OLG Innsbruck 7Bs97/26m

7Bs97/26mOberlandesgericht05.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 7Bs97/26m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0070BS00097.26M.0505.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Freigesprochenen A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17.3.2026, GZ B*-31, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

In dem vormals zu ** der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB anhängigen Ermittlungsverfahren ordnete die Staatsanwaltschaft – soweit für dieses Beschwerdeverfahren von Relevanz – aufgrund gerichtlicher Bewilligung am 21.10.2025 nach §§ 119 Abs 1, 120 Abs 1 StPO die Durchsuchung der von der Beschuldigten A* mitbenützten Wohnräumlichkeiten samt Nebenräumen unter der Anschrift **, und die Sicherstellung von anlässlich der Durchsuchung aufzufindender Gegenstände, die als Beweismittel oder zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche, eines späteren Verfalls nach § 20 StGB dienen und/oder der Einziehung nach dem § 26 StGB unterliegen, an (ON 4).

Anlässlich des Vollzugs dieser Zwangsmittel am 21.10.2025 wurde unter anderem Bargeld in Höhe von EUR 11.000,-- in der Wohnung der A* ersichtlich zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche nach § 110 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StPO sichergestellt (Sicherstellungsprotokoll ON 11.10, 2f). Dieses Bargeld wurde am 28.1.2026 zu ** bei der Verwahrungsabteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck erlegt und über Auftrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck verwahrt (ON 18).

Mit Strafantrag vom 9.2.2026 legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck A* unter anderen zur Last, in ** 1) im Zeitraum vom 2.10.2025 bis zum 4.10.2025 in ** der C* fremde bewegliche Sachen und zwar Bargeld und eine Geldbörse „**“ samt einem Goldkettchen im Gesamtwert von zumindest EUR 28.000,-- durch Einbruch weggenommen zu haben, dies mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels in deren Wohnung eingedrungen und die Gegenstände mitgenommen habe und 3) im Zeitraum vom 2.10.2025 bis 21.10.2025 wissentlich Vermögensbestandteile, die aus der Tat zu 1) herrührten, nämlich Bargeldbestände in Höhe von zumindest EUR 11.000,-- besessen, in ihrer Wohnung versteckt und so deren illegalen Ursprung verschleiert zu haben. Dieses Verhalten subsumierte die Staatsanwaltschaft in rechtlicher Hinsicht zu 1) als das „Vergehen“ (richtig: Verbrechen) des (zu ergänzen: schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, „129 Abs 1 Z 3“ (richtig: 129 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 1) und zu 3) als das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 (zu ergänzen: Z 2) StGB (ON 21).

Im Hauptverfahren zu B* des Landesgerichts Innsbruck schloss sich C* als Privatbeteiligte an und beantragte mit Schriftsatz vom 13.3.2026 ua auch die Ausfolgung der bei der Angeklagten sichergestellten Bargeldbeträge in Höhe von EUR 11.000,-- (ON 27).

Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 17.3.2026 wurde A* von der wider sie erhobenen Anklage zur Gänze nach § 259 Z 3 StPO freigesprochen und die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen nach § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen (ON 30). Dieses Urteil erwuchs am 20.3.2026 in Rechtskraft (ON 32). Gleichzeitig mit dem freisprechenden Urteil verkündete der Einzelrichter den Beschluss, den zu ON 18.2 (**) verwahrten Bargeldbetrag in Höhe von EUR 11.000,-- nach § 367 Abs 1 StPO an C* zu Handen ihrer Privatbeteiligtenvertreterin auszufolgen und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass das Gericht davon überzeugt sei, dass der Bargeldbetrag der C* gehöre. Diese habe die Ausfolgung des sichergestellten Geldes beantragt (ON 31).

Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde der Freigesprochenen mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Bargeldbetrag an sie ausgefolgt, in eventu hinterlegt werde. Argumentativ bringt die Beschwerde vor, dass im Falle eines Freispruchs der beschlagnahmte Gegenstand an jene Person zurückzugeben sei, gegen die sich die Beschlagnahme gerichtet habe, sofern wie fallbezogen kein Bedenklichkeitsverfahren eingeleitet worden sei (ON 35).

C* sprach sich in einer Gegenäußerung gegen einen Erfolg der Beschwerde aus, die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme dazu.

Die Beschwerde ist nicht im Recht.

§§ 367 bis 369 StPO über die Ausfolgung von sichergestellten und/oder beschlagnahmten Gegenständen und nunmehr auch Vermögenswerten an das Opfer wurde mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 BGBl I 2024/157 sprachlich modernisiert sowie systematisch und besser verständlich formuliert.

Das Erstgericht hat seine Entscheidung über den Ausfolgungsantrag der Privatbeteiligten auf § 367 Abs 1 StPO gestützt. § 367 Abs 1 StPO regelt aber ausschließlich ein Vorgehen nach Rechtskraft des Urteils bei unstrittigen Rechtsverhältnissen. Ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert des Opfers ist nach Rechtskraft des Urteils an das Opfer zurückzustellen (Initiativantrag 15/A XXVIII. GP 58). Weil das Urteil aber erst am 20.3.2026 rechtskräftig wurde, war die vom Erstgericht schon am 17.3.2026 getroffene Entscheidung über den Ausfolgungsantrag der Privatbeteiligten nach § 367 Abs 1 StPO zunächst verfehlt.

