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7R21/26a•OLG Graz 7R21/26a
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Drin. KraschowetzKandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, Arbeiter, *, vertreten durch Mag. Jörg Grössbauer, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen die beklagten Parteien 1. C, *, 2. D GmbH, *, 3. E AG, FN **, **, sämtliche vertreten durch Maga. Simone Hiebler ua Rechtsanwälte in Leoben, wegen EUR 15.402,00 sA (Berufungsstreitwert EUR 14.702,00 sA), über die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Jänner 2026, GZ: **34, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.100,72 (darin EUR 350,12 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 10. Dezember 2024 ereignete sich in F* im Bereich der Kreuzung G* – H* – I* ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Halter des PKW mit dem Kennzeichen ** und der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKW ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** beteiligt waren.
Im Berufungsverfahren ist strittig, ob das Verschulden am Zustandekommen des vorliegenden Unfalls den Kläger oder den Zweitbeklagten trifft und ob der Kläger Anspruch auf den Ersatz von Kosten für eine fiktive Haushaltshilfe hat.
Die Unfallstelle befindet sich im Ortsgebiet von F* im Kreuzungsbereich der I* mit dem H*, der G* und dem J*.
Die I* mündet von Süden kommend in die Kreuzung, der J* von Osten, wobei er über die Kreuzung hinweg westlich als H* weiterführt. Die G* mündet von Norden leicht ansteigend ebenfalls in die Kreuzung. Die Winkel der Kreuzungen liegen zwischen 80 und 90 Grad.
Die beiden von der I* Richtung Kreuzung führenden Fahrstreifen sind mit einer Haltelinie zur Kreuzung abgesichert. Auf Höhe dieser Haltelinie wird die Bezugslinie als Normale zum Fahrbahnrand der I* angenommen.
Es handelt sich um einen 3 m breiten Linksabbiegefahrstreifen und um einen kombinierten Geradeaus und Linksabbiegefahrstreifen auf der I*, wobei auch der Geradeausfahrstreifen 3 m breit ist. Die I* ist zur Kreuzung leicht abfallend.
Gegenüberliegend mündet die G* leicht ansteigend in die Kreuzung. Die zwei heranführenden Fahrstreifen sind 33 m nördlich der Bezugslinie mit einer Haltelinie abgesichert. Es handelt sich um einen Rechtsabbiegefahrstreifen und um einen Geradeausfahrstreifen, die einen Winkel von zirka 20 Grad zueinander aufweisen. Im Zwickel dazwischen befindet sich ein Radfahrstreifen für den Geradeausverkehr für das Queren der Kreuzung.
Quer über den H* und J* führen die Leitlinienstriche der drei Fahrstreifen.
Die Kreuzung ist mit einer Ampelanlage geregelt. Die Ampeln in der I* und in der G* sind so geschaltet, dass zuerst die Ampel der G* auf Grünlicht schaltet. Nach 8 Sekunden, drittem Grünblinken in der G* schaltet dann die Ampel in der I* auf Grün. Es sind somit mit dem dritten und vierten Blinken in der G* und der I* gleichzeitig für kurze Zeit beide Ampeln auf Grün.
Die Örtlichkeit befindet sich im Ortsgebiet, der J* und der H* sind gekennzeichnete Vorrangstraße und somit mit 50 km/h geschwindigkeitsbeschränkt. Die I* ist ebenfalls eine gekennzeichnete Vorrangstraße und mit 50 km/h beschränkt. Die G* ist keine Vorrangstraße und daher mit 30 km/h beschränkt. Die Kreuzung ist übersichtlich.
Der Kläger befuhr am Unfallstag, dem 10.12.2024, mit seinem Kraftfahrzeug der Marke ** die G* von Richtung Norden kommend, wobei sich in seinem Fahrzeug seine Tochter K* B* sowie sein Sohn befanden. Der Kläger ließ anschließend in der G*, ca. 50 bis 60 m vor der Haltelinie seine Tochter aussteigen und beabsichtigte anschließend bei der ampelgeregelten Kreuzung, geradeaus in Richtung Süden weiterzufahren.
