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12Bs23/26s•OLG Innsbruck 12Bs23/26s
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* ua wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Beschwerde von A* (ON 39) und B* (ON 40), beide vertreten durch *, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 08.03.2026, GZ C - ON 35, beschlossen:
1. Den Beschwerden von A* (ON 39) und B* (ON 40) wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
2. Der vom Bund dem A* nach § 393a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung wird auf EUR 3.000,00 e r h ö h t.
3. Der vom Bund dem B* nach § 393a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung wird auf EUR 3.000,00 e r h ö h t.
4. Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 03.03.2026, C*, wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer von der wider sie mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 27.01.2026, ** erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 30).
Mit Schriftsätzen vom 04.03.2026 beantragten die Freigesprochenen A* (ON 32) und B* (ON 33) durch ihren Verteidiger den vom Bund nach § 393a Abs 1 StPO zu leistenden Beitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung jeweils mit EUR 11.723,82 zu bestimmen und verwiesen dabei jeweils auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Kosten in Höhe von EUR 11.723,82 (darin enthalten EUR 1.953,97 an USt und EUR 3.255,75 an Erfolgszuschlag).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Beitrag zu den Verteidigungskosten des A* und des B* jeweils mit EUR 2.000,00 und führte begründend aus, das gegenständliche Strafverfahren umfasse bis zur Anklageschrift 14 Ordnungsnummern. A* und B* hätten sich im gegenständlichen Verfahren eines Wahlverteidigers bedient, welcher an einem Hauptverhandlungstermin am 03.03.2026 in der Dauer von 7/2 Stunden teilgenommen habe. Darüber hinaus habe der Verteidiger jeweils für die beiden Angeklagten am 22.09.2025 eine Kommission PI D* (ON 2.12 und 2.14), eine Eingabe an die Staatsanwaltschaft (ON 3) sowie den Kostenantrag (ON 32 und 33) verzeichnet.
Die sachliche und rechtliche Schwierigkeit dieser Strafsache lasse sich als durchschnittlich bewerten. Der Akt habe keiner über dem Durchschnitt liegenden Vorbereitung bedurft. Der notwendige und zweckmäßige Einsatz des Verteidigers habe das gewöhnliche Ausmaß nicht überstiegen.
Im Hinblick auf den von § 393a StPO vorgegebenen Rahmen von EUR 30.000,00 sei aus den angeführten Gründen ein Betrag in Höhe von je EUR 2.000,00 als Kostenbeitrag angemessen (ON 35).
Gegen diesen Beschluss richten sich die rechtzeitig erhobenen Beschwerden der Freigesprochenen A* und B* jeweils mit dem Antrag, den vom Bund gemäß § 393a Abs 1 StPO zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung jeweils mit EUR 11.723,82 zu bestimmen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags durch das Erstgericht werde dem tatsächlichen Umfang und der Komplexität des gegenständlichen Verfahrens nicht gerecht und widerspreche dem aus § 393a StPO abzuleitenden Grundsatz der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.
Besonders hervorzuheben sei, dass der zugesprochene Betrag von EUR 2.000,00 nicht einmal geeignet sei, die tatsächlichen Kosten der Durchführung der Hauptverhandlung abzudecken. Bereits aus diesem Umstand ergebe sich, dass die Festsetzung des Kostenbeitrags in dieser Höhe dem tatsächlich erforderlichen Verteidigungsaufwand nicht annähernd Rechnung trage. Der jeweils von den Freigesprochenen geltend gemachte Betrag von EUR 11.723,82 bewege sich somit deutlich unterhalb des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages und stelle ca. ein Drittel desselben dar. Demgegenüber seien durch das Erstgericht jeweils lediglich EUR 2.000,00 zugesprochen worden, was in etwa einem Fünfzehntel des gesetzlichen Höchstbetrages entspreche und damit in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Verteidigungsaufwand stehe.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Freigesprochenen um Jugendliche handle, die über kein eigenes geregeltes Einkommen verfügen. Gerade unter diesem Gesichtspunkt erscheine eine besonders restriktive Bemessung des Kostenbeitrages sachlich nicht gerechtfertigt (ON 39 und ON 40).
