OLG Linz 2R36/26s

2R36/26sOberlandesgericht30.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 2R36/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00200R00036.26S.0430.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Werner Gratzl als Vorsitzenden, Mag. Christine Mayrhofer und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M., in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Selbständiger, **, ** *, vertreten durch die Dr. Anton ULLMANN Mag. Manuela REICHL Rechtsanwälte GmbH in Mattighofen, gegen den Beklagten B, geboren am **, Pensionist, ** *, vertreten durch die Hirsch Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 29.156,00 sA und Feststellung (Streitwert EUR 1.000,00), über die Berufung des Klägers (Berufungsinteresse EUR 23.156,00 und Feststellung [EUR 1.000,00]) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Jänner 2026, Cg-26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) verzeichneten und bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 26. Dezember 2024 wurde der Kläger vom Hund des Beklagten in den rechten Daumenballen gebissen und dadurch verletzt (unstrittig).

Er begehrte aufgrund dieses Vorfalls mit seiner Klage vom 10. Juli 2025 zunächst EUR 12.880,00 an Schmerzengeld, EUR 1.536,00 an Haushalts- und Pflegehilfe sowie die Haftungsfeststellung für künftige Folgen bewertet mit EUR 1.000,00.

In der mündlichen Streitverhandlung vom 10. Dezember 2025 (ON 23.6, 7) und nach Erörterung des Sachverständigengutachtens dehnte der Kläger sein Leistungsbegehren im Bereich des Schmerzengeldes aus und begehrte letztlich an Leistung EUR 29.156,00 sA.

Der Beklagte nahm die eingangs wiedergegebenen Außerstreitstellungen vor, bestritt das Leistungsbegehren der Höhe nach und das Feststellungsbegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete ein, dass die vom Kläger begehrten Ansprüche bei weitem überhöht seien. Ein von der Haftpflichtversicherung des Beklagten eingeholtes Sachverständigengutachten gehe von bedeutend weniger Schmerzen, lediglich einer Narbe als Dauerfolge und keinen Spätfolgen aus. Die vom Kläger beschriebenen Einschränkungen und Erschwernisse sowie deren Dauer würden nicht mit den erlittenen Verletzungen übereinstimmen.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass der Beklagte schuldig sei, dem Kläger EUR 6.000,00 zuzüglich Zinsen an Schmerzengeld zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Leistungsmehrbegehren an Schmerzengeld und Haushalts- und Pflegehilfe von EUR 23.156,00 zuzüglich Zinsen wies es ebenso wie das Haftungsfeststellungsbegehren ab. Es legte seiner Entscheidung den auf den Urteilsseiten 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, der auch folgende (teilweise zusammengefasste) Feststellungen umfasst, wobei die davon bekämpften kursiv dargestellt sind:

Der Kläger erlitt durch den Hundebiss eine oberflächliche Bisswunde des rechten Handballens ohne Muskel- oder Nervenverletzung. Durch die spezielle Wundform mit Abscherung von der Unterfläche wurde ein an- und dyästhetisches Hautbild generiert. Die medizinische Erstversorgung erfolgte im Krankenhaus **, von dort wurde der Kläger am selben Tag ins Unfallkrankenhaus ** transferiert, wo die Revision der Bisswunde in Plexusanästhesie erfolgte. Postoperativ erhielt er zunächst einen Verband mit elastischer Binde und ab 28. Dezember 2024 einen gespaltenen Daumenhandgips. Am 30. Dezember 2024 wurde er in ambulante Betreuung entlassen. Bis 11. April 2025 war der Kläger als arbeitsunfähig gemeldet. An unfallbedingten Dauerfolgen bestehen eine Narbe, weiters eine minimale Beuge- und Streckhemmung und eine Dy- und Anästhesie im Narbenbereich. Sämtliche bestehenden Dauerfolgen werden sich in den nächsten ein bis zwei Jahren remittieren. Das Eintreten von Spätfolgen durch den gegenständlichen Hundebiss ist trotz des Vorliegens von Dauerfolgen mit Sicherheit auszuschließen.

Aufgrund der durch den Hundebiss erlittenen Verletzung sowie im Zusammenhang mit dem dadurch bedingten Heilungsverlauf hatte und hat der Kläger zeitlich gerafft und komprimiert auf den 24-Stunden-Tag insgesamt drei Tage lang mittelstarke Schmerzen und 33,3 Tage leichte Schmerzen zu erdulden. Der Kläger konnte seine Tätigkeiten im Haushalt und die Körperpflege während seines Krankenstandes stets selbst verrichten.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass die Bissverletzung und die dadurch dem Kläger zugefügten Schmerzen ein Schmerzengeld von EUR 6.000,00 rechtfertigen würden. Dieser Betrag sei unter Berücksichtigung der festgestellten Unfallverletzungsfolgen, des Heilungsverlaufs sowie der festgestellten Schmerzperioden auch in Anbetracht der von der Rechtsprechung entwickelten Tagessätze für Schmerzengeld zur Abgeltung des Unbills, das der Kläger aufgrund der erlittenen Bissverletzungen ertragen habe müssen, angemessen. Da nach dem festgestellten Sachverhalt kausale Spätfolgen auszuschließen seien, sei das Feststellungsbegehren als nicht berechtigt abzuweisen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der Aktenwidrigkeit mit einem auf gänzliche Stattgabe der Klage gerichteten Abänderungsantrag.