Gleichzeitig näherte sich der Erstbeklagte der späteren Unfallstelle mit seinem Fahrzeug der Marke ** auf der I* aus Richtung Süden. Er beabsichtigte, an der ampelgeregelten Kreuzung in den H* nach links einzubiegen.
Der Kläger fuhr 3 Sekunden vor der Kollision beim letzten grün blinkenden Ampelzeichen mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h in die Kreuzung ein [F1].
Der Erstbeklagte fuhr 4,7 Sekunden vor der Kollision bei Umschaltung der Ampel auf grünes Licht in die Kreuzung ein.
Die Kollision ereignete sich in der Verlängerung des Geradeausfahrstreifens der G* quer über die Kreuzung Richtung I* sowie des rechten Geradeausfahrstreifens des J*. Der Kollisionswinkel der Fahrzeuge war annähernd 90 Grad. Das Beklagtenfahrzeug stieß mit dem linken Teil der Front gegen die linke vordere Flanke des Klagsfahrzeugs. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs lag im Bereich von 30 km/h. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Klagsfahrzeugs war gering und betrug 15 km/h bis maximal 20 km/h.
Für den Kläger war unmittelbar vor der Kollision zu erkennen, dass das Beklagtenfahrzeug nach links schwenkt. Dem Kläger war eine unfallvermeidende Reaktion nicht mehr möglich. Der Erstbeklagte hätte erkennen können, dass das Klagsfahrzeug rund 3 Sekunden vor der Kollision über die Haltelinie in die Kreuzung einfuhr, und die Kollision durch Bremsen verhindern können.
Der Kläger erlitt aufgrund des Unfalls vom 10. Dezember 2024 eine Prellung des linken Schultergelenkes sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen in den Segmenten C3 bis C6 und eine Wurzelsymptomatik C8 links. Komprimiert auf den 24StundenTag litt er vier Tage ein mittelstarken und zehn Tage an leichten Schmerzen. Normalerweise hilft der Kläger seiner Frau 1 Stunde täglich im Haushalt (wie z.B. Bügeln). Aufgrund der erlittenen Verletzungen waren dem Kläger diese haushaltlichen Tätigkeiten in einem Ausmaß von zwei Wochen nicht in vollem Umfang möglich; leichtere Tätigkeiten waren jedenfalls zuzumuten.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Betrages von EUR 15.402,00 samt Anhang zur ungeteilten Hand aus dem Titel des Schadenersatzes resultierend aus Schmerzengeld, Sachschaden (Totalschaden am Klagsfahrzeug), Kosten für eine Haushaltshilfe und pauschalen Unkosten. Zur Begründung führt er aus, er habe beabsichtigt, mit seinem Fahrzeug von der G* kommend in südliche Richtung den H* geradeaus zu überqueren. Die Verkehrssicherheitsanlage habe Grünlicht ausgestrahlt, sodass er in die Kreuzung habe einfahren können. Der Erstbeklagte sei mit seinem Fahrzeug trotz ausstrahlenden Rotlichts in die Kreuzung eingefahren und gegen die linke Fahrzeugseite des Klagsfahrzeugs gestoßen. Eine unfallverhütende Maßnahme durch den Kläger sei nicht mehr möglich gewesen.
In Ansehung der begehrten Kosten für die Haushaltshilfe bringt er vor, er sei aufgrund der unfallkausalen Verletzungen auf eine Haushaltshilfe angewiesen gewesen. Unter Berücksichtigung eines zu ersetzenden Bruttolohnstundensatzes von EUR 23,00, dies für zwei Wochen und 1 Stunde täglich, errechne sich sohin ein Betrag in Höhe von EUR 322,00.
