OLG Linz 9Bs84/26f

9Bs84/26fOberlandesgericht29.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 9Bs84/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00084.26F.0429.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten A* B* wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe gegen das in seiner Abwesenheit ergangene Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 18. Februar 2026, Hv*-12, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Weinkamer (als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts) sowie des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 29. April 2026 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche des Angeklagten A* B* sowie des Mitangeklagten C* D* enthält, wurde der ** geborene A* B* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (1.) und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde der Vollzug eines Teils der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen.

Nach dem Schuldspruch hat A* B* am 8. Oktober 2025 in ** C* D*

Gegen dieses Urteil richtet sich – nach Zurückweisung seines Einspruchs mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 28. April 2026 – die Berufung des A* B* wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 18), die auch eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe impliziert (§§ 489 Abs 1, 467 Abs 3 StPO). Mit seinem Rechtsmittel strebt der Angeklagte einen Freispruch an. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Berufung, in der der Angeklagte im Wesentlichen seine Angaben aus der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2025 (ON 2.4) wiederholt, ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat – in gewissenhafter Prüfung der Beweiskraft und der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beweismittel den Gesetzen logischen Denkens entsprechend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die kritisierten Feststellungen auf die Angaben des C* D* stützte und die leugnende Verantwortung des Angeklagten A* B* für nicht glaubwürdig befand.

Die freie Beweiswürdigung wird als kritisch-psychologischer Vorgang begriffen, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Das Gericht prüft die im Verfahren vorgekommenen Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit (ob dasjenige, was durch ein Beweismittel zu Tage gefördert werden sollte, auch wirklich dadurch bewiesen wurde) und Beweiskraft (ob der durch das Beweismittel als bewiesen anzunehmende Umstand auch geeignet ist, die Tatsache, die er bestätigen soll, für wahr halten zu können) und kommt aufgrund des Ergebnisses dieses Vorgangs zur Überzeugung von Vorliegen oder Nichtvorliegen – entscheidender – Tatsachen, die es im Urteil feststellt. Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen (RIS-Justiz RS0098314). Ihre Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen. Bei der Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck des erkennenden Richters entscheidend. Dieser unmittelbare, lebendige Eindruck, der sich auch auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (Lendl, WK-StPO § 258 Rz 25 ff mwN).