Die Beschwerden, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, sind teilweise berechtigt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter anderem dann zu leisten, wenn ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Nach Abs 2 Z 1 leg. cit. ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht EUR 30.000,-- nicht übersteigen.
Grundsätzlich soll bei der mit BGBl I 96/2024 novellierten Bestimmung des § 393a StPO auch weiterhin an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten werden, jedoch sollen diese nicht nur signifikant erhöht, sondern auch die Kriterien zur Bemessung des Pauschalkostenbeitrages innerhalb eines mehrstufigen Modells neu definiert oder eingeführt werden (EBRV 2557 der Beilagen XXVII GP S 2).
Da auch weiterhin ein – wenngleich weit höher als bisher bemessener – Pauschalbeitrag zugesprochen werden soll, wird dieser auch künftig nicht in allen Fällen die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern nur einen Teilbetrag davon abdecken (können), welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist. Im Hinblick auf das Kriterium des Umfangs des Verfahrens ist auch weiterhin sowohl die Phase des Ermittlungs und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Es soll daher der Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren und auch dessen Komplexität in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entsprechend zu berücksichtigen sein. Die Bemessung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung soll stets unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw. der einzelnen Verteidigungshandlungen stehen (EBRV 2557 der Beilagen XXVII GP Seite 6 f).
Die Höhe des zu bestimmenden Verteidigungskostenbeitrags ist entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwands zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen. Erfolgs und Erschwerniszuschläge bleiben außer Betracht. Grundsätzlich umfasst der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem Standardverfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung, Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden mit einem Aufwand in der Höhe von rund EUR 15.000,-- (EBRV 2557 der Beilagen XXVII GP Seite 8).
Die nunmehr Freigesprochenen A* und B* bedienten sich bereits im Ermittlungsverfahren eines Wahlverteidigers, der am 27.10.2025 seine Vollmachten anzeigte und Akteneinsicht beantragte (ON 3). Am 22.09.2025 nahm der Verteidiger an der Beschuldigtenvernehmung von A* für die Dauer von rund 35 Minuten teil (ON 2.12). Ebenfalls am 22.09.2025 nahm der Verteidiger an der Beschuldigtenvernehmung von B* für die Dauer von rund 1 Stunde teil (ON 2.14). Am 03.03.2026 nahm der Verteidiger beider Angeklagten an der Hauptverhandlung am Landesgericht Innsbruck in der Dauer von 7/2 Stunden teil. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurden die Angeklagten A*, B* und E* sowie vier Zeugen vernommen. Ein prozessrelevanter Schriftsatz der Verteidigung wurde nicht eingebracht. Bis zum Urteil umfasst der Akt 29 Ordnungsnummern.
Fallaktuell handelt es sich unter Berücksichtigung des zweckmäßigen und notwendigen Verteidigungsaufwandes und der nicht hohen Komplexität des Verfahrens im Vergleich mit einem Standardverfahren um ein hinter dem Standardverfahren zurückbleibenden Verteidigungsfall. Der Verteidigungsaufwand beschränkte sich auf die Beschuldigtenvernehmungen bei der Polizei und die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin mit einer Gesamtdauer von rund dreieinhalb Stunden. Es wurde kein prozessrelevanter Schriftsatz eingebracht. Das Urteil wurde in erster Instanz rechtskräftig.
Dass Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bei der Festsetzung eines Verteidigungskostenbeitrages außer Betracht zu bleiben haben, ergibt sich aus den oben angeführten Gesetzesmaterialien (vgl. zur früheren Rechtslage im Übrigen auch Mayerhofer, StPO5 § 393a Anm 3).
Festzuhalten bleibt, dass für einen Antrag auf Kostenbestimmung keine Kosten verzeichnet werden können (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 23).
Allerdings erweist sich mit Blick auf vergleichbare Fälle der vom Erstgericht bemessene Beitrag zu den Kosten der Verteidigung, als etwas zu gering und war deshalb jeweils auf EUR 3.000,00 anzuheben.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
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