Die Beklagten bestreiten und wenden ein, der Erstbeklagte habe die I* in nördliche Richtung befahren und beabsichtigt, nach links, in den H*, einzubiegen. Aufgrund des Rotlichtes der Ampel habe er das Fahrzeug – als erstes Fahrzeug vor der Haltelinie – zum Stillstand gebracht. Der Blinker sei gesetzt gewesen. Nach dem Umschalten der Ampel auf Grünlicht sei er losgefahren. Völlig unerwartet sei das Klagsfahrzeug in die Kreuzung eingefahren, sodass der Erstbeklagte nicht mehr habe unfallsverhindernd reagieren können. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalles treffe daher den Kläger.
Das Einfahren in eine Kreuzung bei Grünblinken sei nur dann gestattet, wenn hierdurch andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert würden und aufgrund der eigenen Geschwindigkeit damit zu rechnen sei, dass man die Kreuzung verlassen könne, bevor die Ampel auf Rot schalte. Das Beklagtenfahrzeug habe sich auf einer Vorrangstraße befunden, als dieses 1,7 Sekunden vor dem Klagsfahrzeug bei grünem Licht in die Kreuzung eingefahren sei. Hingegen sei der Kläger aus einer benachrangten Straße in die Kreuzung eingefahren, als die Ampel das vierte Mal grün geblinkt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Beklagtenfahrzeug bereits in der Kreuzung befunden. Der Kläger habe in Annäherung an die Kreuzung bereits die grün blinkende Ampel wahrnehmen können und hätte daher vom Einfahren in die Kreuzung Abstand nehmen müssen. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit wäre dem Kläger ein Anhalten an der Haltelinie problemlos möglich gewesen. Somit habe der Kläger eine Vorrangverletzung und einen Beobachtungsfehler zu verantworten (Schriftsatz ON 24).
In der Tagsatzung vom 23. Jänner 2026 bringen die Beklagten schließlich vor, der Kläger habe selbst angegeben, mit 40 km/h in die Kreuzung eingefahren zu sein. Daraus ergebe sich, dass dieser bei Orange die Haltelinie passiert haben müsse. Die Annahme, dass der Kläger mit 15 km/h in die Kreuzung eingefahren sei, sei lebensfremd. Dies würde bedeuten, dass er nach dem Aussteigen seiner Tochter 50 m vor der Haltelinie über eine Strecke von 50 m mit 15 km/h dahingerollt sein müsste, wofür es keine Veranlassung gebe. Alternativ bestünde nur die Möglichkeit, dass der Kläger die Strecke mit 40 km/h zurückgelegt und sein Fahrzeug vor dem Unfallzeitpunkt auf 15 km/h abgebremst habe. Dies lasse sich damit erklären, dass der Kläger das bereits in die Kreuzung einfahrende Beklagtenfahrzeug erkannt habe.
Unter anderem bestreiten die Beklagten die geltend gemachten Kosten für eine Haushaltshilfe mit der Begründung, der Kläger sei jederzeit nach dem Unfall in der Lage gewesen, Verrichtungen im Haushalt selbst vorzunehmen, ohne eine entsprechende Einschränkung oder Schmerzen in Kauf nehmen zu müssen, sodass eine Haushaltshilfe nicht zustehe.
Aufrechnungsweise wendet die Zweitbeklagte den Schaden am Beklagtenfahrzeug bis zur Höhe der Klagsforderung als Gegenforderung ein.
Mit dem angefochtenen Urteil stellt das Erstgericht auf der Grundlage des eingangs dargestellten, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts die Klagsforderung als mit EUR 14.702,00 zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest und spricht dem Kläger einen Betrag von EUR 14.702,00 samt Zinsen (EUR 2.300,00 Schmerzengeld, EUR 322,00 als Ersatz von Kosten für die Haushaltshilfe, EUR 12.000,00 Sachschaden und EUR 80,00 für pauschale Unkosten) zu. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 700,00 samt Zinsen weist es unbekämpft und damit rechtskräftig ab.
