projekte
6R139/26v•OLG Wien 6R139/26v
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Kulka im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH, FN **, *, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, Masseverwalter Dr. B, Rechtsanwalt in **, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9.3.2026, **-1, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die A* GmbH (Antragsgegnerin, Schuldnerin) ist seit 12.11.2009 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer sind DI C* D*, geboren am , und E, geboren am **. Gesellschafter der Antragsgegnerin sind die FgesmbH mit einer geleisteten Stammeinlage von EUR 15.750 und die G* GmbH mit einer geleisteten Stammeinlage von EUR 19.250.
Am 27.10.2025 beantragte die H* GmbH, FN ** (Antragstellerin), beim Erstgericht zu I* die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin und brachte vor, sie habe ihr mit notariellem Kreditvertrag vom 30.6.2022 einen Kredit über EUR 2.000.000 gewährt. Der Kredit sei am 31.12.2022 zur Rückzahlung fällig gewesen. Der Kreditvertrag stelle einen Exekutionstitel dar, die Antragsgegnerin habe sich darin verpflichtet, der Antragstellerin im Wege eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses (§ 3 NO) einen Betrag von EUR 2.120.000 zuzüglich 3 % Zinsen pro Monat ab 1.1.2023, vierteljährlich zum Kalenderquartalsende kapitalisiert, am 31.12.2022 bei sonstiger Exekution zu zahlen. Die Antragsgegnerin sei eine Immobilienprojektgesellschaft und Eigentümerin sämtlicher Wohnungseigentumsobjekte der parifizierten Liegenschaft EZ J* KG K* mit der Liegenschaftsadresse *. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 23.4.2024, GZ L-4, sei der Antragstellerin als betreibender Partei gegen die Antragsgegnerin als verpflichtete Partei die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft bewilligt worden, dies zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von EUR 2.228.328,50 samt 3 % Zinsen pro Monat seit 1.11.2023, zuletzt eingeschränkt auf Zahlung von EUR 1.227.890 samt 3 % Zinsen pro Monat seit 1.5.2024.
Die Antragsgegnerin habe zu M* des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien eine exekutionsrechtliche Klage gegen die Antragstellerin eingebracht und bringe im Wesentlichen vor, das Schuldanerkenntnis sei unwirksam, weil die Kreditzuzählung erst nach dessen Unterfertigung erfolgt sei und die Vergütungsabreden wegen Verstoßes gegen § 100 BWG und die Bestimmungen des Wuchergesetzes (WucherG) nichtig seien. Die Antragstellerin als Beklagte bestreite diese Einwendungen. Die Antragsgegnerin vertrete in diesem Verfahren als erstklagende Partei zusammengefasst den Standpunkt, dass die Zuzählung der Kreditvaluta von EUR 1.976.000 am 1.7.2022 erfolgt sei und sie seither Zahlungen von EUR 1.232.617 geleistet habe. Selbst wenn man dem – von der Antragstellerin bestrittenen – Standpunkt der Antragsgegnerin folgen würde und folglich die vereinbarten und titulierten Vergütungs- und Verzugszinsenansprüche zur Gänze unberücksichtigt ließe, bestünde immer noch eine Restforderung von EUR 743.383. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass ihre Ansprüche voll im titulierten Ausmaß zu bedienen seien.
Für die Forderung iSd § 70 IO sei von entscheidender Bedeutung, dass selbst nach dem (bestrittenen) Prozessstandpunkt der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zahlung von EUR 743.383 bestehe. Die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich schon aus dem Umstand, dass sie die Forderung der Antragstellerin nicht bedienen könne, obwohl seit 23.7.2024 Exekution gegen sie geführt werde und ein von ihr gestellter Antrag auf Aufschiebung der Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaftsanteile mit Beschluss vom 21.10.2024 abgewiesen worden sei. Sie habe trotz dieser Umstände keine Zahlungen geleistet, nicht einmal den – nach ihrem Standpunkt jedenfalls aushaftenden – Betrag von EUR 743.383.
Die Antragsgegnerin sei auch nicht in der Lage, ihre fällige Verbindlichkeiten gegenüber der N* O* eGen zu erfüllen und könne nicht einmal die relativ geringen Beträge zur Bedienung der Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt ** aus einem vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 18.11.2024 über EUR 67.349,74 s.A. leisten.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23.7.2024 (ON 1.3) wurde der Antragstellerin als betreibender Partei aufgrund des vollstreckbaren Notariatsaktes vom 30.06.2022 wider die Antragsgegnerin als verpflichteter Partei zur Hereinbringung der Forderung von EUR 2.228.328,50 samt 3 % Zinsen pro Monat aus EUR 2.228.328,50 seit 01.11.2023, vierteljährlich zum Kalenderquartalsende kapitalisiert, die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaftsanteile der Antragsgegnerin an der Liegenschaft EZ J* KG K* bewilligt.
Die Antragsgegnerin als Erstklägerin sowie deren Geschäftsführer DI C* D* als Zweitkläger brachten zu M* des Bezirksgerichts Innere Stadt gegen die Antragstellerin Klage ein (ON 1.4) und begehrten einerseits die Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrags sowie des Schuldanerkenntnisses und andererseits die Einstellung der Exekutionsverfahren in Ermangelung eines rechtsgültigen Exekutionstitels iSd § 1 Z 17 EO iVm § 3 NO.