Der Beklagte strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Mit der Beweis- und Tatsachenrüge begehrt der Berufungswerber zunächst, die – oben kursiv dargestellte – Feststellung zu den Schmerzperioden, wonach der Kläger drei Tage mittelstarke Schmerzen und 33,3 Tage leichte Schmerzen erlitten habe, dahin zu ergänzen, dass der Kläger bis Ende 2026 noch weitere 181 Tage leichte Schmerzen zu erdulden habe, was insgesamt geraffte Schmerzen von drei Tagen mittelstarke und 242 Tage leichte Schmerzen ergebe. Dazu bringt er vor, dass das Erstgericht das Sachverständigengutachten und die Parteienaussage des Klägers unzureichend und selektiv gewürdigt habe. Der Sachverständige Univ. Doz. Dr. C* habe in der Tagsatzung vom 10. Dezember 2025 seine Einschätzung dahingehend präzisiert und erweitert, dass für den Fall, dass die brennenden Schmerzen so vorliegen, wie sie vom Kläger geschildert worden seien, sich weitere 88 Tage komprimiert an dargestellt leichten Schmerzen ergeben, sodass insgesamt 242 Tage anzusetzen seien. Auch seien die Angaben des Klägers in der Tagsatzung zur Gutachtenserörterung zu Unrecht als widersprüchlich abgetan worden. Zudem seien die weiteren Ausführungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung nicht richtig und nicht vom Sachverständigen so bei seiner Gutachtenserörterung dargelegt worden. Dies werde auch unter dem Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit geltend gemacht.

1.1. Das Erstgericht setzte sich beweiswürdigend mit den Ausführungen des Sachverständigen sowie den Angaben des Klägers zunächst bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen als auch in der Einvernahmetagsatzung samt Gutachtenserörterung am 10. Dezember 2025 ausführlich auseinander und legte nachvollziehbar dar, aus welchen Erwägungen es die bekämpfte Feststellung traf. Für eine wirksame Beweisrüge genügt es nicht, Beweisergebnisse aufzuzeigen, die abweichende Feststellungen begründen könnten, sondern es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Dies gelingt hier schon deshalb nicht, weil das Erstgericht die Angaben des Klägers in der Einvernahmetagsatzung vom 10. Dezember 2025 insofern gegenüber dem Sachverständigen hinterfragte und der Sachverständige die zwei Monate vorher am 14. Oktober 2025 anlässlich der Befundaufnahme erfolgten subjektiven Angaben des Klägers, wobei er leichte Schmerzen nur bis Ende des Krankenstandes angegeben hat, bestätigte (ON 15, 4). Der Kläger wiederum gefragt zu seinen Angaben vor dem Sachverständigen lediglich anführte, dass er da etwas falsch verstanden habe (ON 23.6, 5).

Wenn daher das Erstgericht die zwei Monate nach der Befundaufnahme erfolgten Angaben des Klägers, dass nunmehr weiterhin bestehende Schmerzen vorhanden seien, aufgrund des sich daraus zu den Angaben bei der Befundaufnahme ergebenden Widerspruchs nicht überzeugen konnten, ist diese Beurteilung unbedenklich.

1.1.1. Soweit der Berufungswerber zu dieser Beurteilung eine Aktenwidrigkeit argumentiert, ist eine Aktenwidrigkeit nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, nicht aber schon dann, wenn das auf Grund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild bloß vom Parteienvorbringen abweicht. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung, können daher weder eine Aktenwidrigkeit bilden noch gegen den Dispositionsgrundsatz verstoßen (RIS-Justiz RS0043324; RS0043347).

1.2. Weiters bekämpft der Berufungswerber die oben kursiv dargestellten Feststellungen, wonach er seine Tätigkeiten im Haushalt und die Körperpflege während seines Krankenstandes stets selbst verrichten konnte und begehrt diese Feststellungen in ihr Gegenteil abzuändern. Dazu argumentiert er, dass eine falsche Würdigung der Aussage des Klägers und seiner Gattin sowie eine falsche Interpretation der Aussagen des Sachverständigen vorliege. Die vom Erstgericht angesprochenen Widersprüche zu den Angaben bezüglich der Tätigkeit des Staubsaugens sei nicht so gravierend, um dem Kläger die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Auch seien die Angaben der Ehegattin nicht ausreichend gewürdigt worden.