Ausgehend davon, dass beide Fahrzeuge bei Grünlicht in die ampelgeregelte Kreuzung eingefahren seien, folgert es in rechtlicher Hinsicht, dass die Vorrangregel des § 38 Abs 4 S 4 StVO gelte, dies unabhängig davon, ob entgegenkommende Fahrzeuge bei Gelblicht berechtigt oder unberechtigt in die Kreuzung einfahren würden. Bei einer unberechtigten Einfahrt in die Kreuzung könne es (lediglich) zur Verschuldensteilung kommen. Fahrzeuglenker, die sich bei grün blinkendem Licht einer Kreuzung näherten, müssten erhöhte Vorsicht anwenden, um noch vor der Kreuzung anhalten zu können, wenn sie bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit nicht mehr bei Grünlicht in die Kreuzung einfahren könnten. Grün blinkendes Licht sei dabei „Grün“ im Sinne von „Freie Fahrt“. Im vorliegenden Fall sei der Kläger bei blinkendem Grünlicht unter Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit und damit berechtigterweise in die Kreuzung eingefahren. Den Erstbeklagten treffe daher das Alleinverschulden aufgrund der Missachtung der Vorrangregel. Den Kläger treffe kein Mitverschulden, da er zum Einfahren in die Kreuzung berechtigt gewesen sei; darüber hinaus habe er keine unfallvermeidende Reaktion mehr setzen können.
Den Zuspruch der Kosten für eine Haushaltshilfe begründet das Erstgericht damit, dass die Aufwendungen dem Kläger aufgrund der unfallkausalen eingetretenen Verletzungen zuzusprechen seien. Dieser sei für die Dauer von zwei Wochen nicht in der Lage gewesen, haushaltliche Tätigkeiten im vollen Umfang selbst zu verrichten. Der geltend gemachte Bruttolohnstundensatz in Höhe von EUR 23,00 sei angemessen. Demgemäß seien die Kosten für die Haushaltshilfe im begehrten Umfang dem Grunde und der Höhe nach angemessen (§ 273 ZPO).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger tritt der Berufung mit einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
In der Beweisrüge bekämpfen die Berufungswerber ausschließlich die Feststellung, wonach der Kläger 3 Sekunden vor der Kollision beim letzten grün blinkenden Ampelzeichen mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h in die Kreuzung eingefahren sei. Ersatzweise begehren sie die Feststellung, dass der Kläger bei orangem Ampelzeichen mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h in die Kreuzung eingefahren sei und das Beklagtenfahrzeug vor dem Zusammenstoß auf 15 km/h abgebremst habe.
Das Erstgericht, das einen Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Kfztechnischen Sachverständigen durchgeführt hat, stützt diese Feststellung, insbesondere das Einfahren des Klägers bei grün blinkendem Ampellicht, auf die Aussage der Zeugin K* B* und das Gutachten des Kfztechnischen Sachverständigen. Der Sachverständige habe nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass sich aus den Berechnungen ergebe, dass der Kläger beim letzten Grünblinken der Ampel in die Kreuzung eingefahren sei. Die Zeugin B* (Tochter des Klägers) habe auf Befragen angegeben, sich sicher zu sein, dass die Ampel bei Einfahrt des Klägers in den Kreuzungsbereich grün geblinkt habe. Selbst als der Kläger während der Vernehmung versucht habe, die Aussage dahingehend zu beeinflussen, dass er bei einem durchgehend grünen Lichtzeichen in die Kreuzung eingefahren sei, habe sich die Zeugin hiervon nicht beirren lassen. Sie habe die Darstellung des Klägers ausdrücklich korrigiert und mit Nachdruck darauf beharrt, dass dieser bei grün blinkendem Lichtzeichen in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Dies spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Es zeige sich bei ihr ersichtlich kein Bestreben, den Kläger zu entlasten. Der Sachverständige habe darüber hinaus ausgeführt, dass man von der Kreuzung G*/L* (Standort der Zeugin) freie Sicht auf die Ampel zum H* habe und die Zeugin somit die Ampelschaltung habe genau erkennen können. Demgemäß sei der Aussage des Klägers, dass er bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren sei, nicht zu folgen. Dies sei auch im Hinblick auf die Kollisionsgeschwindigkeit des Klagsfahrzeugs technisch ausgeschlossen.
