OLG Wien 2R48/26g

2R48/26gOberlandesgericht12.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 2R48/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:00200R00048.26G.0512.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Viktorin und Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* GmbH, FN *, ** und 2. Mag. C, geb. am **, **, beide vertreten durch PHH Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen Unterlassung (EUR 32.000) und Urteilsveröffentlichung (EUR 2.000), hier: wegen Kosten gemäß § 25 Abs 6 UWG, über den Rekurs der beklagten Parteien (Rekursinteresse – richtig – EUR 30.230,16) gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26.3.2026, **-19, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

2. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.662,36 (darin EUR 277,06 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

B e g r ü n d u n g

Die Parteien schlossen am 2.12.2025 nachstehenden, dem Urteilsbegehren wortgleichen, gerichtlichen Vergleich:

„1. Die erstbeklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, im Zusammenhang mit behaupteten Besitzstörungen die Zahlung von Kosten gegenüber Verbrauchern geltend zu machen, welche die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung übersteigen. Die Unterlassungspflicht bezieht sich auch auf gleichartige Verhaltensweisen, wie insbesondere die Geltendmachung dieser Kosten dadurch, dass die Forderung zunächst durch den in seinem Besitz Gestörten an einen Dritten verkauft oder abgetreten wird und dann an die erstbeklagte Partei verkauft oder abgetreten wird.

2. Die zweitbeklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort zu unterlassen, die in Punkt 1. beschriebene Geschäftspraktik zu veranlassen und/oder zu ermöglichen oder sich sonst daran zu beteiligen.

3. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagestattgebenden Teil des Urteilsspruches im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen 6 Monaten im redaktionellen Teil in einer Sonntagsausgabe der bundesweit erscheinenden „**“ mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen, wobei die Kosten der Urteilsveröffentlichung von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zu tragen sind.

4. Die erstbeklagte Partei verpflichtet sich, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs mit Ausnahme des Ausspruchs über die Kosten bis 31.1.2026 für die Dauer von 90 Tagen auf der von der erstbeklagten Partei betriebenen Website […] zu veröffentlichen […].

5. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei einen Beitrag zu den Kosten dieses Verfahrens in Höhe von € 7.726,22 zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleichs zu zahlen.“

Mit dem angefochtenen Beschluss trug das Erstgericht über Antrag des Klägers den Beklagten auf, diesem die voraussichtlichen Kosten der Urteilsveröffentlichung (gemeint: Vergleichsveröffentlichung) von EUR 30.230,16 zu zahlen. Die Parteien hätten zwar keine Vorschusspflicht der Beklagten vereinbart, indem sie aber die Kostentragungspflicht dem Grunde nach festgelegt hätten, hätten sie offenbar gerade keine Kostenaufhebung iSd § 47 Abs 1 ZPO gewollt. Das Gericht habe daher nach § 25 Abs 6 UWG bzw § 621 Abs 3 ZPO über Höhe und Modalitäten der Kostentragung zu entscheiden.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Antrag auf Erlag der Veröffentlichungskosten abzuweisen. Ein Vorschuss der Kosten hätte zwischen den Parteien im Vergleich vereinbart werden müssen. Das Fehlen dieser Vereinbarung berechtige den Kläger nicht dazu, über diesen (ungeregelten) Punkt über den Umweg des § 25 Abs 6 UWG eine gerichtliche Entscheidung im mit Vergleich bereits beendeten Verfahren herbeizuführen.

Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Die Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG ist bei einem berechtigten Interesse des Unterlassungsklägers anzuordnen. Ihr Zweck ist es, eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung wieder richtig zu stellen und zu verhindern, dass die Meinung weiter um sich greift (RS0079764). Sie dient der Aufklärung des Publikums über den Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt (RS0079764 [T11]). Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstehenden Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers (RS0079764 [T18], 4 Ob 25/24s).

2. Gemäß § 25 Abs 6 UWG hat das Gericht erster Instanz auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und dem Gegner deren Ersatz aufzutragen. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann es der unterlegenen Partei auch die Vorauszahlung der voraussichtlich für die Veröffentlichung auflaufenden Kosten binnen einer Frist von vier Wochen auftragen. Die Veröffentlichung des Exekutionstitels dient der Durchsetzung des ersiegten Anspruchs, ist also einer Exekutionsmaßnahme gleichzuhalten. Die mit ihr verbundenen Kosten dienen zweifellos der „Rechtsverwirklichung“ im Sinne des § 74 Abs 1 EO. Die Besonderheit der Urteilsveröffentlichung liegt darin, dass der obsiegende Kläger vom Gericht ermächtigt wird, selbst „auf Kosten des Beklagten“ zu veröffentlichen (RS0081762). Bei Vorliegen der Voraussetzungen muss das Gericht (entgegen dem vom Bestimmungswortlaut erweckten Anschein) eine Bevorschussung beauftragen (gebundenes Ermessen; vgl Görg in Görg, Kommentar zum UWG [2020] § 25 Rz 160).

