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20Bs26/26h•OLG Wien 20Bs26/26h
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 28. Dezember 2025, AZ **, GZ **-40 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung:
Mit obiger Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien A* das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG zur Last. Demnach habe er im Zeitraum vom 4. Jänner 2020 bis zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen dem 8. März 2021 und 31. August 2021 in ** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 134.074 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 8,63 % THCA und 0,66 % Delta-9-THC in durchschnittlicher Straßenqualität) sowie 13.010 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 64,01 % Cocain in durchschnittlicher Straßenqualität), in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) um ein Vielfaches übersteigenden Menge anderen gewinnbringend gegen Entgelt überlassen, und zwar
I./ am 8. März 2020 dem Abnehmer mit dem SkyECC-PIN „B*“ 490 Gramm Kokain (Chat Nr 15; siehe ON 8.2, 45; Originalchat siehe ON 18.17.7);
II./ am 15. August 2020 einem unbekannten Abnehmer 450 Gramm Cannabiskraut (Chat Nr 1; siehe ON 8.2, 8; Originalchat siehe ON 18.2.3);
III./ dem Abnehmer mit dem SkyECC-PIN „C*“
1. / am 1. September 2020 50 Gramm Kokain (Chat Nr 2; siehe ON 8.2, 11; Originalchat siehe ON 18.3.52);
2. / am 14. November 2020 150 Gramm Kokain (Chat Nr 2; siehe ON 8.2, 15; Originalchat siehe ON 18.3.52);
3. / am 4. Dezember 2020 100 Gramm Kokain (Chat Nr 2; siehe ON 8.2, 16; Originalchat siehe ON 18.3.52);
4. / am 7. Dezember 2020 100 Gramm Kokain (Chat Nr 2; siehe ON 8.2, 16; Originalchat siehe ON 18.3.52);
IV./ am 20. Februar 2021 unbekannten Abnehmern 2.000 Gramm Cannabiskraut (Chat Nr 2; siehe ON 8.2, 19; Originalchat siehe ON 18.3.52);
V./ am 2. März 2021 dem Abnehmer mit dem SkyECC-PIN „C*“ 100 Gramm Kokain (Chat Nr 2; siehe ON 8.2, 20; Originalchat siehe ON 18.3.52);
VI./ zu noch festzustellenden Zeitpunkten unbekannten Abnehmern weitere 12.020 Gramm Kokain und 131.624 Gramm Cannabiskraut (siehe Aufstellung unten).
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch des A* (ON 41), der ohne jegliche Begründung behauptet, dass die Gründe des § 212 Z 1 bis 7 StPO vorliegen würden, und darüber hinaus auf seine Äußerung vom 24. September 2025 (ON 37.3) verweist. Darin monierte er, dass die Durchführung des Ermittlungsverfahrens gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoße, da sich die nunmehr erhobenen Vorwürfe auf die Tatzeiträume von Jänner 2020 bis März 2021 beziehen würden, die sich mit den Zeiträumen jener Taten, zu denen er vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 9. März 2022 zu AZ D* rechtskräftig verurteilt worden sei, überschneiden. Die gegenständlichen Tatvorwürfe würden dieselbe (in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangenen) Tat betreffen. Gleiches gelte für die bereits rechtskräftig abgeurteilten Handlungen des Beschuldigten, die Gegenstand des Verfahrens zur AZ E* vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien gewesen seien. Aufgrund des Vorliegens einer tatbestandlichen Handlungseinheit liege im Fall weiterer Verfolgung des Beschuldigten ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor. Darüber hinaus handle es sich bei den gegenständlichen SkyECC-Chatnachrichten um solche Beweismittel, die bereits in den Jahren 2022 und 2023, somit zum Zeitpunkt der vorgenannten Verurteilungen bestanden haben, und im Wege der Vernehmung des ermittelnden Polizeibeamten in die Hauptverhandlung des Verfahrens zu AZ E* Eingang gefunden haben. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft weder eine Ausdehnung oder Modifikation der Anklage veranlasst noch einen Verfolgungsvorbehalt zu Protokoll gegeben, weshalb sie ihr Verfolgungsrecht nicht wahrgenommen und damit verwirkt habe.
