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10Bs93/26m•OLG Linz 10Bs93/26m
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B* C* wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 2. April 2026 (= ON 60 in Hv* des Landesgerichts Linz) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Die über A* B* C*, geboren am **, verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit des Haftfortsetzungsbeschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
BEGRÜNDUNG:
Mit Anklageschrift vom 2. April 2026 (ON 60) legt die Staatsanwaltschaft Linz dem am ** geborenen A* B* C* die Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A./) und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B./) zur Last.
Demnach habe er seine Ehegattin D* E*
A./ in ** (Deutschland) mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs bzw einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar
1. /Anfang Dezember 2024, indem er sie, während sie am Bett kniete, von hinten mit beiden Händen am Hals ergriff und so stark festhielt, dass sie ein Hämatom am Hals erlitt, während er den Analverkehr an ihr durchführte;
2. / am 3. Februar 2025, indem er sie neuerlich von hinten mit beiden Händen am Hals ergriff und sie festhielt, während er den Analverkehr an ihr durchführte;
3. / am 13. März 2025, indem er sie mit beiden Händen am Hals packte und am Rücken liegend festhielt, worauf er mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang und trotz ihrer erfolglosen Gegenwehr in Form von Wegschieben mit ihren Händen und Treten mit ihren Beinen den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog;
4. / am 14. März 2025, indem er sie am Hals packte, auf das Bett drückte und von hinten den Analverkehr an ihr durchführte, wobei sie wiederum erfolglos versuchte, ihn wegzustoßen;
5. / am 15. März 2025, indem er sie am Hals packte und festhielt, während er den Analverkehr an ihr vollzog, wobei er auf ihre Abwehrversuche mit einem noch festeren Griff an ihrem Hals reagierte;
B./ am 29. Dezember 2024 in ** am Körper verletzt, indem er ihr zunächst ins Gesicht schlug und sie dann am Hals zwickte, wodurch sie ein Hämatom am Hals erlitt.
Dagegen richtet sich der Einspruch des Angeklagten, mit dem er sich inhaltlich gegen die inländische Gerichtsbarkeit sowie gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Linz richtet (ON 63).
Der Einspruch ist nicht berechtigt.
Gemäß § 210 Abs 1 StPO ist Voraussetzung für die Einbringung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft unter anderem das „Naheliegen“ einer Verurteilung aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts. Dabei muss aufgrund des ausermittelten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegen (Verurteilungswahrscheinlichkeit). Dazu muss ein einfacher Tatverdacht bestehen, was bedeutet, dass vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei deren Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein muss. Dabei kommt es ausschließlich auf den Tatverdacht und nicht auf Rechtsfragen an (vgl Birklbauer, WK StPO § 210 Rz 4 f). Die Einspruchsgründe sind in § 212 StPO taxativ aufgezählt.
Im Fall eines Anklageeinspruches hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (vgl Birklbauer, aaO § 215 Rz 4).
Nach § 212 Z 1 StPO steht dem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch zu, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt.
Zur inländischen Gerichtsbarkeit bezieht sich die Staatsanwaltschaft auf § 64 Abs 1 Z 4a StPO, demzufolge beim zur Last gelegten Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 StGB inländische Gerichtsbarkeit (unter anderem) dann gegeben ist, wenn entweder der Täter oder das Opfer Österreicher ist oder einer davon seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Tatzeitpunkt im Inland hatte.
D* E* nennt als Zeitpunkt der ersten Tathandlung den 3. Dezember 2024 und gab in diesem Zusammenhang an, an diesem Tag auch die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten zu haben (S 36 und 40 in ON 57). Zutreffend weist die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2026 darauf hin, dass diese Angaben im Einklang mit der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister stehen, wonach die Bezug habende Urkunde am 3. Dezember 2024 ausgestellt wurde (ON 18). Gemäß § 23 Abs 2 StBG wird die Staatsbürgerschaft mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt erworben. Dieser ist unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Bescheides (hier der 3. Dezember 2024) nach der Kalenderzeit zu bestimmen (vgl hiezu Krumphuber in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG2 § 23 zu Abs 2).
Damit wurde auf Basis des Akteninhalts von der Anklagebehörde zu Recht eine inländische Gerichtsbarkeit angenommen. Ein wesentlicher Formmangel iSd § 212 Z 4 StPO liegt hier nicht vor.
Der Einspruchsgrund nach § 212 Z 2 StPO wäre nur dann erfüllt, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten; nach Z 3 leg cit wäre ein Einspruch gegen die Anklage erfolgreich, wenn der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten naheliegt.