3. Für die Beurteilung, ob § 25 Abs 6 UWG auch auf die Kosten für die Veröffentlichung eines gerichtlichen Vergleichs anzuwenden ist, ist diese Norm nach den Maßstäben der §§ 6, 7 ABGB und der ständigen Rechtsprechung dazu auszulegen:

3.1. Die Auslegung jeder Norm hat mit der Wortinterpretation zu beginnen, somit mit der Erforschung des Wortsinns, der Bedeutung eines Ausdrucks oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch (RS0008896). Überdies ist der Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze mit anderen Worten und Sätzen der betreffenden Gesamtregelung und ihrer systematischen Stellung zu berücksichtigen. Bleibt nach Wortinterpretation und logischer Auslegung die Ausdrucksweise des Gesetzes dennoch zweifelhaft, ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen (RS0008836), wofür auch Gesetzesmaterialien herangezogen werden können (RS0008800, RS0008776). Der Sinn der Bestimmung ist unter Bedachtnahme auf ihren Zweck zu erfassen (objektiv-teleologische Interpretation) und die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe sind selbständig weiter und zu Ende zu denken (RS0008836 [T4]). Aufgabe des Rechtsanwenders ist es, unter gleichzeitiger Heranziehung aller zur Verfügung stehender Kriterien in wertender Entscheidung den Sinn der Regelung klarzustellen (RS0008836 [T3]). Der äußerst mögliche Wortsinn steckt dabei die Grenzen jeglicher Auslegung ab (RS0016495).

3.2. Im streng juristisch-technischen Sinn sind ein Urteil und ein Vergleich unterschiedliche prozessuale Institute. Ein Urteil ist eine hoheitliche, streitentscheidende Sachentscheidung des Gerichts, die nach einer mündlichen Verhandlung ergeht (§ 414 ZPO), wohingegen ein Vergleich ein zweiseitiger Vertrag ist, durch den die Parteien einen Rechtsstreit beilegen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Parteien, die einen Prozessvergleich abschließen, damit gleichzeitig einen materiellrechtlichen Vergleich gemäß § 1380 ABGB abschließen wollen (RS0123225). In diesem Regelfall hat der gerichtliche Vergleich zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrags und einer Prozesshandlung (RS0032587; Klicka in Fasching/Konecny3 II/3 § 206 ZPO Rz 8 [„Doppelfunktionalität“]). Sowohl Urteile als auch gerichtliche Vergleiche sind Exekutionstitel (§ 1 Z 1 bzw 5 EO).

3.2.1. Die Auslegung beschränkt sich jedoch nicht auf den bloßen lexikalischen Wortsinn, sondern erfasst auch den Wortsinn, den ein Begriff im Kontext der Rechtsordnung hat (logische Auslegung, RS0008787). Der Begriff "Urteil" in § 25 UWG stellt nicht primär auf die prozessuale Form der Entscheidung, sondern auf deren Funktion als prozessbeendender Exekutionstitel ab. Ein Submissionsvergleich, bei dem sich die Beklagte dem Klagebegehren vollumfänglich unterwirft, ist in seiner materiellen Wirkung einem klagestattgebenden Urteil gleichwertig: er beendet den Rechtsstreit, schafft einen Exekutionstitel und bestätigt den Anspruch des Klägers. Zwar gibt es formal keine "obsiegende" und "unterlegene" Partei, materiell-rechtlich hat jedoch der Kläger seine Forderungen vollständig durchgesetzt und die Beklagte hat ihre Position zur Gänze aufgegeben. Die Auslegung des Begriffs "Urteil" als "den Rechtsstreit zugunsten des Klägers beendender Exekutionstitel" überschreitet daher nicht den äußerst möglichen Wortsinn, sondern schöpft ihn im Lichte seiner rechtlichen Funktion und der systematischen Stellung im Prozessrecht aus.

3.3. Auch aus objektivteleologischer Sicht ist die Anwendung des § 25 Abs 6 UWG auf Vergleiche angezeigt. Zweck der Veröffentlichung ist, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (RS0121963). Die Veröffentlichung dient somit der Aufklärung des Publikums über den Gesetzesverstoß, soll den Unterlassungsanspruch sichern und nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern (RS0079764). Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftspraktiken gesetz- oder sittenwidrig sind (vgl RS0121963 [T7]).

3.3.1. Die Vorschussregelung in § 25 Abs 6 UWG dient der effektiven Umsetzung dieses Aufklärungszwecks. Der Gesetzgeber regelte die Vorauszahlung der Veröffentlichungskosten, weil sich zugesprochene Ermächtigungen in der Praxis als nicht durchführbar erwiesen, weil zahlungsschwache Prozessgegner die Veröffentlichungskosten nicht tragen konnten und im Ergebnis die Veröffentlichung von der obsiegenden Partei selbst bezahlt werden musste oder diese - um diesem Risiko zu entgehen - von der Veröffentlichung Abstand nahm (Schmid in Wiebe/Kodek, UWG2 § 25 Rz 52 f; vgl 236 der Beilagen XXIII. GP - Ausschussbericht NR S 3 f; OLG Wien 3 R 118/25g mwN).