Der Einspruch ist nicht berechtigt.
Gemäß § 212 StPO steht einem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch an das Oberlandesgericht zu, wenn 1.) die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2.) Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, 3.) der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, 4.) die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), 5.) die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6.) die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, 7.) der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8.) die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Maßgeblich ist demnach, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen darstellt, ob die aus den Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig sowie möglich sind und ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Mit seiner Begründung darf das Einspruchsgericht der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 letzter Satz StPO).
Wie die Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.33) und die Oberstaatsanwaltschaft Wien in ihrer Stellungnahme vom 25. Jänner 2026 zutreffend ausführen, liegen gegenständlich sämtliche für die Erhebung der Anklage gegen A* erforderlichen Voraussetzungen vor.
Die Z 1 des § 212 StPO setzt sich mit unrichtigen Lösungen von Rechtsfragen durch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auseinander und umfasst zwei Fälle, nämlich erstens, dass die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und zweitens, dass sonst ein rechtlicher Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten ausschließen würde (Birklbauer aaO § 212 Rz 2). Dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Taten nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, betrifft die Rechtsfrage, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung (als rechtliche Kategorie) zu subsumieren wäre (Birklbauer aaO § 212 Rz 4 mwN). Fallbezogen legen die in der Anklageschrift angeführten Handlungen den (zumindest einfachen) Verdacht nahe, der Angeklagte habe die ihm zur Last gelegten Taten in objektiver Hinsicht begangen. Die in der Anklageschrift beschriebenen äußeren Umstände der strafbaren Handlungen indizieren auch die subjektive Tatseite (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Gemäß § 17 Abs 1 StPO ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat nach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens, wie etwa nach rechtskräftiger Verurteilung (vgl Birklbauer, WKStPO § 17 Rz 1 ff und 42), unzulässig. Bei diesem Verbot der wiederholten Strafverfolgung (innerstaatliches ne bis in idem, vgl auch Art 4 des 7. ZPMRK) handelt es sich um ein aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO beachtliches prozessuales Verfolgungshindernis (RISJustiz RS0124619; Birklbauer, WKStPO § 17 Rz 62). Das Verbot wiederholter Strafverfolgung bezieht sich auf Taten, somit historische Lebenssachverhalte, und nicht auf strafbare Handlungen, also rechtliche Kategorien (vgl RIS-Justiz RS0124619, vgl auch RS0120128). Bezugspunkt des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG ist „eine die Grenzmenge (§ 28b) das Fünfundzwanzigfache übersteigende Menge“, wobei sich nur gleichartige Verbrechen zu einer Subsumtionseinheit nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG zusammenfassen lassen, also solche desselben Tatbilds, nicht aber solche verschiedener Tatbilder, wie Aus- und Einfuhr einerseits und Überlassung andererseits. Für das Vorliegen einer Subsumtionseinheit ist es nicht erforderlich, dass sich jede einzelne Tat auf eine das 25fache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge bezieht. Der Vorsatz des Täters muss sich aber auf die übergroße Menge beziehen (Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK² SMG § 28a Rz 48 mwN - 50).
