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30Bs122/26z•OLG Wien 30Bs122/26z
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des Dr. A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. März 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger Dr. A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg die aufgrund des Schuldspruchs des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 17. Juni 2020, AZ **, wegen jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB, des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB, des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB, jeweils mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 2 Z 1 erster und dritter Fall StGB, der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 StGB idF vor BGBl I 2023/135 und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall und Abs 4 Z 1 SMG sowie eines Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG vom Oberlandesgericht Linz am 11. Oktober 2021, AZ 10 Bs 195/21d, in Stattgebung der Berufung des Angeklagten festgesetzte Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 29. Jänner 2031, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 29. Jänner 2025 erfüllt, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 29. Jänner 2027 vorliegen (ON 3, 5).
Nach der vom Landesgericht Steyr am 5. März 2025, AZ **, - in Ansehung der mit obigen Urteilen angeordneten Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 2 StGB - gemäß § 47 Abs 2 StGB ausgesprochenen bedingten Entlassung in den Normalvollzug unter Erteilung von Weisungen und zehnjähriger Probezeit (ON 12.4) wurde der Strafgefangene am 14. August 2025 vom FTZ ** in die Justizanstalt Sonnberg zum weiteren Strafvollzug überstellt (ON 3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht den am 19. Jänner 2026 gestellten Antrag des Dr. A* auf bedingte Entlassung (gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG; ON 2; siehe auch ON 4) wegen massiver entgegenstehender spezialpräventiver Gründe unter Bezugnahme auf die Befundberichte der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) vom 16. Dezember 2025 und 17. März 2026 ab.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 13), zu ON 16.1 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die im spruchgemäßen Umfang berechtigt ist.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Bei sinnvoller Gesetzesauslegung ist ganz allgemein abzuwägen, ob der Verurteilte durch die bedingte Entlassung samt deren begleitenden Maßnahmen weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird als durch den weiteren Strafvollzug samt Entlassung nach Verbüßung der Strafe ohne begleitende Maßnahmen. Ist die Annahme berechtigt, dass die bedingte Entlassung in Bezug auf die Abhaltung des Verurteilten von weiterer Straffälligkeit nicht weniger wirksam ist als die weitere Strafverbüßung, - sohin zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann – ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Hat der Verurteilte eine Tat unter Einfluss einer Therapiebedürftigkeit indizierenden Besonderheit begangen, kommt der Bereitschaft, eine bereits während der Haft begonnene Behandlung auch in Freiheit fortzusetzen, bei der Prognoseentscheidung gewichtige Bedeutung zu (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15, 15/1).
Dem aktuellen Strafvollzug liegt zugrunde, dass Dr. A* in ** und andernorts
vermutlich vom Jahr 2010 (2011) bis 19. September 2018 mit drei im Urteil namentlich genannten unmündigen Personen, teils in mehreren Fällen, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen durch Einführen eines Stabes bzw Fingers in den After unternahm;
von Ende 2009 bis 9. August 2012 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an zwei im Urteil namentlich genannten unmündigen Personen, teils in mehreren Fällen, durch Masturbationshandlungen vornahm, wobei die Taten jeweils eine schwere Körperverletzung zur Folge hatten;
von Anfang 2002 bis 10. Jänner 2019 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an 38 im Urteil namentlich genannten unmündigen Personen, teils in mehreren Fällen, durch Masturbationshandlungen und „Vermessung des Penis“ vornahm;
von August 2005 bis 19. September 2018 14 im Urteil namentlich genannte unmündige Personen, teils in mehreren Fällen, zur Vornahme von Masturbationshandlungen an sich selbst aufforderte, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen;
vom Jahr 2002 bis Jänner 2019 als Arzt, somit als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufs, mit berufsmäßig betreuten, in seiner Behandlung stehenden, nämlich 103 im Urteil namentlich genannten Patienten, teils in mehreren Fällen, unter Ausnützung seiner Stellung an diesen Personen geschlechtliche Handlungen vornahm oder von einer solchen Person an sich vornehmen ließ, indem er Masturbationshandlungen, eine „Vermessung des Penis“, Penetrationen oder Oralverkehr an ihnen vornahm, und, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, diese Personen dazu verleitete, geschlechtliche Handlungen an sich vorzunehmen, indem er sie aufforderte Masturbationshandlungen an sich vorzunehmen;
in den Jahren 2014 und 2015 in mehreren Fällen einen anderen zur Herstellung einer pornographischen Darstellung einer mündigen minderjährigen Person bestimmte bzw zu bestimmen versuchte, indem er B* aufforderte, eine Videoaufnahme eines Geschlechtsverkehrs mit seiner Freundin, somit wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung, anzufertigen und ihm zu übermitteln;
im Sommer 2015, vermutlich am 1. August 2015, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, erwarb, besaß und anderen, nämlich B*, C*, dem am ** geborenen D* und dem am ** geborenen E*, überließ, wobei er dadurch teils als Volljähriger und mehr als zwei Jahre Älterer auch Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte;
im Sommer 2015 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich weitere Mengen Cannabiskraut, erwarb und bis zum Eigenkonsum, sohin ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, besaß.
