OLG Linz 8Bs50/26y

8Bs50/26yOberlandesgericht05.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 8Bs50/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0080BS00050.26Y.0505.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Finanzstrafsache gegen Ing. A* wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und einer weitere strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 27. August 2025, Hv1*-63, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Florian Weinkamer als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Lukas Friedl durchgeführten Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2026 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass über den Angeklagten eine - im Ausmaß von 26.000 Euro unter Bestimmung dreijähriger Probezeit gemäß § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43a Abs 1 StGB teilweise bedingt nachgesehene - Geldstrafe von 52.000 Euro verhängt und die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 FinStrG mit drei Monaten festgesetzt wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. A* – im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 13 Os 94/24h) – mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (zu A./ und ./B 1./) sowie eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (zu B./2./) schuldig erkannt und hierfür – unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG – nach § 33 Abs 5 FinStrG idF BGBl I Nr. 104/2010 zu einer zur Hälfte gemäß § 43a Abs 1 StGB iVm § 26 Abs 1 FinStrG unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 71.370 Euro sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG) wurde mit vier Monaten für die insgesamt verhängte Geldstrafe und mit zwei Monaten für (erkennbar) deren unbedingten Teil festgelegt.

Mit nach § 26 Abs 2 FinStrG gefasstem Beschluss wurde dem Angeklagten die Weisung auferlegt, einen Betrag von 94.867,33 Euro binnen Jahresfrist ab Rechtskraft des Urteils an das Finanzamt zu bezahlen (ON 63).

Nach dem Schuldspruch hat Ing. A* im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts ** und solcherart (nunmehr) in jenem des Amtes für Betrugsbekämpfung (§ 58 Abs 1 lit b FinStrG) als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Verkürzungen an Umsatzsteuer

A./ der B* GmbH für die Veranlagungsjahre 2015 um 46.130,64 Euro und 2016 um 37.333,33 Euro bewirkt, indem er die Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung bis zum Ablauf der jeweiligen Erklärungsfrist unterließ, sowie

B./1./ der C* Beteiligungs GmbH für das Veranlagungsjahr 2015 um 11.461,19 Euro „bewirkt“, indem er am 11. November 2016 eine unrichtige Jahresumsatzsteuererklärung abgab, ferner

B./2./ der zuletzt genannten Gesellschaft „am 15. Dezember 2014“ unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für den Monat Oktober 2014 um 73.000,00 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er eine Umsatzsteuervoranmeldung abgab, in der er Vorsteuern in dieser Höhe zu Unrecht geltend machte (vgl ON 67.2, S 2f).

Gegen dieses Urteil richtet sich – nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof (ON 67.2) - dessen rechtzeitig angemeldete (ON 62) und ausgeführte (ON 64) Berufung, mit der eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitstrafe und bedingte Strafnachsicht angestrebt werden. Mit dem Rechtsmittel ist eine Beschwerde gegen den nach § 26 Abs 2 FinStrG gefassten Beschluss verbunden.

Die Anklagebehörde äußerte sich nicht zu diesen Rechtsmitteln (ON 65).

Die Berufung erweist sich als berechtigt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Angeklagten (§ 23 Abs 2 FinStrG iVm § 34 Abs 1 Z 2 StGB), das längere Zurückliegen der Taten (§ 23 Abs 2 FinStrG iVm § 34 Abs 1 Z 18 StGB) sowie die lange Verfahrensdauer (§ 23 Abs 2 FinStrG iVm § 34 Abs 2 StGB), erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen (§ 23 Abs 2 FinStrG iVm § 33 Abs 1 Z 1 StGB) und den langen Tatzeitraum (§ 23 Abs 2 FinStrG iVm § 33 Abs 1 Z 1 StGB).