Es werde daher die Feststellung gewünscht, dass der Kläger bis 15. Jänner 2025 drei Stunden pro Tag, vom 15. Jänner 2025 bis 30. Jänner 2025 zwei Stunden pro Tag und bis 11. April 2025 fünf Stunden pro Woche Hilfe im Haushalt benötigt habe. Dies führe zur rechtlichen Beurteilung, dass dem Kläger eine Abgeltung für Haushaltshilfe von EUR 1.536,00 zustehe.

1.2. 1Auch zur Frage der Notwendigkeit von Haushalts- und Pflegehilfe hat sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausführlich auseinandergesetzt und besteht auch in diesem Zusammenhang die Diskrepanz der Angaben des Klägers in der Befundaufnahme am 14. Oktober 2025 zu jenen während seiner Einvernahme am 10. Dezember 2025. Dass der Sachverständige die Notwendigkeit von Hilfe nicht gänzlich ausschließen habe können, führt aber nicht dazu, die Diskrepanz der Angaben des Klägers zu beseitigen, handelt es sich doch dabei um einfache Tätigkeiten und Umstände, die bei konkreter Nachfrage und Ansprache durch den Sachverständigen wohl auch bei der Befundaufnahme Erwähnung finden hätten können. Eine solche Erwähnung erfolgte bei der Befundaufnahme vor dem Sachverständigen aber gerade nicht und hielt der Sachverständige in der Gutachtenserörterung fest, dass der Kläger ihm die Selbstverrichtung auch so geschildert habe (ON 23.6, 6).

Entgegen den Ausführungen in der Berufung hat das Erstgericht auch die Angaben der Gattin des Klägers gewürdigt. Auch ihre Angaben setzen sich mit jenen des Klägers bei der Befundaufnahme vor dem Sachverständigen, keine Haushaltstätigkeiten ausgeübt zu haben (ON 15,4), in Widerspruch. Die vom Erstgericht vorgenommene Würdigung dieser Divergenzen ist unbedenklich.

Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen währen oder, dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Anlass für eine Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht besteht somit nur, wenn der Akteninhalt und die Rechtsmittelausführungen ernstliche Bedenken in die Richtung entstehen lassen, dass die Beweisergebnisse nicht geeignet bzw nicht ausreichend seien, um daraus in vertretbarer und nachvollziehbarer Weise die Überzeugung gewinnen zu können, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit so gewesen wie festgestellt. Im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung braucht nicht auf jedes einzelne Argument der Berufung eingegangen werden, solange die tragenden Überlegungen des Berufungsgerichts dargelegt werden (RIS-Justiz RS0043371; RS0043162; vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 145).

1.3. Soweit sich der Berufungswerber in der Tatsachenrüge dagegen wendet, dass das Erstgericht das Feststellungsbegehren mit der Begründung abgewiesen habe, dass der Sachverständige Spätfolgen „mit Sicherheit“ ausgeschlossen habe und damit eine „unrichtige rechtliche Beurteilung“ erkennt, weil das Erstgericht übersehen habe, dass der Sachverständige gleichzeitig festgestellt habe, dass die bestehenden Dauerfolgen (minimale Beuge- und Streckhemmung, Dy- und Anästhesie im Narbenbereich) sich erst im Verlauf der nächsten ein bis zwei Jahre remittieren werden, was dazu führe, dass solange die Remission nicht abgeschlossen sei, die Möglichkeit künftiger Schäden noch nicht ausgeschlossen sei, sind diese Ausführungen nicht stichhältig.

Diese zuletzt angeführte Behauptung des Berufungswerbers ist schon dadurch widerlegt, dass der Sachverständige ausdrücklich angesprochen auf die vom Kläger in der mündlichen Streitverhandlung am 10. Dezember 2025 weiter geschilderten Schmerzen und das Brennen sowie die Remittierung dieser Schmerzen bis Ende 2026 ausdrücklich festhielt, dass er auch vor diesem Hintergrund Spätfolgen ausschließen könne (mStrV vom 10. Dezember 2025, ON 23.6, 6).

Auf welcher Grundlage die vom Berufungswerber gewünschte Feststellung, dass durch den Hundebiss eine Narbe und eine minimale Beuge- und Streckhemmung und eine Dy- und Anästhesie im Narbenbereich bestehe und weiters, dass das vom Kläger geschilderte Brennen nach wie vor vorliegt, zu Spätfolgen führen sollte, führt die Berufung insgesamt nicht aus. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens erfolgte ohne Rechtsfehler.

Im Übrigen kann auf die Beweiswürdigung des Erstgericht verwiesen werden, dass in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgeblichen Beweisergebnisse dargelegt hat, warum es die bekämpften Feststellungen getroffen hat. Einen Plausibilitätsfehler vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, sodass die Berufung erfolglos bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

Die Bewertung des Streitgegenstands berücksichtigt die Behauptung des Klägers, es liege eine noch fortwährende Beeinträchtigung durch das Bissgeschehen vor.

Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf § 502 Abs 1 ZPO, Rechtsfragen in der dort geforderten Qualität waren nicht zu beantworten.

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