Um der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht vorzugreifen, kommt eine Verfahrenseinstellung durch das Oberlandesgericht nach Z 2 nur dann in Betracht, wenn es der Überzeugung ist, dass der Angeklagte der Tat keinesfalls überwiesen werden könne, dass somit Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten. Dem Oberlandesgericht kommt gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft anklagt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht. Ansonsten ist über die erhobenen Vorwürfe bei vorhandener Verurteilungsmöglichkeit in der Hauptverhandlung zu entscheiden (vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 18 f).
Die Anklagebehörde stützt die von ihr erhobenen Vorwürfe vordergründig auf die belastenden Angaben der Zeugin D* E* (insbesondere im Zuge ihrer kontradiktorischen Einvernahme am 19. Februar 2026 [ON 57]). Auch die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen ist zulässig (vgl RIS-Justiz RS0116882). Argumente die diesen Annahmen entgegenstehen, finden sich im Einspruchsvorbringen nicht.
Damit bestehen ausreichende Anhaltspunkte, um die für eine Anklageerhebung erforderliche Verdachtslage zu begründen. Inwieweit letztlich die dargelegten Belastungsmomente in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verifizieren sind und ausreichen, den Angeklagten im Sinne der Anklage zu überführen, muss dem erkennenden Gericht nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten bleiben.
Zudem ist das Landesgericht Linz als Schöffengericht vorliegend nicht nur sachlich, sondern dem Einspruchsvorbringen zuwider auch örtlich zuständig.
Gemäß § 37 Abs 1 StPO ist im Falle gleichzeitiger Anklage (hier maßgeblich) einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Gemäß Abs 2 leg cit ist dabei unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere Gericht zuständig. Im Übrigen kommt das Verfahren im Falle mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit – nach der Abfolge des § 36 Abs 3 StPO - die frühere Straftat fällt. Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig. Richtig ist, dass Letzteres nichts am Grundsatz des Vorrangs des Gerichts höherer Ordnung ändert, mithin § 37 Abs 2 dritter Satz nur den zweiten, nicht aber den ersten Satz des § 37 Abs 2 StPO betrifft (vgl RIS-Justiz RS0124935).
Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts im Hauptverfahren bestimmt sich nach der Rangfolge des § 36 Abs 3 StPO, die auf den Zeitpunkt der Einbringung der Anklage (§ 210 Abs 2 StPO) abstellt (vgl hiezu Oshidari, WK StPO § 36 Rz 6; RIS-Justiz RS0130478). Da vorliegend der maßgebliche Tatort – wie auch der Wohnort des Angeklagten - im Ausland liegt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Angeklagten im Zeitpunkt der Einbringung der Anklageschrift. Dieser ist aufgrund der Untersuchungshaft in der Justizanstalt ** begründet, weshalb das Landesgericht Linz örtlich zuständig ist.
Da andere Einspruchsgründe weder vorgebracht wurden noch angezeigt sind, ist die Anklageschrift rechtswirksam.
Befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft, hat das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Entscheidung über den Anklageeinspruch von Amt wegen auch eine Prüfung der Haftfrage vorzunehmen (§ 214 Abs 3 erster Satz StPO).
Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Haft-Entscheidung dieses Gerichts vom 11. Februar 2026, 10 Bs 27/26f (ON 56.3), verwiesen werden. So werden die belastenden Angaben der Zeugin D* E* durch die Aussagen mehrerer Zeugen, die Verletzungen der Genannten und ihre Schilderungen beschreiben (F* [S 4 in ON 2.3], G* A* H* [S 4 in ON 2.4], Dr. I* [S 4 in ON 2.5], J* E* [S 4 in ON 2.6]), bekräftigt, weshalb nicht nur ein begründeter, sondern auch ein qualifizierter Tatverdacht gegeben ist (zur subjektiven Tatseite siehe bereits oben).
Zur ausführlichen Begründung der Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung des § 173 Abs 2 lit a und b StPO wird wiederum auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 11. Februar 2026 verwiesen, zumal sich seither keine Änderungen an dieser Einschätzung ergeben haben und auch nicht behauptet wurden.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft des Angeklagten liegt mit Blick auf die Mehrzahl von Verbrechen, aber auch mit Blick auf die im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Haftstrafe und der seit 17. Dezember 2025 (S 1 in ON 13.2) bestehenden Haftdauer ebensowenig vor, wie gelindere Mittel, die tatsächlich geeignet wären, den Haftzweck wirksam zu substiuieren (ON 56.3).
Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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