Es entspricht schon ganz grundsätzlich dem Wesen von Zivilprozessen, dass sich über prozessrelevante Tatsachen häufig unterschiedliche Darstellungen gegenüberstehen. Das Erstgericht hat nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis, des persönlichen Eindrucks, den es sich von den Parteien und Zeugen verschaffte und aufgrund der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung zu beurteilen, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt (§ 272 ZPO). Die Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO obliegt dabei primär dem erkennenden Gericht. Dessen so gewonnene freie Überzeugung - ob einer tatsächlichen Angabe (etwa der Aussage eines Zeugen oder einer Partei) das zur Anwendung kommende Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit beizumessen ist, führt regelmäßig dazu, dass eben einer von mehreren Varianten der Vorzug zu geben ist; das Erstgericht hat dabei die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen es diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175, RS0110701).
Im vorliegenden Fall hat sich das Erstgericht für eine aus technischer Sicht plausible Variante des Unfallhergangs entschieden, die auf der Aussage der Zeugin B* basiert, und begründet die Glaubwürdigkeit der Zeugin im Einzelnen. Dem festgestellten Unfallhergang liegen insbesondere die Ausführungen des Kfztechnischen Sachverständigen im Zusammenhang mit den aus technischer Sicht zu ermittelnden Kollisionsgeschwindigkeiten der Unfallsfahrzeuge und der aus den Lichtbildern ersichtlichen Kollisionsposition zugrunde.
Ginge man von der begehrten Ersatzfeststellung aus, dass der Kläger mit dem Klagsfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h in die Kreuzung eingefahren wäre und des Weiteren davon, dass er nicht mehr gebremst hätte, hätte das Klagsfahrzeug niemals im Kollisionsbereich stehen bleiben können, wie dies auf den Lichtbildern zu sehen ist (Kfztechnisches Gutachten, Protokoll ON 17, Seite 11). Aus technischer Sicht wäre selbst eine Kollisionsgeschwindigkeit von 30 km/h diesfalls zu groß gewesen. Der Sachverständige geht aus technischer Sicht schließlich sogar davon aus, dass das Klagsfahrzeug bei einer höheren Geschwindigkeit als rund 15 km/h nicht im Kollisionspunkt hätte stehen bleiben können (Protokoll ON 17, Seite 11).
Wäre der Kläger mit dem Klagsfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h an die Kreuzung herangefahren, hätte er nach dem Kfztechnischen Gutachten weit vor Erreichen und Überfahren der eigenen Haltelinie schon reagieren müssen, um bis zur Kollision auf die spätere Kollisionsgeschwindigkeit (rund 15 km/h) abbremsen zu können. Dafür, aus welchen Gründen er dies hätte tun sollen, bestehen keine Anhaltspunkte. Nur im Fall eines bremsenden Hineinfahrens in die Kreuzung hätte er bei orangem Ampellicht die Haltelinie überfahren (Protokoll ON 17, Seite 12). Ein Anlass für eine Bremsung konnte für den Kläger überdies nur dann bestehen, wenn er bemerkte, dass das Beklagtenfahrzeug nach links auf seinen (Geradeaus)Fahrstreifen schwenkt, nicht aber bereits mit dem Anfahren des Beklagtenfahrzeugs.
Die Parteiaussage des Klägers, er habe eine Geschwindigkeit von 40 km/h eingehalten, sei bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren und sei vor der Kollision nicht mehr zum Bremsen gekommen, erweist sich als technisch ausgeschlossen.
Wenn das Erstgericht daher bei dieser Situation der Aussage der Zeugin B* folgt, die sich mit den technischen Gegebenheiten und mit den Berechnungen des Sachverständigen gut in Einklang bringen lässt, kann dem nicht entgegengetreten werden. Dass die Zeugin B* keine Angaben zur eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit des Klagsfahrzeugs machen konnte (dem Protokoll lässt sich eine derartige Fragestellung nicht entnehmen), macht ihre Aussage zum Einfahren des Klagsfahrzeugs bei grün blinkendem Ampellicht keineswegs unglaubwürdig. Vielmehr wäre eine verlässliche Einschätzung der eingehaltenen Geschwindigkeit durch die Zeugin gar nicht anzunehmen.