Dieser Strafzumessungskatalog ist mit Blick auf den Schuldspruch B./1./ um den Milderungsgrund des Versuchs (§ 13 FinStrG) zu ergänzen (§ 23 Abs 2 FinStrG iVm § 34 Abs 1 Z 13 StGB). Das Erstgericht ging nämlich davon aus, dass der Angeklagte als abgabenrechtlich Verantwortlicher der C* Beteiligungs GmbH über das Veranlagungsjahr 2015 (nicht wie im ersten Teil des ersten Rechtsgangs festgestellt [vgl 13 Os 94/24h Rz 19] die Abgabe einer Jahressteuererklärung bis zum 30. Juni 2016 mit Verkürzungsvorsatz unterließ, sondern erst) am 11. November 2016 – mit entsprechender Willensausrichtung (US 9) – eine unrichtige Jahres-Umsatzsteuererklärung abgab. Eine „bescheidmäßige zu niedrige Festsetzung“ konnte jedoch „durch die bereits begonnene Betriebsprüfung verhindert werden“ (US 8). Auf dieser Feststellungsbasis wäre in Bezug auf das betreffende Finanzvergehen rechtsrichtig (nicht wie vom Erstgericht Vollendung, sondern) Versuch (§ 13 FinStrG) anzunehmen gewesen (zum Zeitpunkt des „Bewirkens“ nach Maßgabe des § 33 Abs 3 lit a erster Fall FinStrG näher Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 33), wobei der angesprochenen (nicht zu Gunsten des Angeklagten geltend gemachten) Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO (Ratz WK-StPO § 281 Rz 712; RIS-Justiz RS0122137) im Rahmen des Berufungsverfahrens Rechnung getragen wird (vgl ON 67.2, S 7). Für eine – in der Berufungsverhandlung geforderte – zusätzliche Wertung des fehlenden Schadenseintritts zugunsten des Angeklagten bleibt damit freilich kein Raum (vgl § 34 Abs 1 Z 13 StGB).

Dem Rechtsmittelvorbringen zu einer (ergänzenden) Berücksichtigung (auch) strafrechtlicher Unbescholtenheit des Angeklagten (und damit zu einer stärkeren Gewichtung des besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB) ist zu erwidern, dass dessen Verurteilung durch das Landesgericht Steyr zu AZ Hv2* vom 17. Dezember 2019 (rechtskräftig am 11. März 2020) zwar zeitlich erst nach der gegenständlichen Delinquenz erfolgte, sodass der Angeklagten zum Zeitpunkt der finanzstrafrechtlichen Vergehen unbescholten war. Allerdings betraf das genannte Urteil des Landesgerichts Steyr Straftaten, die (zumindest teilweise) vor den nunmehr zur Aburteilung gelangten Taten gesetzt wurden, sodass für eine Berücksichtigung eines ordentlichen Lebenswandels iSd besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 2 StGB kein Raum bleibt (vgl Riffel, WK² StGB § 34 Rz 6f; ON 61). Hingegen ist längeres Wohlverhalten des Angeklagten (iSd § 34 Abs 1 Z 18 StGB) seit der hier gegenständlich letzten Tat (ungeachtet der erst danach, allerdings wegen früherer Taten erfolgten Verurteilung) anzunehmen.

Die Berufungsausführungen zur Annahme des „Erschwerungsgrundes der Vorstrafe“ orientieren sich nicht am angefochtenen Urteil, dem eine derartige Wertung (iSd § 33 Abs 1 Z 2 StGB) nicht zu entnehmen ist.

Entsprechend dem Rechtsmittelvorbringen hat der Erschwerungsgrund der Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit (§ 33 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB) zu entfallen. Die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit ist von der Tatwiederholung zu unterscheiden und umfasst tatbestandliche Handlungseinheiten. Bei den gegenständlichen Finanzvergehen trifft dieser Erschwerungsgrund schon deswegen nicht zu, da diese durch einzelne punktuelle Tathandlungen, nämlich durch Abgabe unrichtiger bzw Nichtabgabe von Erklärungen, begangen werden (Brandl in Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht4 A 25 Rz 1127). Von einem längeren Deliktszeitraum im Sinne des besonderen Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 1 StGB kann – mit Blick auf die Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG - angesichts der festgestellten Tatzeitpunkte (zu A./: 30. April 2017 und 30. Mai 2017, vgl US 7; zu B./1./: 11. November 2016, vgl US 8) – in Ansehung eines Tatzeitraums von sechseinhalb Monaten auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil als längerer Zeitraum im Allgemeinen ein solcher von etwa einem Jahr angesehen wird, wobei fall- und deliktsspezifische (hier allerdings nicht vorliegende) Abweichungen denkbar sind (vgl Ebner in WK² StGB § 33 Rz 4). Der Schuldspruch nach B./2./ wegen einer am 18. Dezember 2014 begangenen Straftat ist schon mangels Fortsetzungszusammenhangs (vgl dazu Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 28 Rz 10ff und § 33 Rz 2) nicht zu berücksichtigen.

Unabhängig davon, dass gegenständlich kein längerer Deliktszeitraum gegeben ist, sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 33 Abs 1 Z 1 StGB nur einen einzigen Erschwerungsgrund normiert (13 Os 45/25d; RS0096654). Die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit ist somit zwar ein an sich eigenständiger Erschwerungsgrund, bildet aber, falls er mit der Tatwiederholung zusammentrifft, nur einen einzigen (und nicht wie vom Erstgericht angenommen zusätzlichen) Erschwerungsgrund.