Strafausschließungsgründe iwS wie eingetretene Verjährung oder das vom Angeklagten ins Spiel gebrachte Prozesshindernis der entschiedenen Sache in Bezug auf die beiden obig angeführten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sind nach der Aktenlage nicht indiziert, zumal im Verhältnis zu diesen Vorverurteilungen von einer wiederholten Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), somit vom Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (zum Begriff RIS-Justiz RS0122006, RS0120233; Ratz in Höpfel/Ratz, WK² StGB Vorbemerkungen zu §§ 28–31 Rz 89), keine Rede sein kann. Wie in der Anklageschrift (ON 40, 9f) ausgeführt, betreffen die in den – vom erkennenden Senat beigeschafften bzw. elektronisch eingesehenen – Vorurteilen konstatierten Handlungen nach dem SMG das (einmalige) Überlassen von Suchtgift (10,2 Gramm brutto Kokain, enthaltend Cocain) am 31. August 2021 (§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG) sowie den Erwerb und Besitz von Suchtgift (8,9 Gramm Kokain, enthaltend Cocain, und 1000 Gramm Cannabiskraut, enthaltend zumindest 11,59 Gramm Delta-9-THC und 152,6 Gramm THCA) bis zum 31. August 2021, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde (§ 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG, AZ D*) sowie den Besitz bzw. Besitz und Beförderung von Suchtgift (§ 28 Abs 1 erster Satz zweiter und dritter Fall, Abs 2, Abs 3 und Abs 4 dritter Fall SMG, AZ E*). Der Angeklagte hatte sich im Verfahren zu AZ E* anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei am 2. Februar 2023 zunächst damit verantwortet, dass ihm das in der Wohnung , vorgefundene Suchtgift ebenso wie die sichergestellten Bargeldbestände nicht gehören würden (ON 6.25, 4). Während er bei seiner gerichtlichen Beschuldigtenvernehmung am 4. Februar 2023 nicht zu einer Aussage bereit gewesen war (ON 16, 3), gab er in einer Haftprüfungsverhandlung an, lediglich Suchtgiftabnehmer zu sein (ON 64). In der Hauptverhandlung bekannte er sich zu sämtlichen Anklagevorwürfen, die er mit seiner eigenen Suchtgiftabhängigkeit begründete, schuldig und gab an, „aufbewahrt“ zu haben, wofür er Suchtgift erhalten habe (ON 155.1, 4f). In Ansehung des Anklage- bzw Schuldspruchfaktums I./A./2./ führte er aus, dass die rund 3,5 Kilogramm Cannabiskraut für seinen Eigengebrauch bestimmt gewesen seien, darüber hinausgehende weitere Angaben wollte A nicht machen (ON 155.1, 4f). Das Erstgericht folgte dieser Verantwortung und hielt beweiswürdigend fest, dass es ihm (lediglich) darauf angekommen sei, sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen (ON 155.2, 9). Im Verfahren zu AZ D machte A* weder gegenüber der Polizei noch anlässlich der Verhängung der Untersuchungshaft irgendwelche Angaben, sondern von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, und verantwortete sich in der Hauptverhandlung zum Anklagevorwurf geständig (vgl. „umfassendes Geständnis“ in ON 81). Aus den genannten Vorurteilen, den zugrunde liegenden Akteninhalten und der damaligen Verantwortung des A* ergibt sich somit weder, dass der Angeklagte seinerzeit sukzessive Verkäufe von (jeweils die Grenzmenge übersteigenden) Suchtgiftquanten vornahm, noch dass er aufgrund eines einheitlichen Tatplans und mit daran geknüpftem Additionsvorsatz handelte. Mangels Betreffens derselben (in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangenen) Tat wie in den Vorurteilen und mangels einer in den Vorakten festgestellten subjektiven Tatseite liegt das Prozesshindernis der entschiedenen Sache („ne bis in idem“) somit nicht vor.
