Verfahrens von extremem Umfang (Stufe 3) orientiert sich an § 285 Abs 2 StPO. Es kann daher an die für die genannte Bestimmung relevanten Kriterien, umgelegt auf das Ermittlungsverfahren, angeknüpft werden. Die Stufe 3 ist dabei jedenfalls nur für Extremfälle vorgesehen, die sich durch ganz außergewöhnliche Umstände, also einen ganz außergewöhnlichen Umfang des Verfahrens auszeichnen. Auch hier sind die Umstände in einer Gesamtschau zu würdigen, zu berücksichtigen sind – wie bei der Stufe 2 – die Dauer des Ermittlungsverfahrens, der Umfang der Ermittlungsergebnisse, der Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, der durch die Straftat entstandene Schadensbetrag, die Anzahl der aufzuklärenden Straftaten, der Aktenumfang, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten, die Anzahl der Grundrechtseingriffe, das Erfordernis von Sachverständigengutachten, die Koordinierung mit anderen Behörden bzw Stellen und die Anzahl an Rechtshilfeersuchen. Diese Umstände müssen in ihrer Gesamtheit ein über dem außergewöhnlichen Umfang liegendes Ausmaß erreichen, um die Stufe 3 zu erfüllen. Zu denken ist daher insbesondere an viele Jahre dauernde Ermittlungsverfahren von völlig aus dem üblichen Rahmen fallendem Umfang (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 4 f und Ratz, WK-StPO § 285 Rz 18).
Von einem derart außergewöhnlichen Umfang – ist entgegen den Beschwerdeausführungen – bei einem Aktenumfang von 244 Ordnungsnummern bis zur Verfahrenseinstellung und des Vorwurfes einer Straftat und der Ermittlung gegen zwei Beschuldigte nicht auszugehen.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im vorliegenden Fall das Ermittlungsverfahren drei Jahre dauerte und somit die in § 108 Abs 1 StPO genannte Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens von zwei Jahren überschritten wurde, was eine Überschreitung des Beitrages gemäß § 196a Abs 2 StPO um die Hälfte (9.000 Euro) rechtfertigt.
Unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen (der Akt umfasst bis zur Verfahrenseinstellung 244 Ordnungsnummern), die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten, die Anordnung von Telefonüberwachungen, die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten sowie die als durchschnittliche zu beurteilende Komplexität des Sachverhalts und der zu lösenden Tat- und Rechtsfrage unter Berücksichtigung der vom Verteidiger notwendigerweise erbrachten Leistungen (BS 2f), war der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a Abs 2 StPO daher im spruchgemäßen Umfang zu erhöhen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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