Mit Beschluss vom 29.10.2025 wies das Erstgericht den Antrag mit der Begründung ab, die behauptete Forderung sei nicht hinreichend dargelegt und bescheinigt. Die Antragstellerin habe auch die behauptete Zahlungsunfähigkeit nicht hinreichend dargelegt, weil sie lediglich vorgebracht habe, dass die N* O* eGen die Antragstellerin geklagt und die Stadt ** aufgrund eines Rückstandsausweises im Dezember 2024 Exekution beantragt habe. Auch die behauptete Überschuldung sei mangels Vorlage einer negativen Fortbestehensprognose nicht ausreichend bescheinigt, die im Jahresabschluss angeführten stillen Reserven seien angesichts des Werts der Liegenschaft von ca 24 Millionen Euro nicht unplausibel. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin gab das Rekursgericht zu 6 R 372/25g Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Mit Beschluss vom 28.1.2026 gab das Erstgericht bekannt, die Entscheidung über die Konkurseröffnung werde ohne Verhandlung erfolgen, rechtliches Gehör werde schriftlich gewährt. Der Antragsgegnerin wurde aufgetragen, bis 27.2.2026 EUR 4.000 für die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu erlegen und ein ausgefülltes Vermögensverzeichnis zu übermitteln. Für den Fall, dass sie die Zahlungsunfähigkeit bestreite, seien Belege über die Vollzahlung oder Ratenvereinbarungen und Belege über die Zahlung der Anzahlung, der ersten Rate oder Exekutionseinstellung zum Finanzamt, der ÖGK, der Antragstellerin und der Exekution führenden Gläubigern zu übermitteln. Die Antragstellerin wurde um Mitteilung ersucht, ob ein Kostenvorschuss von EUR 4.000 überwiesen werde.
Eine Abfrage des Erstgerichts vom 27.10.2025 ergab ein Vorverfahren zu ** des Handelsgerichts Wien, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Anhaltspunkten für eine Zahlungsunfähigkeit abgewiesen wurde (ON 2.1).
Eine vom Erstgericht eingeholte Exekutionsregisterabfrage vom 27.10.2025 ergab drei aktuelle Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien, und zwar das von der Antragstellerin bekannt gegebenen Verfahren (L*), in dem im April 2024 die Zwangsversteigerung der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Liegenschaftsanteile an der Liegenschaft EZ J* KG K* bewilligt worden war, weiters zu ** (betreibende Gläubigerin Stadt , Magistratsabteilung ** wegen EUR 67.349,74 s.A.) und zu P (betreibender Gläubiger Q GmbH wegen EUR 25.576,27 s.A.).
Registerabfragen des Erstgerichtes vom 27.10.2025 in der Liste der Vermögensverzeichnisse und wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit verliefen negativ (ON 2.7, ON 2.13).
Laut Grundbuch ist die Antragsgegnerin Eigentümerin sämtlicher Wohnungseigentumsobjekte der parifizierten Liegenschaft EZ J* KG K* mit der Liegenschaftsadresse ** in ** (Liegenschaft).
Die Liegenschaft war zum 27.10.2025 (ON 2.8) belastet mit:
einem vertraglichen Höchstbetragspfandrecht der R* O* eGen in Höhe von EUR 24.000.000, die Einbringung einer Hypothekarklage zu S* des Handelsgerichts Wien ist angemerkt;
einem vertraglichen Höchstbetragspfandrecht der Antragstellerin in Höhe von EUR 3.500.000; die Einleitung des Versteigerungsverfahrens zu L* des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung der Antragstellerin von EUR 2.228.328,50 s.A. ist angemerkt;
einem exekutiven Pfandrecht der Stadt ** in Höhe von EUR 67.349,74 s.A. Dem betriebenen Anspruch liegen u.a. Grundbesitzabgaben für den Zeitraum 05/2023-11/2024 zugrunde, der Rückstandsausweis ist seit 18.11.2024 vollstreckbar.
Neuerliche Abfragen vom 29.1.2026 ergaben im Exekutionsregister die schon zuvor erhobenen Verfahren (ON 9.2), in der Grundbuchabfrage war neben den zuvor schon eingetragenen Pfandrechten nunmehr auch ein vertragliches Höchstbetragspfandrecht der T*-GmbH in Höhe von EUR 130.000 ersichtlich (ON 9.3).
Über Anfrage gab die Österreichische Gesundheitskasse bekannt, dass die Antragsgegnerin über kein Beitragskonto verfüge. Der Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien teilte mit, dass ihm die Antragsgegnerin nicht aus Exekutionsvollzügen bekannt sei. Das Finanzamt Österreich gab einen Abgabenrückstand von EUR 10.112,15 bekannt, zu dem keine Zahlungsvereinbarung bestehe (ON 10).
Die Antragstellervertreterin erklärte mit Eingabe vom 25.2.2026, dass keine Zahlungen der Antragsgegnerin erfolgt seien und dass jederzeit der Kostenvorschuss von EUR 4.000 erlegt werden könne (ON 11).
Mit ihrer Stellungnahme vom 27.2.2026 (ON 14) brachte die Antragsgegnerin zusammengefasst vor, der Antrag sei abzuweisen, weil er offenbar missbräuchlich als sachfremdes Druckmittel gestellt worden sei, um eine streitverfangene Forderung (Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu M*) im Wege eines Insolvenzverfahrens zu erzwingen. Sämtliche weiteren Verbindlichkeiten gegenüber der N* O* eGen, der Stadt ** sowie dem Finanzamt seien durch Zahlungs- und Ratenvereinbarungen vollständig geregelt und damit als Indizien entkräftet. Die Antragstellerin habe die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin nicht ausreichend bescheinigt. Im nunmehr zweiseitigen Verfahren liege weiters eine substantiierte Gegenbescheinigung vor, der Bestand der behaupteten Forderung hänge von komplexen, im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu M* zu kärenden Rechtsfragen ab, nämlich der Wirksamkeit des Kreditvertrags nach § 100 BWG, der Nichtigkeit wegen Wuchers und Sittenwidrigkeit sowie der Unwirksamkeit des Notariatsaktes. Selbst wenn man vom Bestand einer Restforderung ausginge, wäre diese nicht fällig. Gemäß § 7 Abs 2 WuchG habe die Antragsgegnerin das Recht, die vertraglichen Zahlungsfristen in Anspruch zu nehmen; überdies erfolge eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nur Zug um Zug. Eine nicht fällige Forderung könne keine Zahlungsunfähigkeit begründen. Hinsichtlich des weiters behaupteten Insolvenzgrundes der Überschuldung habe die Antrag stellerin ihrer Bescheinigungspflicht nicht entsprochen.