§ 25 Abs 6 UWG bezweckt also, den Obsiegenden im Rechtsstreit davor zu schützen. Dieser Schutzzweck ist unabhängig davon relevant, ob die Ermächtigung zur Veröffentlichung und Kostentragung der Veröffentlichung auf einem Urteil oder einem Vergleich beruht. Es wäre widersinnig und würde den Gesetzeszweck unterlaufen, wenn die Beklagte − im Bewusstsein, dass sie unterliegen wird − durch den strategischen Abschluss eines Submissionsvergleichs sich zwar zur Veröffentlichung verpflichtet, deren praktische Umsetzung aber durch die Verweigerung eines Vorschusses faktisch vereiteln oder zumindest erheblich erschweren könnte. Die Aufklärung der Öffentlichkeit ist in beiden Fällen gleichermaßen geboten.

3.3.2. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Unterlassungskläger bei ansonst drohendem Prozessverlust idR dazu angehalten ist, einen solchen angebotenen Submissionsvergleich abzuschließen:

Materielle Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs sind die bereits einmal erfolgte widerrechtliche Verletzung und das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl RS0037530; RS0012064 [T1]). Letztere wird zwar nach einer erfolgten Verletzungshandlung vermutet, die Wiederholungsgefahr kann aber durch ein nach dem Verstoß gesetztes Verhalten wieder wegfallen. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs (wenngleich vom Kläger abgelehnt) beseitigt im Regelfall die Wiederholungsgefahr (RS0079899; RS0079966; RS0079962; RS0079898; 4 Ob 77/23m), etwa wenn der Verletzer einen den gesamten Unterlassungsanspruch (samt dem berechtigten Veröffentlichungsanspruch) umfassenden, an keinerlei Bedingungen und Einschränkungen geknüpften vollstreckbaren gerichtlichen Unterlassungsvergleich anbietet bzw abschließt und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seiner Willensänderung bestehen (RS0079962; RS0079898).

Nimmt der Kläger ein das gesamte Klagebegehren umfassendes Angebot nicht an, läuft er somit Gefahr, dass seine Klage wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr abgewiesen wird. Ihm wird damit faktisch die Möglichkeit genommen, ein klagsstattgebendes Urteil zu erwirken. Ohne die Anwendung des § 25 Abs 6 UWG auf den abgeschlossenen Vergleich könnten Beklagte durch ein strategisches Vergleichsangebot gezielt die hohe Vorfinanzierungslast auf die Kläger verschieben und so die - im Vergleich gerade zugestandene - Veröffentlichung erschweren oder gar vereiteln. Dies widerspräche offensichtlich dem Sinn und Zweck der Regelung; dass der Gesetzgeber eine solche Missbrauchsmöglichkeit hätte eröffnen wollen, ist durch nichts indiziert.

3.3.3. Der Wegfall der Wiederholungsgefahr hängt nach gefestigter Rechtsprechung auch nicht davon ab, ob der Beklagte im Unterlassungsvergleich einen Kostenersatz anbietet (4 Ob 346/85; 4 Ob 267/05a; 4 Ob 160/07v; RS0079899 [T14, T18, T38]). Somit geht auch das Rekursargument fehl, wonach die Parteien eine Vorschussleistung extra hätten vereinbaren müssen, hätte der Kläger iS obigen Ausführungen doch, um einer Klagsabweisung vorzubeugen, ein Vergleichsanbot auch ohne Regelung der Vorauszahlung anzunehmen.

3.4. Das Erstgericht hat daher zutreffend den Beklagten die Zahlung der voraussichtlichen Kosten der Veröffentlichung auferlegt.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41, 46 Abs 2 ZPO iVm § 11 RATG.

Aus der Gleichstellung von Veröffentlichungskosten (bzw vom Vorschuss darauf) mit Verfahrenskosten folgt, dass im Rekursverfahren Kosten nach TP 3A I Z 5 lit b RATG auf Basis des Rekursinteresses gebühren (OLG Wien, 2 R 48/22a mwN [unveröffentlicht]. Bemessungsgrundlage ist der zugesprochene Vorauszahlungsbetrag (OLG Wien, 2 R 200/23f mwN). Richtig stehen dem im Rekursverfahren obsiegenden Kläger daher Kosten für die Rekursbeantwortung nur nach TP 3A auf Basis von EUR 30.230,16 zu.

5. Die Entscheidung nach § 25 Abs 6 UWG betrifft den Kostenpunkt, sodass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig ist (RS0081761; RS0102005; RS0081763; RS0081763).

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