Die Argumentation in der Berufungsverhandlung, es habe sich aus Sicht des Angeklagten mit Blick auf die Gesamtheit der Gesellschaften um ein „Nullsummenspiel“ gehandelt, geht schon deshalb ins Leere, weil sie sich nicht an den Feststellungen zur subjektiven Tatseite (konkret zum Vorliegen eines Verkürzungsvorsatzes in Bezug auf einzelne Steuersubjekte) und im Übrigen auch nicht an der Verantwortung des Angeklagten zu fehlender Detailkenntnis der Buchhaltung orientiert (vgl ON 67.3, S 3).

Zum Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB und damit zur Angemessenheit der Verfahrensdauer ist allgemein festzuhalten, dass diese grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Betrachtung zu unterziehen ist. Allerdings verzichtet der EGMR bei objektiv außerordentlich langer Verfahrensdauer zugunsten einer Gesamtschau auf eine Detailanalyse. Liegt zwischen den ersten nach außen wirkenden Ermittlungshandlungen und der rechtskräftigen Enderledigung ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren, liegt jedenfalls ein Verstoß gegen das Angemessenheitserfordernis des Art 6 Abs 1 EMRK vor (13 Os 154/15v; Brandl in Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht4 A.25 Rz 1128 und A.5 Rz 111).

Der Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs 2 FinStrG zu Schuldspruch B./2./ wurde dem Angeklagten am 29. Oktober 2015 zugestellt (ON 55.4). A* wurde mit Erkenntnis des Spruchsenats I beim Finanzamt ** des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG für schuldig befunden. Dieses Erkenntnis wurde vom Bundesfinanzgericht am 27. Oktober 2021 mit Blick auf das gegenständliche Ermittlungsverfahren wegen (nunmehriger) Gerichtszuständigkeit aufgehoben und die Finanzstrafsache an das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zurückverwiesen (ON 6).

Ausgehend davon, dass der Angeklagte somit bereits am 29. Oktober 2015 von Ermittlungen gegen ihn in Kenntnis gesetzt wurde, ist von einer über 10-jährigen Verfahrensdauer auszugehen und damit – wie vom Erstgericht (ohne nominelle Nennung der konkreten Verfahrensdauer) ohnehin angenommen – der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB vorliegend, wobei dem Berufungswerber darin beizupflichten ist, dass die Überlänge ein deutliches Maß erreicht.

§ 33 Abs 5 StGB limitiert eine zu verhängende Geldstrafe mit dem Zweifachen des strafbestimmenden Wertbetrages ([46.130,64 + 37.333,33 + 11.461,19 + 73.000] x 2 = 335.850,32). Vor dem Hintergrund des korrigierten Strafzumessungskatalogs und unter Berücksichtigung general-, insbesonders aber auch (positiver) spezialpräventiver Erwägungen erweist sich die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe als zu hoch. Eine Geldstrafe von 65.000 Euro, und damit im Bereich von einem Fünftel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, und eine Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 FinStrG von 3 Monaten und 3 Wochen wird dem konkreten Unrechtsgehalt gerecht. Aufgrund der vorliegend unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer ist diese Strafe ausdrücklich und messbar iSd § 32 Abs 2 StGB iVm § 23 Abs 2 FinStrG derart zu mildern, das die Geldstrafe um 20 %, demnach auf 52.000 Euro, und die Ersatzfreiheitsstrafe ebenso um rund 20 % auf 3 Monate reduziert wird (vgl Brandl in Leiner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht4 A.25 Rz 1128). Die dem Angeklagten auszustellende positive Prognose rechtfertigt die bedingte Nachsicht dieser Geldstrafe im Ausmaß ihrer Hälfte (§ 26 Abs 1 dritter Satz FinStrG).

Vor dem Hintergrund der erfolgten Abänderung der Sanktion erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zur (vom Erstgericht vorgenommenen) Festsetzung mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen für einzelne Teile der – einheitlichen (§ 21 Abs 1 erster Satz FinStrG) – Geldstrafe (vgl dazu ON 67.2, S 7).

Mit der Änderung des Strafausspruchs durch das Berufungsgericht ist dem davon abhängigen („bedingten“) – im Übrigen verfehlt in die Urteilsausfertigung ausgenommenen (RIS-Justiz RS0126528 und RS0086112 [T3], jüngst 13 Os 9/25k) – Beschluss auf Erteilung einer Weisung die Grundlage entzogen (13 Os 32/05p = RIS-Justiz RS0100444 [T3]; 11 Os 137/03). Die Erteilung der Weisung obliegt der gesonderten Beschlussfassung (§ 494 StPO) durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0092156, RS0092379 und RS0086098; Jerabek/Ropper in WK-StPO § 494 Rz 1; Ratz in WK-StPO § 295 Rz 12 mwN).

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