Mit der Stellungnahme wurden nachstehende Urkunden vorgelegt:
Entwurf eines Schuldanerkenntnisses samt Zahlungsverpflichtung mit der N* O* eGen, undatiert und nicht unterfertigt, ./1
Überweisung/Zahlung von EUR 30.000 vom 13.1.2026, ./2
Gerichtlicher Vergleich zwischen der Antragsgegnerin und der N* O* eGen samt Rechtskraftbestätigung zu S* des Handelsgerichts Wien vom 13.11.2025, ./3
E-MailVerkehr zwischen den Rechtsvertretungen der Antragsgegnerin und der N* O* eGen, ./4
Ratenvereinbarung mit der Stadt ** MA **, ./5 und ./6
Zahlung an Q* vom 27.2.2026 über EUR 33.783,38 zu P*, ./7
Auszug Steuerkonto mit Zahlungsplan, ./8
Klage zu M* des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, ./9
Beweisantrag im Verfahren des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zu M*, ./10.
Der vorgelegten Klage ./9, in der die Antragsgegnerin als Erstklägerin geführt ist, ist auf Seite 7 nachstehende Passage zu entnehmen:
„[…] Die tatsächliche Kreditvaluta in Höhe von EUR 1.976.000,00 wurde der Erstklägerin am 01.07.2022 zugezählt. Seitdem hat die Erstklägerin in Summe Zahlungen in Höhe von gesamt EUR 1.232.617,00 geleistet. […] “
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen der Antragsgegnerin und bestellte Dr. B* zum Masseverwalter. Die allgemeine Prüfungstagsatzung wurde für 4.5.2026 anberaumt und das Ende der Anmeldungsfrist mit 20.4.2026 bestimmt. Das Erstgericht begründete die Entscheidung damit, dass der Antragsgegnerin die Gegenbescheinigung nicht gelungen sei. Es sei keine weitere Zahlung an die Antragstellerin behauptet oder nachgewiesen worden. Die Antragsgegnerin führe nur aus, es sei nicht gesichert, dass eine Kapitalrestschuld von EUR 743.383 bestehe, was keine ausreichende Gegenbescheinigung darstelle. Der Kredit wäre Ende 2022 zurückzuzahlen gewesen. Der Hinweis auf die vertraglichen Zahlungsfristen gehe daher ins Leere. Außerdem müsse die bescheinigte Insolvenzforderung der Antragstellerin nicht fällig sein. In Hinblick auf den Rückzahlungstermin 31.12.2022 erscheine der Insolvenzeröffnungsantrag im Oktober 2025 nicht als offenbar missbräuchlich oder als sachfremdes Druckmittel. Auch wenn der Kreditvertrag nichtig wäre und rückabgewickelt werden müsste, sei jedenfalls der ausbezahlte Kreditbetrag zurückzuzahlen. Es sei zwar die Unwirksamkeit des Schuldanerkenntnisses behauptet worden, doch sei die Tatsache der Zuzählung des Kredits unstrittig und damit die Insolvenzforderung der Antragstellerin ausreichend bescheinigt. Ebenso wenig seien sämtliche weiteren Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin geregelt. Die Vereinbarung mit der N* O* eGen über den Abstattungskreditvertrag vom 05.05.2021 über EUR 9.000.000 und den Kontokorrentkreditvertrag vom 20.12.2023 über einen Rahmen von EUR 360.000 sei weder abgeschlossen noch nachgewiesen. Es gebe lediglich Korrespondenz darüber. Schon anlässlich des Vergleichsabschlusses beim Handelsgericht Wien am 13.11.2025 habe die Antragsgegnerin die rasche außergerichtliche Regelung der übrigen bereits fälligen Verbindlichkeiten in Aussicht gestellt. Am 21.1.2026 habe der Anwalt der Bank eine Rückmeldung zur Vereinbarung urgiert und auf Korrespondenz vom 16.12.2025 verwiesen, dies nachdem der Anwalt der Antragsgegnerin am 7.1.2026 eine spätere Rückmeldung avisiert habe, die bis 9.1.2026 gefordert gewesen sei. Am 26.2.2026 sei noch über eine Modifizierung der Vereinbarung korrespondiert worden. Die am 31.12.2025 fällige Teilzahlung aus dem gerichtlichen Vergleich sei erst am 13.1.2026 geleistet worden. Zu einem Teil der Forderungen der Bank gebe es einen gerichtlichen Vergleich, nicht aber für alle offenen Kredite. Die Antragsgegnerin habe auch nach Ablauf der Frist den angeblich unmittelbar bevorstehenden Abschluss der Vereinbarung nicht vorgelegt. Daher sei auch die Zahlungsunfähigkeit bescheinigt. Die Antragstellerin habe die Überweisung des Kostenvorschusses von EUR 4.000 direkt an den Masseverwalter zugesagt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Antrag auf dessen Abänderung im Sinne einer Abweisung des Insolvenzantrags; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu den angefochtene Insolvenzeröffnungsbeschluss zu bestätigen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. 1 Die Rekurswerberin bringt vor, die Antragsforderung sei nicht ausreichend bescheinigt, weil ihr die Kreditvaluta niemals zugekommen sei. Diese sei am 01.07.2022 vertragswidrig nicht an die Kreditnehmerin, sondern auf das Konto der U* GmbH überwiesen worden. Dieser Vorgang begründe die absolute Nichtigkeit des Kreditvertrags gemäß § 879 Abs 1 ABGB infolge kollusiven Zusammenwirkens sowie eine verdeckte Einlagenrückgewähr iSd § 82 Abs 1 GmbHG.
1. 2 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens diene offenkundig nicht der Herbeiführung einer geordneten Gesamtvollstreckung, sondern werde als sachfremdes Druckmittel missbraucht, um eine in einem ordentlichen Zivilprozess streitverfangene Forderung durchzusetzen. Gemäß § 70 Abs 2 IO seien derart missbräuchlich gestellte Anträge vom Gericht abzuweisen.