Dass bedeutend überzeugendere andere Beweisergebnisse vorliegen, die für die begehrten Ersatzfeststellungen treffen, vermag die Berufung somit nicht zur Darstellung zu bringen. Insoferne zeigt sie keine stichhaltigen Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen auf.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1. : In der Rechtsrüge vertreten die Berufungswerber zunächst die Auffassung, der Kläger sei aus einer benachrangten Verkehrsfläche, der G*, gekommen und in die Kreuzung eingefahren, während der Erstbeklagte nicht nach links abgebogen sei, sondern lediglich dem Straßenverlauf der Vorrangstraße gefolgt sei, auf welcher er sich befunden habe. Das Beklagtenfahrzeug habe sich zudem bereits 1,7 Sekunden vor dem Klagsfahrzeug in der Kreuzung befunden; auch aus diesem Grund hätte das Beklagtenfahrzeug Vorrang gegenüber dem Klagsfahrzeug gehabt. Den Kläger treffe daher die Alleinschuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalls.
Das Einfahren in eine Kreuzung bei grün blinkendem Ampellicht sei nur dann gestattet, wenn hierdurch andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert würden und aufgrund der Geschwindigkeit damit zu rechnen sei, dass man die Kreuzung verlassen könne, bevor die Ampel auf Rot schalte. Das Beklagtenfahrzeug sei 1,7 Sekunden vor dem Klagsfahrzeug auf der Vorrangstraße in die Kreuzung eingefahren und habe sich bereits in der Kreuzung befunden, weshalb der Kläger davon hätte Abstand nehmen müssen, beim vierten grünen Blinken in die Kreuzung einzufahren.
Zudem habe der Kläger angegeben, er habe das Beklagtenfahrzeug bereits in der Kreuzung wahrgenommen, als er die Haltelinie überfahren habe. Der Sachverständige habe auch ausgeführt, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, mit der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 15 km/h die Kreuzung zu verlassen.
Das Erstgericht hätte daher feststellen müssen, dass der Kläger das Beklagtenfahrzeug bereits in der Kreuzung wahrgenommen habe, bevor er die Haltelinie überfahren habe, und dass mit der vom Klagsfahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit von 15 km/h dieses die Kreuzung nicht hätte verlassen können, bevor die Ampel der G* auf Rot umgeschaltet hätte.
Der Kläger habe daher einen Beobachtungsfehler und eine Vorrangsverletzung zu verantworten.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Wie schon das Erstgericht zutreffend ausführt, ist im vorliegenden Fall maßgeblich, dass es sich um eine ampelgeregelte Kreuzung handelt. Wer auf dieser fahren darf und wer anzuhalten hat, ergibt sich ausschließlich aus § 38 StVO (ZVR 1976/62, ZVR 1980/256, Grubmann StVO4 Anm 1, Seite 766; RS0075067). Demgemäß kommen die Vorrangregeln des § 19 StVO nicht zur Anwendung (2 Ob 28/91; 2 Ob 92/24d).
Gemäß § 38 Abs 4 StVO gilt grünes Licht als Zeichen für „Freie Fahrt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zulässt, weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeaus fahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben.
Wer daher auf einer solchen Kreuzung geradeaus fährt oder nach rechts einbiegt, hat gegenüber dem entgegenkommenden Linkseinbieger Vorrang nach § 38 Abs 4 StVO (RS0074934; vgl auch RS0075383). Nach der ständigen Rechtsprechung macht es für die Beurteilung des Vorranges des Richtungsbeibehaltenden gegenüber dem Linksabbieger im Gegenverkehr nicht einmal einen Unterschied, ob der Geradeausfahrende zu Recht oder zu Unrecht in die Kreuzung eingefahren ist (RS0075276). Lediglich Fahrzeuglenkern, die bei Rotlicht gemäß § 38 Abs 5 StVO in die Kreuzung einfahren, kommt der Vorrang nicht zu (RS0075087; RS0074278 ).