Das Vorgehen vor Rechtskraft des Urteils ist ausschließlich in § 367 Abs 2 StPO geregelt. In dieser Phase kann ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert an das Opfer von Amts wegen oder auf Antrag des Opfers, soweit möglich, nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten zurückgestellt werden, es sei denn, der Gegenstand oder Vermögenswert ist im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich (Z 1), oder es liegen sonstige Umstände (§ 368 StPO) vor, die der Ausfolgung an das Opfer entgegenstehen (Z 2). § 368 StPO regelt damit das Verfahren zur Entscheidung über den Herausgabeanspruch des Opfers vor Rechtskraft des Urteils und umfasst nun alle jene Fälle, die bis dahin in § 367 Abs 2 Z 2, Abs 3 und § 368 StPO vor BGBl I 2024/157 geregelt waren (Initiativantrag aaO 57 ff).

Weil das Urteil zwischenzeitlich allerdings in Rechtskraft erwachsen ist, hat das Beschwerdegericht, dessen Entscheidungsgegenstand nach wie vor der gestellte Ausfolgungsantrag der Privatbeteiligten ist und dessen Entscheidung jene des Erstgerichts nicht nur überprüft sondern ersetzt unter Beachtung der Zulässigkeit von Neuerungen nunmehr in Anwendung des § 367 Abs 1 StPO in merito zu entscheiden.

Nach § 367 Abs 1 StPO sind sichergestellte Gegenstände oder Vermögenswerte des Opfers nach Rechtskraft des Urteils bei unstrittigen Rechtsverhältnissen an das Opfer zurückzustellen.

Das Opfer hat im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung nicht zwingend einen Eigentumsnachweis zu erbringen, sehr wohl aber rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz der Sache bzw den „besseren“ Besitz (iSd § 373 ABGB) im Verhältnis zum Angeklagten (Blumberger in LiK-StPO2 § 367 Rz 3; Spenling in Fuchs/Ratz, WK StPO § 367 Rz 9).

Das in Folie umwickelte Bargeld wurde fallbezogen in der Verfügungsmacht der Freigesprochenen sichergestellt. Diese hat es zuvor nach ihren eigenen Depositionen im Strafverfahren (BV A* ON 29.1, 2ff) aus der Wohnung der C* weggenommen und sodann gesondert in ihrer Wohnung aufbewahrt, wo es nach wie vor unterscheidbar vom sonstigen Vermögenswerten der Freigesprochenen aufgefunden wurde (Lichtbildbeilage ON 11.5, 25ff [insb 33ff]; Amtsvermerk PI D* ON 11.9, 3) Damit kann die Freigesprochene, die mangels Erweislichkeit der inneren Tatseite vom Diebstahlsvorwurf freigesprochen wurde, schon nach dem Akteninhalt auf keine rechtlich geschützte Position in Ansehung des inkriminierten Vermögenswertes verweisen, weil sie den Vermögenswert dem Opfer entzogen hat. Mit Blick auf die getrennte Aufbewahrung des Bargelds in ihrer Wohnung, scheidet wegen der nach wie vor gegebenen Individualisier- und Zuordenbarkeit ihr Eigentumserwerb durch Vermengung vertretbarer Sachen aus (RIS-Justiz RS0010927).

Die Privatbeteiligte wiederum war bis zur Wegnahme rechtmäßige, redliche und echte Besitzerin des ursprünglich in ihrer Wohnung verwahrten Vermögenswertes. Sie verfügt damit im Verhältnis zur Freigesprochenen über den „besseren“ Besitz. Daran vermögen die wenig nachvollziehbaren und schon in sich widersprüchlichen Depositionen der Freigesprochenen zur ursprünglichen Herkunft des Vermögenswertes bzw warum sie bei Wegnahme davon ausgegangen sei, dass das Bargeld ihr gehöre, nichts zu ändern.

Damit hat das Erstgericht im Ergebnis dem Ausfolgungsantrag der Privatbeteiligten zu Recht nach § 367 Abs 1 StPO stattgegeben. Schon deswegen konnte die Beschwerde nicht durchdringen.

Bleibt noch anzumerken, dass diese Ausfolgungsentscheidung keine bindende Entscheidung über das (Eigentums-)Recht an dem Bargeld bzw Vermögenswert darstellt. Sie erschöpft sich in der bloßen Anordnung, an wen die Sache bzw der Vermögenswert nach Maßgabe vorheriger Grundsätze auszufolgen ist. Weder die Freigesprochene, noch die vormalige Privatbeteiligte noch ein allfälliger Dritter sind durch den Beschluss dieses Gerichts an der Verfolgung ihrer Rechte in einem nachfolgenden Zivilprozess gehindert (Spenling aaO § 367 Rz 4/1; Initiativantrag aaO 48).

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