1. 3 Die Rekurswerberin habe im Verfahren M* des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien umfangreiche Beweisanträge gestellt und substanziiertes Vorbringen erstattet, das die Forderung und deren Grundlage dem Grunde und der Höhe nach in Frage stelle. Das vollstreckbare Schuldanerkenntnis vom 30.6.2022 (GZ *) sei unwirksam, weil die Kreditvaluta von EUR 1.976.000 erst am 1.7.2022 – nach Unterfertigung des Notariatsaktes – zugezählt worden seien. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsaktes habe noch keine Schuld bestanden; dem Notariatsakt fehle damit die Vergleichsfähigkeit gemäß § 3 lit c NO. Die Vergütungsabrede (3 % Zinsen pro Monat zuzüglich pauschale Gewinnbeteiligung EUR 120.000) verstoße gegen § 100 BWG sowie das Wuchergesetz (§ 879 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ABGB) und sei nichtig. Der Antragstellerin stehe kein Zinsanspruch zu; die Kapitalrestschuld betrage allenfalls EUR 743.383. Die Rekurswerberin habe die Forderungshöhe durch ihre Einwendungen und die vorgelegten Bescheinigungsmittel ernsthaft in Frage gestellt, weil alle vorgenannten Rechtsfragen Gegenstand des anhängigen Verfahrens zu M des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien seien, wo sie zahlreiche Beweisanträge gestellt habe. Die Anspruchsbescheinigung der Antragstellerin sei daher im zweiseitigen Verfahren missglückt. Die Rekursentscheidung im einseitigen Verfahren zu 6 R 372/25g sei für die Rekurswerberin nicht unmittelbar bindend.
1. 4 Selbst wenn man vom Bestand einer Restforderung von EUR 743.383 ausginge, fehle es an der Fälligkeit als zwingender Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 IO. Die Rekurswerberin habe das Recht auf Inanspruchnahme der vertraglichen Zahlungsfristen. Der Schutzgedanke des § 7 Abs 2 WuchG würde vollständig konterkariert, wenn die Geltendmachung der Nichtigkeit zur sofortigen Fälligkeit des Gesamtkapitals und damit zur erzwungenen Insolvenz führen würde. Auch wenn man die Rückzahlungspflicht ausschließlich bereicherungsrechtlich nach § 877 ABGB beurteile, ergebe sich keine sofortige Fälligkeit. Da der Kreditvertrag jedoch als Ganzes nichtig sei, seien auch alle darin enthaltenen Nebenabreden einschließlich der Terminsverlustklausel unwirksam. Eine Fälligstellung auf Basis einer nichtigen Vertragsklausel könne keine Rechtswirkungen entfalten.
1. 5 Die Rekurswerberin sei nicht zahlungsunfähig, die einzige verbliebene Forderung (der Antragstellerin) sei nicht fällig. Es sei im maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung vorgelegen, die durch die geordnete Regelung sämtlicher Verbindlichkeiten bereits überwunden sei. Das Schuldanerkenntnis und die Zahlungsverpflichtung der Rekurswerberin gegenüber der N* O* eGen sei am 05.03.2026 von den gemeinsam zeichnungsberechtigten Prokuristen Mag. V* und W* unterzeichnet und am 05.03.2026 vom Notar Mag. X* gemäß § 79 Abs 2a NO beglaubigt worden. Mit dem Schuldanerkenntnis vom 03./05.03.2026 seien damit sämtliche Verbindlichkeiten der Rekurswerberin gegenüber der N* O* eGen vollständig geregelt und in geordnete Zahlungspläne bis 31.12.2026 überführt worden. Die N* O* eGen habe diese Zahlungspläne akzeptiert, lediglich aufgrund der Insolvenzeröffnung sei eine Unterfertigung durch die Rekurswerberin unterblieben. Eine geringfügige Verschiebung innerhalb eines laufenden Zahlungsplans begründe nach der Rechtsprechung keine dauerhafte allgemeine Zahlungsunfähigkeit; sie könne allenfalls ein Indiz für eine vorübergehende Liquiditätsanspannung (Zahlungsstockung) sein. Die Verbindlichkeit gegenüber der Stadt ** werde aufgrund einer Ratenvereinbarung laufend bedient und sei damit ebenfalls entkräftet.
1. 6 Eine Überschuldung der Rekurswerberin sei nicht bescheinigt worden.
1. 7 Die Antragstellerin weist in der Rekursbeantwortung zunächst darauf hin, dass mangels gesetzmäßiger Ausführung des einzigen geltend gemachten Rekursgrundes der Rekurs zurückzuweisen sei, ohne dass er einer inhaltlichen Prüfung bedürfe. Im Übrigen sei das im Rekurs erstmals erstattete Vorbringen betreffend die angebliche Nichtauszahlung der Kreditvaluta an die Antragsgegnerin unzulässig, es stehe im Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen. Die Lockerung des Neuerungsverbots des § 260 Abs 2 IO gehe nicht so weit, dass eine Partei in einem Rechtsmittel durch Einführung von nova reperta ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen widersprechen dürfe. Eine inhaltliche Überprüfung von neuen Behauptungen, die dem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen diametral widersprächen, scheide damit von vornherein aus. Der nunmehr vorgelegte Kontoauszug sei im Zivilverfahren als Urkunde vorgelegt und als „Beleg über den Bankeingang von EUR 1.976.000,00 am Konto der Erstklägerin vom 01.07.2022“ bezeichnet worden.
1.8. 1 Der Masseverwalter hielt in seinem ersten Bericht vom 17.3.2025 (ON 4) fest, zentraler Vermögenswert der Schuldnerin seien die Anteile B-LNR 30–43 an der Liegenschaft EZ J* GB K*, in . Im Zuge des zu L des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens sei diese Liegenschaft durch den Sachverständigen Dr. Y mit EUR 23.960.000 bewertet worden (Schätzgutachten vom 24.03.2025).