Grundsätzlich bedeutet auch grünes Licht kein absolutes Gebot, das Zeichen „Freie Fahrt“ zu befolgen; es befreit Verkehrsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, die Verkehrslage zu beobachten und die Weiterfahrt danach einzurichten (RS0075345; RS0075354).
Das blinkende grüne Licht zeigt das unmittelbar bevorstehende Ende des Zeichens „Freie Fahrt“ an. Das heißt, dass grundsätzlich auch blinkendes grünes Licht „Grün“ im Sinne von „freier Fahrt“ bedeutet (ZVR 1983/261).
Daraus folgt:
Da nach den getroffenen Feststellungen der Kläger von der G* kommend beim letzten grün blinkenden Ampelzeichen in die Kreuzung eingefahren ist und den Fahrstreifen benutzte, der für den geradeaus fahrenden Verkehr vorgesehen war, fuhr er einerseits zulässig in die Kreuzung ein und befand sich andererseits gegenüber dem linksabbiegenden Gegenverkehr im Vorrang. Ein Beobachtungsfehler ist dem Kläger, wie die Beklagten meinen, nicht unterlaufen, weil er erst unmittelbar vor der Kollision erkennen konnte, dass das Beklagtenfahrzeug nach links schwenkte. Damit war ihm eine unfallvermeidende Reaktion nicht mehr möglich. Der Umstand, dass der Erstbeklagte 1,7 Sekunden vor dem Kläger in die Kreuzung eingefahren ist, ist hier nicht von Bedeutung, weil das Einfahrmanöver des Erstbeklagten nicht mit dem Erkennen des Linksabbiegemanövers, das dem Kläger den Vorrang nahm, gleichzusetzen ist.
Der Erstbeklagte wäre vielmehr im Hinblick auf § 38 Abs 4 StVO verpflichtet gewesen, sein Abbiegemanöver nach links sorgfältigst und unter Beobachtung des entgegenkommenden Verkehrs durchzuführen.
Hingegen war eine Verpflichtung des Klägers, sein Fahrzeug beim vierten grünen Blinken vor der Kreuzung anzuhalten, nicht gegeben. Eine solche hätte nur dann bestanden, wenn im Falle einer Annäherung an den Kreuzungsbereich bei grün blinkendem Licht bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit ein Einfahren bei Grünlicht in die Kreuzung nicht mehr möglich gewesen wäre (8 Ob 87/85; RS0075257 [T1]). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Darauf, ob der Kläger das Beklagtenfahrzeug bereits in der Kreuzung wahrgenommen hat, bevor er seine Haltelinie überfuhr, kommt es nicht an, weil er davon ausgehen konnte, dass er sich im Vorrang befindet, und eine unfallverhütende Reaktion erst im Falle des Erkennens des Linksabbiegemanövers des Beklagtenfahrzeugs zu verlangen ist.
Es bedarf aber auch im Hinblick auf das zulässige Einfahren des Klägers mit dem Klagsfahrzeug in die Kreuzung keiner ergänzenden Feststellung dazu, dass mit der vom Klagsfahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit von 15 km/h dieses die Kreuzung nicht hätte verlassen können, bevor die Ampel der G* auf Rot umschalte. Die Berufungswerber beziehen sich dazu überdies auf die Berechnungen des Sachverständigen in seinem Gutachten im Protokoll ON 17, Seite 11, die ausschließlich unter der Annahme erfolgten, dass das Klagsfahrzeug eine Geschwindigkeit von 15 km/h (Kollisionsgeschwindigkeit) beibehalten hätte, ohne einen allfälligen (möglichen) Beschleunigungsvorgang beim Verlassen der Kreuzung zu berücksichtigen.
