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20Bs52/26g•OLG Wien 20Bs52/26g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und C* B* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über deren Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 23. Jänner 2026, Zahl **, GZ **87 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung:
Mit obgenannter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Salzburg A* B* und C* B* zur Last, sie hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 21. März 2023 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Geschäftsführer der Firma „D* GmbH“, E*, durch die Vorgabe, ein lieferfähiger und williger Lieferant von 395 Tonnen Düngemittel aus Turkmenistan zu sein, sowie ein darlehensfähiger und williger Kreditgeber eines Privatdarlehens zu sein, unter Vorlage einer gefälschten Überweisungsbestätigung, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung eines gefälschten Beweismittels, zu einer Handlung, nämlich der Anweisung einer Zahlung in Höhe von EUR 150.100,, verleitet, welche das Unternehmen „D* GmbH“ in obgenanntem Betrag am Vermögen schädigte, wobei der Schaden EUR 5.000, überstieg.
Gegen die Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige, wesentlich auf § 212 Z 2 StPO gestützte Einspruch der beiden Angeklagten (ON 89) mit dem Begehren nach Verfahrenseinstellung (§ 215 Abs 2 StPO), aber auch Zurückweisung der Anklage (§ 215 Abs 3 StPO).
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2026, den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
Dem Rechtsbehelf kommt Berechtigung nicht zu.
Gemäß § 212 StPO steht einem Angeklagten Einspruch gegen die Anklageschrift zu, wenn (Z 1) die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, (Z 2) Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, (Z 3) der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, (Z 4) die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet, (Z 5) die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich bzw (Z 6) örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, (Z 7) der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder (Z 8) die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder Abs 1a SMG fortgesetzt hat.
Demnach obliegt dem Einspruchsgericht lediglich die Prüfung, ob die Anklageschrift den Erfordernissen der §§ 210 Abs 1, 211 Abs 1 StPO entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde oder die daran angeknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denk-richtig und möglich sind bzw der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Die Beweislage ist nach neuester Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Tatverdacht begründet, wenn somit bei der Gegenüberstellung aller be und entlastender Indizien ein Schuldspruch auch nur für möglich gehalten werden kann (13 Os 91/25v). Ob sich der Tatverdacht zu einem Schuldnachweis verdichten lassen wird, muss dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben (Birklbauer, WKStPO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15, 18; § 215 Rz 25).
Entgegen der Ansicht des Einspruchswerbers liegen gegenständlich die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung vor, reichen doch die von der Staatsanwaltschaft dargestellten Beweisergebnisse in Zusammenschau mit weiteren, dem Akteninhalt zu entnehmenden belastenden Umständen aus, den Angeklagten der vorgeworfenen Taten für verdächtig zu halten.
Wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, kann sich die Staatsanwaltschaft zum objektiven Sachverhalt auf die kriminalpolizeilichen Berichte (ON 63.5.2 und ON 66.2), die Sachverhaltsdarstellung des Masseverwalters der D* GmbH samt Ergänzung (ON 63.2.2; ON 71.5), den Überweisungsbeleg hinsichtlich der Zahlung von EUR 150.100, an die F* GmbH (ON 63.2.5), die Buchungsbestätigung über die angebliche Überweisung von EUR 170.017,09 durch den Zweitangeklagten (ON 63.2.8), die Rechnung vom 20. März 2023 (ON 63.2.6), die angebliche Übernahmsbestätigung der Waren (ON 63.2.7) mit Aktenvermerk (ON 64.5), Schriftverkehr von E* (ON 63.2.9), eine Videodatei (ON 63.7), ein Schreiben des Innenministeriums in Georgien (ON 70.3), die Zeugeneinvernahme von E* (ON 63.5.3) und die Beschuldigteneinvernahmen (ON 66.3 und ON 66.4) samt Stellungnahme (ON 64.1) stützen. Die Rechtfertigung der Angeklagten wurde insbesondere durch die Einvernahme von E*, die Buchungsbestätigung über die angebliche Überweisung von EUR 170.017,09 durch den Zweitangeklagten (ON 63.2.8) und die in den polizeilichen Berichten dargestellten Ermittlungsergebnisse (ON 63.5.2 und ON 66.2), insbesondere hinsichtlich der Fälschung der genannten Buchungsbestätigung und der Bewertung der von den Angeklagten zur Entlastung vorgelegten Beweismittel, widerlegt. Die Verdachtslage zur subjektiven Tatseite lässt sich zwanglos aus dem objektiven Geschehensablauf ableiten.
Der Vorwurf im Einspruch, wonach sich die Anklageschrift mit der Verantwortung der Angeklagten nicht auseinandergesetzt hat, kann nicht beigetreten werden (siehe insbesondere AS 3 und 4 in ON 87).
Da der Sachverhalt damit hinreichend geklärt ist (§ 212 Z 2 und 3 StPO) und die Anklageschrift auch sonst an keinem wesentlichen formellen Mangel leidet (§ 212 Z 4 StPO), die hiezu berechtigte Staatsanwaltschaft (§ 212 Z 7 StPO) im Hinblick auf den in ** gelegenen Tatort das örtlich und sachlich zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht angerufen hat (§ 212 Z 5 und 6 StPO) und keine nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 205 Abs 2 StPO erfolgt ist (§ 212 Z 8 StPO), liegt keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vor, sodass gemäß § 215 Abs 6 StPO der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen war.
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