1.8. 2 Die Schuldnerin habe die unter Denkmalschutz stehende Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 18.12.2009 um einen Kaufpreis von EUR 7.175.000 erworben. Nach Darstellung des Geschäftsführers sei in der Folge die Liegenschaft saniert, teilweise ausgemietet und Wohnungseigentum begründet worden, zum geplanten Abverkauf sei es nicht gekommen. Ein Geschäftslokal und zwei Wohnungen seien vermietet, der Rest der Liegenschaft werde (offenbar aufgrund eines Betriebsführungs- bzw Pachtvertrags aus 2016) von der Z* GmbH genutzt, die die Räumlichkeiten gewerblich vermiete. Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Z* GmbH sei BA* D*, die Gattin des Geschäftsführers der Schuldnerin. Die Z* GmbH sollte nach Darlegung des Geschäftsführers eine „fixe Pacht“ von EUR 24.000 zuzüglich USt und „sämtliche anfallenden Betriebs- und Energiekosten“ zahlen. Aus den dem Masseverwalter bisher vorliegenden Bankunterlagen ergebe sich, dass die Z* GmbH nur unregelmäßig Zahlungen an die Schuldnerin leiste und der Energiebezug die Schuldnerin belastet. Die Höhe des offenbar bestehenden Rückstands der Z* GmbH könne mangels Vorliegens prüffähiger aktueller Buchhaltungsunterlagen noch nicht beurteilt werden. Im erwähnten Schätzgutachten werde jedenfalls insofern Bestandfreiheit angenommen, „weil es auf Gesellschafterebene familiäre Verflechtungen zwischen der [Schuldnerin] und der Z* GmbH“ gebe. Die Schuldnerin nutze bzw. bewirtschafte die Liegenschaft nicht bestmöglich.
1.8. 3 Die Liegenschaftsanteile seien erstrangig mit einem Höchstbetragspfandrecht zugunsten der N* O* eGen belastet. Über einen Teilbetrag von rund EUR 10,8 Mio sA liege ein Titel vor (zu S* des Handelsgerichts Wien sei im November 2025 ein Vergleich abgeschlossen worden, der – vereinfacht – vorsehe, dass im laufenden Jahr 2026 Zinsen und das Kapital zum Jahresende zurückzuzahlen wären). Im zweiten Rang sei ein Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 3,5 Mio für die Antragstellerin H* GmbH eingetragen. Ganz grob betrachtet dürfte der Schätzwert die grundbücherlich sichergestellten Verbindlichkeiten in etwa decken.
1.8. 4 Bei Insolvenzeröffnung habe die Schuldnerin auf ihrem Geschäftskonto bei der R* BB*-BC* AG über liquide Mittel von lediglich EUR 716,52 verfügt. Sie sei nach den bisherigen Erhebungen des Masseverwalters nicht in der Lage, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen (Energiebezug, Telekomunikation, Liegenschaftsabgaben) nachzukommen, es sei denn, die Z* GmbH begleiche ganz kurzfristig die offenbar bestehenden Rückstände. Insbesondere sei festzustellen, dass zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für die Immobilie Versicherungsprämien von EUR 2.582,94 einzuzahlen seien; darum habe der Masseverwalter die N* O* eGen ersucht.
Dazu wurde erwogen:
1. 9 Zum Vorbringen der Rekursgegnerin ist eingangs auszuführen, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, wenn aus seinem Inhalt hervorgeht, wogegen sich der Rechtsmittelwerber beschwert und inwieweit und aus welchen Gründen er sich für beschwert erachtet, sodass im Rahmen der Rekursausführungen der Umfang und das Ziel der Beschwerde hinlänglich deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen (RS0006674 [T12, T13]). Die Rekursgründe müssen zwar nicht benannt, aber individualisiert und spezialisiert werden (RS0043953). Diesem Erfordernis wird der Rekurs der Schuldnerin jedenfalls gerecht, weshalb er entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zurückzuweisen ist.
2. Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 9.3.2026 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]; 8 Ob 19/17b ua).
Die Einschränkung der Neuerungserlaubnis, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Erstattung eine Tagsatzung vorgesehen war, von den trotz Ladung dort nicht Erschienenen nicht mehr vorgebracht werden können (§ 259 Abs 2 IO; RS0115313; RS0110967 [T6]), kommt hier nicht zum Tragen, weil das Erstgericht das Verfahren schriftlich und ohne Abhaltung einer Tagsatzung durchführte. Die Schuldnerin hatte daher die Möglichkeit, im Rechtsmittel neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel anzuführen.
3. Der Antragsteller hat seine Forderung lediglich zu bescheinigen; ein Exekutionstitel für diese Forderung oder eine Exekutionsführung ist nicht erforderlich (RS0064986). Ist die antragsgegenständliche Forderung des Gläubigers jedoch bereits tituliert, so reicht zur Behauptung die genaue Bezeichnung des Titels und der dort begründeten ziffernmäßigen Forderung (Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 31). Auch durch die Vorlage eines Exekutionsbewilligungsbeschlusses über die antragsgegenständliche Forderung wird eine Insolvenzforderung ausreichend bescheinigt (Übertsroider aaO § 70 IO Rz 35).
4. 1 Nicht jede Bestreitung der (nicht anerkannten) Forderung kann eine Glaubhaftmachung derselben ausschließen. Es ist vielmehr die Plausibilität der Bestreitung zu prüfen und es ist - mit einer Verschiebung der Bescheinigungslast zur Antragsgegnerin - zu prüfen, ob die Einrede nicht völlig aussichtslos erscheint (vgl Mohr, IO11 § 70 E 220 bei Behauptung einer Gegenforderung). Daher reichen weder der Nachweis der Einbringung einer Wiederaufnahms- oder Oppositionsklage noch die Aufschiebung einer Exekution infolge Oppositionsklage für sich allein zur Gegenbescheinigung einer titulierten Forderung aus (Mohr, aaO § 70 E 221 bis E 223; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 § 70 KO Rz 33).
4.2. 1 Die Antragstellerin macht eine titulierte Forderung aufgrund des vorgelegten vollstreckbaren Notariatsaktes geltend, womit ihre Forderung ausreichend bescheinigt ist (Mohr, aaO § 70 E 35ff; Übertroider aaO § 70 IO Rz 31; 6 R 37/26v).