Zu Recht kritisiert der Beschwerdeführer, dass sich weder die Stellungnahmen der BEST noch das Erstgericht mit dem – auch eine Aussage zur bedingten Entlassung enthaltenden - Gutachten von Prim. Dr. F* vom 17. Dezember 2023 hinreichend auseinandersetzten. Der genannte Experte kam im Verfahren über die Frage der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung im forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB insbesondere zum Ergebnis, dass die als mittelschwer zu betrachtende Störung durch Behandlungsmaßnahmen kompensiert werden könne. Aufgrund der kriminalprognostischen Parameter sei von einem Rückfallrisiko deutlich unter der Basisrate, die bei diesem Delikt jedoch relativ hoch sei, auszugehen. Die statischen Verfahren ordnen Dr. A* einer Tätergruppe mit einem niedrigen (bis maximal durchschnittlichen) Risiko für neuerliche Sexualdelikte zu, mit einem ganz niedrigen Risiko für zukünftige sexuelle Gewaltdelikte (bei der Gesamtbewertung müssen allerdings die vielen Delikte über viele Jahre mitberücksichtigt werden). Dem klinischen Fortschritt durch die Behandlung sei ein hoher Stellenwert zuzuordnen, wobei zu berücksichtigen sei, dass Dr. A* seine pädosexuelle Neigung durch die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten als Urologe über Jahre ausleben habe können und diese Möglichkeit in Zukunft nicht mehr bestehe (bzw bestehen sollte). Der narzisstische Persönlichkeitsanteil sei zusätzlich bedeutsam, wobei die Inhaftierung und der Verlust seines Ansehens eine bereits wahrnehmbare Veränderung in Gang gesetzt haben. Der therapeutische Prozess befinde sich derzeit auf einem sehr günstigen Weg und dieser Prozess sollte unbedingt weitergeführt werden. Es müsse allerdings sichergestellt werden, dass die Therapie sowohl im Normalvollzug als auch extramural weitergeführt werden könne (ON 12.6, 16 f).
Prim. Dr. F* kam sodann zum Ergebnis, dass eine bedingte Entlassung in Freiheit zum jetzigen Zeitpunkt noch verfrüht erscheine, eine Entlassung innerhalb der nächsten 20 bis 24 Monate bei einem fortschrittlichen therapeutischen Prozess und einem sich als ausreichend stabil erweisenden extramuralen sozialen Netz denkbar sei (ON 12.6, 18).
Aber auch sein Gutachten vom 23. Dezember 2024 spricht eine mittelschwere, behandelbare Störung an, wobei aufgrund der kriminalprognostischen Parameter von einem Rückfallrisiko deutlich unter der Basisrate auszugehen sei (allerdings bei einer relativ hohen Basisrate bei diesem Delikt). Bei Weiterführung einer Therapie könne eine günstige Kriminalprognose gestellt werden, wobei es nicht notwendig sei, die weitere Therapie intramural zu sichern, weil die Compliance aufgrund der Störungseinsicht gesichert erscheine und der deutliche Therapiefortschritt zeige, dass sich Dr. A* seines Problems bewusst sei und er sein deliktisches Handeln nunmehr in keiner Weise beschönige. Für den Fall der bedingten Entlassung spricht Prim. Dr. F* unbedingt notwendige Weisungen an (ON 12.7, 14 ff).
Unter Berücksichtigung dieser gutachterlichen Einschätzungen, die auch zur Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug geführt hatten, wird das Erstgericht daher zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage eine weitere, fundierte Äußerung der BEST, die sich mit den vorliegenden Expertisen eingehend zu befassen haben wird, einzuholen haben. Denn im sexualforensischen Befundbericht als auch in ihrer Äußerung (ON 9; ON 11) nimmt die BEST zwar darauf Bezug, erklärt jedoch nicht, weshalb sie zu einem anderen Ergebnis bezüglich eines verkürzten Strafvollzugs samt begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB kommt, zumal der Vollzug der Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung aus einer freiheitsentziehenden Maßnahme äußerst selten sein wird. Denn eine reduzierte Gefährlichkeit wird regelmäßig die Annahme nahe legen, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten wird (Birklbauer, SbgK § 37 Rz 68).
Weiters kann es auch erforderlich sein, den den Insassen langjährig therapeutisch betreuenden Dr. G* – so wie im Rechtsmittel beantragt – über die Therapiefortschritte zu vernehmen und diesen allenfalls auch nach § 152a Abs 2 StVG der Anhörung beizuziehen.
Da die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen in einem rechtlich mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind und die Entscheidung des Erstgerichts Begründungsdefizite aufweist, war der angefochtene Beschluss in Stattgebung der Beschwerde des Dr. A* gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG aufzuheben. Nach Ergänzung des Verfahrens wird das Erstgericht auf Basis der verbreiterten Entscheidungsgrundlage zu beurteilen haben, ob sich trotz der Verurteilung wegen vor allem schwerwiegender Eingriffe in die sexuelle Integrität anderer Personen die Verhältnisse positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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