2.2. : Schließlich wenden sich die Berufungswerber noch gegen den Zuspruch der Kosten für eine Haushaltshilfe und führen dazu aus, es sei vom Kläger konkret darzulegen, welche Haushaltstätigkeiten dieser nicht wahrnehmen hätte können. In seiner Einvernahme habe er lediglich angegeben, er hätte vor seinem Unfall gebügelt; dies sei aufgrund des Unfalls nicht mehr möglich gewesen. Aus den Feststellungen ergebe sich jedoch, dass es dem Kläger weiterhin möglich gewesen sei, leichtere Haushaltstätigkeiten wahrzunehmen. Das Bügeln sei eine an sich leichte körperliche Tätigkeit. Dem Kläger wäre es daher weiterhin möglich gewesen, diese Tätigkeit auszuführen.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Unbekämpft steht fest, dass der Kläger normalerweise seiner Frau eine Stunde täglich im Haushalt hilft, wie zum Beispiel beim Bügeln. Aufgrund der erlittenen Verletzungen waren ihm diese Haushaltstätigkeiten in einem Ausmaß von zwei Wochen nicht in vollem Umfang möglich; lediglich leichtere Tätigkeiten waren zuzumuten.
Wenn die Berufungswerber daher darlegen, der Kläger hätte in seiner Einvernahme lediglich angegeben, dass er vor dem Unfall gebügelt hätte, gehen sie nicht von den getroffenen Feststellungen aus, was einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge entgegensteht (Kodek in Klicka/Koller ZPO6 Rz 16 mwN). Ganz abgesehen davon trifft es nicht zu, dass der Kläger im Rahmen seiner Parteieneinvernahme das Mithelfen im Haushalt auf das Bügeln beschränkt hat (Protokoll ON 17, Seite 6).
Der Kläger macht im vorliegenden Fall den Anspruch auf Ersatz fiktiver Haushaltshilfekosten geltend. Nach ständiger Rechtsprechung stehen ihm diese Kosten als Schadenersatzanspruch aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse dann zu, wenn er die vereitelten Dienste für sich selbst geleistet hätte (RS0087380; RS0087381). Soweit es sich dabei um Dienste für seine Ehegattin geht, gebührt deren Ersatz für die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit (RS0030606; RS0030922). Nach den Feststellungen dienen die festgestellten Hilfestellungen als Mithilfe im Haushalt einerseits seiner Person als auch der Ehegattin. In Anwendung der Bestimmung des § 273 ZPO gelangt das Erstgericht ausgehend davon, dass der Kläger für die Dauer von zwei Wochen nicht in der Lage war, Haushaltstätigkeiten im vollen Umfang selbst zu verrichten, zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Kosten für die Haushaltshilfe dem Grunde und der Höhe nach angemessen seien. Diese Rechtsauffassung ist vor allem unter dem Aspekt, dass regelmäßige Tätigkeiten im Haushalt keineswegs nur „leichtere“ Tätigkeiten umfassen, nicht zu beanstanden, gehören dazu doch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zubereitung von Mahlzeiten samt Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten, Reinigungsarbeiten betreffend die Wohnräumlichkeiten und die Pflege der Leib und Bettwäsche samt dem vom Erstgericht beispielsweise festgestellten Bügeln für eine zumindest vierköpfige Familie. Bedenkt man, dass der Kläger durch den Verkehrsunfall, wie ebenfalls unbekämpft festgestellt, eine Prellung des linken Schultergelenkes sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen in den Segmenten C3 bis C6 und eine Wurzelsymptomatik C8 links erlitt, was – wenn auch komprimiert auf den 24StundenTag – zu vier Tagen mittelstarken und zehn Tagen leichten Schmerzen führte, erscheint auch die Tätigkeit eines (umfassenden) Bügelns für den vom Erstgericht angenommenen Zeitraum nicht möglich.
Damit hat das Erstgericht aber zutreffend auch die Kosten für die Haushaltshilfe im Ausmaß von EUR 322,00 zuerkannt, sodass der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben dem Kläger die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision war hingegen nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen waren und das Berufungsgericht auf die bereits bestehende Rechtsprechung zurückgreifen konnte.
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