4.2. 2 Das Vorbringen der Schuldnerin zur Unwirksamkeit des Kreditvertrags und des Schuldanerkenntnisses stellt nicht in Frage, dass der vorliegende Notariatsakt den Erfordernissen des § 3 NO entspricht und vollstreckbar ist. Solange der Notariatsakt nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wird (§ 39 Abs 1 Z 1 EO; vgl RS0001262), stellt er einen Exekutionstitel iSd § 1 Z 17 EO dar. Die darin genannte Forderung ist damit tituliert. Weiters führt die Antragstellerin aufgrund dieses vollstreckbaren Notariatsaktes Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaftsanteile der Schuldnerin.
Die Schuldnerin bringt auch im Rekurs vor, der Kapitalrest betrage „allenfalls“ EUR 743.383 (ON 7.1, S 20). Damit bestünde aber auch unter der Prämisse der Richtigkeit ihres gesamten Vorbringens eine Restforderung von EUR 743.383 an Kapital, die von ihr - unstrittig - trotz der Exekutionsführung bisher nicht bezahlt wurde.
5. 1 Das Rekursvorbringen, dass die Schuldnerin die Kreditvaluta nie erhalten habe, widerspricht ihrem in erster Instanz erstatteten Vorbringen, bestritt sie in ihrer Stellungnahme vom 27.2.2026 doch den Erhalt der Kreditvaluta nicht und legte sogar eine Urkunde vor (./9 in ON 14), in der sie selbst festhielt „Die tatsächliche Kreditvaluta in Höhe von EUR 1.976.000,00 wurde der Erstklägerin [Anm des Rekursgerichts: gemeint der Antragsgegnerin] am 01.07.2022 zugezählt.“ Auch in dem seit dem Jahr 2024 anhängigen Verfahren zu M* des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wurde dieser Einwand von der Schuldnerin bislang nicht erhoben. Die Antragstellerin hält dieser nun erstmals aufgestellten Behauptung in ihrer Rekursbeantwortung plausibel entgegen, die Auszahlung der Kreditvaluta sei auf ein von der Schuldnerin selbst bezeichnetes Konto erfolgt (ON 11/7).
5. 2 Die schon dargestellte Lockerung des Neuerungsverbots geht nicht so weit, dass eine Partei in einem Rechtsmittel (durch Angabe von nova reperta) ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen widersprechen darf (Erler in KLS2 § 260 IO Rz 33, unter Verweis auf OLG Linz 2 R 247/99b = ZIK 2000/78, aA Deixler-Hübner in Konecny/Schubert § 176 KO Rz 30).
6. Zusammengefasst ist daher auch im zweiseitigen Verfahren die Insolvenzforderung der Antragstellerin jedenfalls hinsichtlich des von der Schuldnerin zugestandenen Kapitalbetrags von EUR 743.383 (ohne Berücksichtigung von Nebengebühren und Zinsen) ausreichend bescheinigt. Der Einwand der mangelnden Fälligkeit ist erst für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit relevant.
7. 1 Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald verschaffen kann (RS0065106; RS0064528). Maßgeblich für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist ein aktuelles Unvermögen des Schuldners, die zum Prüfungszeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen (Dellinger in Konecny/Schubert, InsG § 66 KO Rz 23 mwN).
7.2. 1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Forderung der Antragstellerin zum für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz (RS0065013 [T1]) am 9.3.2026 fällig war, was die Schuldnerin unter Verweis auf § 7 Abs 2 WuchG, eine bereicherungsrechtliche Zug-um-Zug Rückabwicklung und die Unwirksamkeit der Fälligstellung auf Basis einer nichtigen Vertragsklausel bestreitet.
7.2. 2 Unklar ist, weshalb die Schuldnerin davon ausgeht, dass die von ihr geltend gemachte Nichtigkeit einer Fälligkeit des noch aushaftenden Restkapitals entgegenstehe. § 7 Abs 2 WuchG eröffnet dem Bewucherten die Möglichkeit, die vertraglichen Rückzahlungsfristen in Anspruch zu nehmen und ferner schuldet er, sofern im Vertrag nicht eine geringere Verzinsung vorgesehen ist, Zinsen nur in der Höhe des doppelten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Basiszinssatzes (Werderitsch/Schweiger in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 7 WuchG Rz 4).
Die Antragstellerin beruft sich zur Fälligkeit ihrer Forderung auf die vereinbarte Rückzahlung zum 31.12.2022. Dass die vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist jemals verlängert worden wäre, behauptet auch die Schuldnerin nicht. Ihr Vorbringen zu einer allfälligen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung Zug um Zug lässt außer Acht, dass der Kreditvertrag nach wie vor aufrecht und wirksam ist und sich die Fälligkeit aus diesem ergibt. Die Antragstellerin stützte sich auch nicht auf eine Fälligstellung aufgrund eines Terminsverlusts – eine solche Klausel ist im Kreditvertrag vom 30.6.2022 gar nicht enthalten.
7.2. 3 Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz war die Forderung der Antragstellerin somit aufgrund des vertraglich vereinbarten Rückzahlungstermins zum 31.12.2022 fällig und ist daher bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu berücksichtigen.
7. 3 Bereits im ersten Rechtsgang wurde vom Rekursgericht zu 6 R 372/95g ausgeführt, dass von der Antragstellerin mit dem Antrag auch die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin fürs Erste ausreichend bescheinigt wurde, dies unter anderem aufgrund der Tatsache, dass trotz des bereits im Jahr 2024 eingeleiteten Realexekutionsverfahrens von der Schuldnerin auf die von ihr selbst jedenfalls implizit zugestandene Restforderung in Höhe von EUR 743.383 keine Zahlungen mehr geleistet wurden.