Das Erstgericht, das sich einen persönlichen Eindruck von C* D* (freilich nicht jedoch vom Berufungswerber) verschaffen konnte, hat sich mit sämtlichen Verfahrensergebnissen eingehend auseinandergesetzt und diese einer lebensnahen Wertung unterzogen. Vor der Polizei führte A* B* aus, den Pkw des C* D* am linken Fahrstreifen überholt und in der Absicht, den Pkw-Lenker darauf anzusprechen, ob „er ihn umbringen wolle“ (gemeint ein vorangegangenes Fahrverhalten des C* D*), zum Anhalten bewegt zu haben. C* D* sei daraufhin – wie auch er selbst – auf den Pannenstreifen gefahren. Den dunklen ** in Coupé-Ausführung mit einem deutschen Exportkennzeichen ordnete der Angeklagte „sehr gefährlichen Leuten“ zu. Aus diesem Grund habe er ein kurzes Abschleppseil mit zwei Haken an den Enden mitgenommen, sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und zum anderen Pkw-Lenker gegangen. Dieser habe die Fensterscheibe hinuntergelassen. Er (B*) selbst habe ihn mit den Worten: „Willst du mich tot machen? Machst du das nochmal, dann schauen wir was passiert“, angesprochen. Danach habe die andere Person die Autotür geöffnet. Weil er (B*) in dem Fahrer eine sehr junge Person erkannte, habe er „es bleiben lassen“, sei wieder zu seinem Fahrzeug gegangen und weggefahren (ON 2.4, 4). Demgegenüber führte C* D* aus, dass er vom Fahrzeug des Angeklagten B* nach rechts gedrängt worden sei, weshalb er auf den Pannenstreifen fuhr. Der Lenker des anderen Fahrzeugs sei ausgestiegen, habe eine kurze Kette in der Hand gehalten und sei schnell auf sein Fahrzeug zugekommen. A* B* habe die Fahrertüre aufgerissen, wobei durch die Kette, welche er in der Hand gehalten habe, Kratzer an der Tür entstanden seien. Er habe ihn dann am Hals gepackt und versucht, aus dem Fahrzeug herauszuholen. Um dies zu verhindern, habe sich C* D* im Innenraum des Fahrzeugs festgehalten. Daraufhin habe A* B* mit der Kette in seiner Hand ausgeholt und versucht, auf C* D* zu schlagen. Er habe jedoch nur die linke Seitenscheibe getroffen, bei welcher daraufhin ein Glasstück ausgebrochen sei (ON 2.5). Demgegenüber ist die anderslautende Darstellung des Berufungswerbers nicht nachvollziehbar. Es erweist sich geradezu als lebensfremd, dass er sein eigenes Fahrzeug überhaupt verlässt und sich zum gegnerischen Fahrzeug begibt, wenn er, wie er – auch am Gerichtstag seine bisherige Verantwortung wiederholend – behauptet, starke Angst vor dem unbekannten Lenker des Pkws gehabt habe, sodass er sich sogar dazu veranlasst sah, für seine eigene Sicherheit ein kurzes Abschleppseil mit zwei Haken mitzunehmen. Die Tatsache, dass er zugestandenermaßen den Lenker des anderen Fahrzeugs zum Anhalten veranlasst und in der Folge zur Rede gestellt, und darüber hinaus, dass D* – unkontroversiell – sein Fahrzeug nie verlassen hat, legt vielmehr gesteigert nahe, dass der Berufungswerber selbst es war, der die Konfrontation suchte. Schließlich räumte er auch ein, drohende Worte gegenüber C* D* geäußert zu haben, weil er sich über dessen Fahrverhalten sehr geärgert habe. Demgegenüber erweisen sich die Angaben des C* D* durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig und sind im Übrigen durch die von der Polizei angefertigten Lichtbilder (ON 2.8) objektiviert. Darauf sind einerseits Beschädigungen an der Fahrertür des PKW des C* D* erkennbar, die durchaus mit dem Hantieren mit den Haken des Abschleppseils in Einklang zu bringen sind. Andererseits ist auch eine Rötung am Hals des C* D* ersichtlich, die damit dessen Glaubwürdigkeit zum behaupteten Erfassen am Hals bekräftigt. Der vom Erstgericht gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten des Angeklagten auf Basis der lebensnahen Betrachtung des objektiven Sachverhalts auf das zugrundeliegende Wissen und Wollen E*, sohin die Ableitung der subjektiven Tatseite jeweils aus dem (zuvor dargestellten) äußeren Tatgeschehen der Nötigung sowie der Körperverletzung ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).

Der Schuldspruch hat demnach Bestand.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und die Tatsache, dass die Taten jeweils beim Versuch geblieben sind, erschwerend dagegen das Zusammentreffen zweier Vergehen.

Dieser Strafzumessungskatalog bedarf keiner Korrektur. Ausgehend von einem nach § 105 Abs 1 StGB gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ist die verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen, damit nur einem Fünftel des Möglichen, sowohl tat- als auch schuldangemessen und, ebenso wie im Übrigen die nur im gesetzlichen Mindestmaß ausgeschöpfte Höhe des einzelnen Tagessatzes (§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB) – nicht reduzierbar. Spezialprognostisch zutreffend hat das Erstgericht mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten zudem ohnehin die Hälfte der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung dreijähriger, angesichts der erst etwas mehr als ein halbes Jahr zurückliegenden Delinquenz nicht verkürzbarer Probezeit bedingt nachgesehen.

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