7.4. Im zweiten Rechtsgang wurden vom Erstgericht sodann amtswegige Erhebungen unter Einbeziehung der Antragsgegnerin eingeleitet. Im weiteren Verfahren galt daher nicht mehr die Ausnahmebestimmung des § 70 Abs 2 Satz 3 IO, wonach mangels ausreichender Glaubhaftmachung der Eröffnungsvoraussetzungen der Insolvenzantrag schon aufgrund der ersten Antragsprüfung sofort, also ohne Verbesserungsverfahren abzuweisen ist. Vielmehr waren ab diesem Zeitpunkt die Eröffnungsvoraussetzungen in einem zweiseitigen Verfahren nach § 254 Abs 5 IO von Amts wegen zu prüfen (OLG Wien 28 R 114/13x = ZIK 2014/28; 6 R 114/19g; 6 R 159/20a uva; Schumacher in KLS² § 70 IO Rz 21).
Die Rekursausführungen zur fehlenden Bescheinigung der Zahlungsunfähigkeit durch die Antragstellerin gehen daher ins Leere.
8. 1 Damit lag es an der Schuldnerin, die Gegenbescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit zu erbringen. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die die Schuldnerin auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr, aaO § 70 E 214, E 239, E 243, E 244 mwN).
Vom Vorliegen einer bloßen Zahlungsstockung kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund einer ex-ante-Prüfung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Schuldnerin in einer kurzen, für die Beschaffung der benötigten Geldmittel erforderlichen, im Durchschnittsfall (wenn Umschuldungen vorzunehmen sind; Vermögensobjekte verkauft werden sollen, Gesellschafterdarlehen vereinbart werden sollen uä) drei Monate nicht übersteigenden Frist alle ihre Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird. Eine noch längere Frist, höchstens aber fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist. Die Frist beginnt mit dem Fälligkeitszeitpunkt der gegen die Schuldnerin bestehenden Forderungen (RS0126561; Schumacher in KLS2 § 66 IO Rz 22 ff).
8. 2 Dass die Schuldnerin die Forderung der Antrag stellerin gezahlt oder geregelt hätte, wurde von ihr gar nicht behauptet. Aber auch unter Außerachtlassung dieser Forderung hat die Schuldnerin den Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit dem Rekurs erbracht.
9. 1 Mit ihrer Äußerung im erstinstanzlichen Verfahren (I14) bescheinigte die Schuldnerin, dass sie ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt ** und dem Finanzamt mit Ratenvereinbarungen regeln konnte. Demnach war sie verpflichtet, die aushaftende Forderung der Stadt ** von EUR 67.349,74 in monatlichen Raten zu je EUR 4.000 ab 20.2.2026 zu bezahlen, nach Ablauf von sechs Monaten wäre der Restbetrag fällig gewesen. Beim Finanzamt wäre der Rückstand in Höhe von EUR 7.124,24 in monatlichen Raten zu je EUR 1.166 ab 12.3.2026 zu begleichen gewesen. Zur offenen Forderung der Q GmbH bescheinigte die Schuldnerin, dass diese am 27.2.2026 durch Vollzahlung erledigt wurde.
Nach den Erhebungen des Rekursgerichts wurde das Exekutionsverfahren der Q* GmbH mittlerweile auch tatsächlich eingestellt, die Exekutionsverfahren der Stadt **MA ** und der Antragstellerin sind weiterhin aktuell.
9. 2 Zu den Verbindlichkeiten gegenüber der N* O* eGen legte die Schuldnerin im Eröffnungsverfahren bezüglich des Abstattungskreditvertrags vom 5.5.2021 über EUR 10.000.000 einen rechtswirksamen gerichtlichen (Prämien-)Vergleich vor (./3 zu ON 14; ** des Handelsgerichts Wien). In diesem verpflichtete sie sich, EUR 10.841.344,57 s.A. zuzüglich Prozesskosten von EUR 188.204,08 zu zahlen, um sich von der Kreditverbindlichkeit zu befreien. Ein Teilbetrag von EUR 30.000 sei bis längstens 31.12.2025 fällig, danach seien quartalsmäßig die Zinsraten zu leisten, dies jeweils bei 14-tägigem Respiro. Die Frist zur Rückzahlung des restlichen Befreiungsbetrags (Punktum und Prozesskosten sowie restliche Zinsen) wurde mit 31.12.2026 festgesetzt. Die Schuldnerin zahlte die erste Rate am 13.1.2026 (./2).
9. 3 Zu den weiteren zwei Kreditverträgen (Abstattungskreditvertrag vom 5.5.2021 über EUR 9.000.000, aushaftend per 21.7.2025 mit EUR 9.792.079,44; Kontokorrentkreditvertrag vom 20.12.2023 über einen Rahmen von EUR 360.000, aushaftend per 21.7.2025 mit EUR 277.780,09) brachte die Schuldnerin im erstinstanzlichen Verfahren vor, diese Kreditverhältnisse seien durch ein „Schuldanerkenntnis und Zahlungsverpflichtung vom 25.2.2026“ vollständig geregelt worden. Die Forderungen der N* O* eGen seien demnach zur Gänze gestundet und nicht fällig, die Kapitalrückzahlung sei bis 31.12.2026 aufgeschoben, lediglich die quartalsweisen Zinszahlungen seien laufend, beginnend mit 31.3.2026, zu leisten. Dazu legte die Schuldnerin einen nicht unterfertigten Entwurf der Vereinbarung vor (./1 der Äußerung ON 14).
9. 4 Da dem Erstgericht im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bezüglich der beiden letztgenannten Kreditverträge nur der Entwurf der Vereinbarung mit der N* O* eGen vorlag, führte es folgerichtig aus, es seien auch die weiteren aktenkundigen Verbindlichkeiten der Schuldnerin nicht vollständig geregelt, woraus sich neben der ungeregelten Forderung der Antragstellerin ebenfalls ihre Zahlungsunfähigkeit ergebe.
9. 5 Mit dem Rekurs legte die Schuldnerin nun das am 5.3.2026 von den gemeinsam zeichnungsberechtigten Prokuristen der N* O* eGen Mag. V* und W* beglaubigt unterzeichnete Schuldanerkenntnis samt Zahlungsverpflichtung vor. Die Urkunde sei am 9.3.2026 bereits existent gewesen, die Unterfertigung durch die Schuldnerin sei nur aufgrund der Insolvenzeröffnung unterblieben. Der im Schuldanerkenntnis vereinbarte Terminsverlust für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sei nicht schlagend geworden, weil der angefochtene Beschluss noch nicht rechtskräftig sei.
9. 6 Im Rekursverfahren wurde von der Schuldnerin somit bescheinigt, dass sämtliche offenen Forderungen der Stadt , der Q GmbH, des Finanzamtes und der N O* eGen im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung tatsächlich gezahlt oder durch Zahlungsvereinbarungen geregelt waren. Nicht bescheinigt wurde von ihr jedoch, dass sie die Zahlungsvereinbarungen auch einhalten kann.
10. 1 In diesem Zusammenhang ist auf den ersten Bericht des Masseverwalters zu verweisen, aus dem nachstehende Punkte hervorzuheben sind:
10. 2 Bei Insolvenzeröffnung verfügte die Antragsgegnerin über liquide Mittel von lediglich EUR 716,52. Sie war nicht in der Lage, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen (Energiebezug, Telekomunikation, Liegenschaftsabgaben) nachzukommen, es sei denn, die Pächterin Z* GmbH hätte ganz kurzfristig die offenbar bestehenden Rückstände beglichen. Der Masseverwalter musste sogar die N* O* eGen ersuchen, zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für die Immobilie die Versicherungsprämie von EUR 2.582,94 einzuzahlen, weil nicht einmal dafür ausreichende Massemittel vorhanden waren.
10. 3 Über telefonische Rückfrage des Rekursgerichts gab der Masseverwalter am 24.4.2026 bekannt, dass der Stand am Massekonto aktuell EUR 47.530 beträgt. Die Eingänge setzten sich zusammen aus einer Überweisung der Pächterin Z* GmbH von EUR 36.000 am 15.4.2026 sowie Mieteinnahmen aus den drei vermieteten Objekten. Anhaltspunkte für weitere liquide Mittel der Schuldnerin ergeben sich nach der Aktenlage nicht.
10. 4 Damit ist evident, dass die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen wäre, die im Vergleich des Handelsgerichts Wien zu S* sowie im Schuldanerkenntnis vom 5.3.2026 mit der N* O* eGen vereinbarten Zinsraten (jeweils vierteljährliche Sollzinsen iHv 0,625 % bei vierteljährlicher Kapitalisierung), die erstmals am 31.3.2026 fällig gewesen wären, zu leisten, und daneben den monatlich vereinbarten Ratenzahlungen mit der Stadt ** und dem Finanzamt sowie ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen.
10. 5 Im Übrigen wurden im Insolvenzverfahren mittlerweile rund EUR 40,1 Millionen an Forderungen angemeldet, wobei rund EUR 130.000 auf Abgabenrückstände zurückzuführen sind.
Die weiteren angemeldeten Forderungen umfassen u.a.: - Grundsteuer und Wasser/Abwassergebühren von EUR 68.486,24 der Stadt **;
Entgelt für Wärmelieferung bzw. Versorgungsleistung (Strom/Gas) für die Liegenschaft ** der BD* GmbH von EUR 190.743,45;
Honorarforderung der BE* GmbH über EUR 141.566,01;
Darlehensforderung der F*gesmbH von EUR 7.703.139,98;
Darlehensforderung der E* über EUR 374.869,56;
Darlehensforderung des BF* über EUR 3.978.782,85;
aktenkundige Forderung der N* O* eGen über EUR 23.344.128,16;
Forderung der Antragstellerin über EUR 4.236.541,12.
10. 6 Das Liegenschaftseigentum der Schuldnerin steht der Annahme ihrer Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. Liegenschaftsvermögen ist mangels unverzüglicher Verwertbarkeit bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit regelmäßig belanglos. Lediglich bei Lastenfreiheit oder nur geringen Belastungen von Realbesitz könnte die Möglichkeit einer alsbaldigen Beschaffung liquider Mittel durch Belehnung in Erwägung gezogen werden (Mohr, aaO § 70 E 234 mwN).
11. Es ist daher auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen, sodass sich eine Prüfung, ob daneben auch Überschuldung vorliegt, erübrigt.
12. 1 Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Konkursantragstellung, die eine Abweisung des Antrags rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Missbräuchlichkeit eines vom Gläubiger gestellten Konkursantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden soll. Der Missbrauch kann im Versuch liegen, eine strittige Forderung einzutreiben oder Forderungen, die nicht unverzüglich glaubhaft gemacht werden können, für eine Konkurseröffnung heranzuziehen. Missbrauch liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller den Konkursantrag nur deshalb stellt, weil er die Unterbrechung des zwischen ihm und dem Schuldner anhängigen Prozesses erreichen will (RS0123950). Generell liegt Rechtsmissbrauch nicht nur dann vor, wenn Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern bereits dann, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten beziehungsweise wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (RS0026271 [T24]; RS0026265 [T1]). Dabei geben im Allgemeinen selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden muss, dass er innerhalb der Schranken des ihm eingeräumten Rechts handelt (RS0026265 [T29]).
12. 2 Die Rekurswerberin hat die Missbräuchlichkeit der Insolvenzantragstellung im Wesentlichen damit begründet, die von der Antragstellerin als Grundlage ihrer Forderung ins Treffen geführten Rechtsverhältnisse seien bereits Gegenstand des seit dem Jahr 2024 anhängigen Zivilprozesses zu M*.
12. 3 Weshalb daraus eine offenbar missbräuchliche Antragstellung abzuleiten sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin verfügt über eine seit 2022 fällige Forderung, die sie seit 2024 exekutiv betreibt. Das Verfahren M* des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien hat zwar strittige Fragen im Zusammenhang dem Kreditverhältnis zum Gegenstand, was jedoch per se keine Missbräuchlichkeit der Insolvenzantragstellung indiziert.
13. Die weitere Konkursvoraussetzung, das Vorliegen kostendeckenden Vermögens (§ 71 IO), ergab sich hier schon aufgrund der Zusage des Erlags von EUR 4.000 durch die Antragstellerin.
14. Das Erstgericht hat daher zu Recht den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, sodass der Rekurs ohne Erfolg bleibt.
15. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.