Das weitere Vorbringen des Angeklagten, wonach die SkyECC-Messaging-Nachrichten via Vernehmung des BI F* bereits in die Hauptverhandlung vom 1. August 2023 des Verfahrens zu AZ E* Eingang gefunden hätten, ohne dass die Staatsanwaltschaft ihr Verfolgungsrecht ausgeübt hätte, womit sie sich iSd § 263 StPO verschwiegen hätte, erweist sich in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft Wien (vgl. ON 1.33; ON 3.1 in AZ 20 Bs 26/26h) nach Einsichtnahme in das dortige Protokoll der Hauptverhandlung (ON 155.1, 11 – 14: zeugenschaftliche Vernehmung des BI F*), in welchem auf die gegenständlichen Chats in keiner Weise eingegangen wird, als substanzlos. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Landespolizeidirektion ** vom Bundeskriminalamt offenbar im Februar 2023 davon erfuhr, dass dem A* ein PIN zugeordnet werden konnte (ON 4.1, 3f; ON 5) und die Staatsanwaltschaft Wien einen Bericht betreffend die Auswertung des Kryptohandys des Angeklagten am 26. Juni 2023 zum Akt nahm (ON 8.1; ON 8.2), aber erst am 18. April 2024 durch das Bundeskriminalamt (Arbeitsgruppe G*) der Download der von Europol bereitgestellten und justiziell verwertbaren Daten des „Country Package AT“ erfolgte. Die Mitteilung, dass Österreich nun Besitzer der Daten sei und diese justiziell verwertet werden können, erfolgte erst am 24. Mai 2024 (ON 33.2). Nachdem die Staatsanwaltschaft Wien am 18. Februar 2024 eine Erklärung abgegeben hatte, die „Terms and Conditions for the use of country packages“ zu akzeptieren (ON 33.4), erging schließlich am 4. August 2025 eine Ermittlungsanordnung an das Landeskriminalamt, A* zur Auswertung des Krypto-Handys einzuvernehmen (ON 35), woraufhin er durch seinen Verteidiger die oben erwähnte schriftliche Stellungnahme (ON 37.3) übermittelte. Somit mutet das Vorbringen hinsichtlich einer Verschweigung auch im Hinblick auf diese Chronologie als geradezu absurd an. Ein Anklagehindernis iSd § 212 Z 1 StPO liegt somit nicht vor.
Der Prüfung der Einspruchsgründe der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und 3 StPO) ist voranzustellen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 212 Z 2 StPO nur dann in Betracht kommt, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der inkriminierten Taten keinesfalls überwiesen werden könne, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten (Birklbauer aaO § 212 Rz 18; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.28: Verurteilung nahezu ausgeschlossen). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht, andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe in der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer aao § 212 Rz 19).
Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten oder ausermittelten Sachverhalts anklagt (Birklbauer aaO § 212 Rz 14). Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist daher nicht gegeben, wenn keine schulderheblichen Beweisaufnahmen mehr ausstehen und wenn bei Gegenüberstellung sämtlicher be- und entlastender Verdachtsmomente (unter Berücksichtigung von Tatsachen, die einen Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund bzw ein Verfolgungshindernis bilden) mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer aaO § 212 Rz 15).Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann.
Gemessen an den der Anklage zugrundeliegenden Ermittlungsergebnissen ist in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien ein Hindernis nach § 212 Z 3 StPO nicht zu erkennen. Vielmehr liegen die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung vor, denn die von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar und aktenkonform dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens reichen aus, den Angeklagten der vorgeworfenen Taten hinreichend für verdächtig zu halten. Zum objektiven Sachverhalt kann sich die Anklagebehörde auf die Berichte der Landespolizeidirektion , etwa jenem zu GZ ** vom 23. Jänner 2023 (ON 2.2), wonach aufgrund der Informationen einer registrierten Vertrauensperson A Suchtmittel in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in Verkehr setze, sowie die Auswertung des vom Einspruchswerber verwendeten Ende-zu-Ende verschlüsselten Krypto-Mobiltelefons mit dem von ihm genutzten bzw ihm zugeordneten SkyECC-PIN „H“ und den im Ermittlungsverfahren ausgewerteten Chat-Protokollen stützen. Die Ausforschung des Angeklagten als Nutzer des SkyECC-Mobiltelefons mit dem ihm zugeordneten SkyECC-PIN „H*“ und dessen Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit Suchtgift war möglich, weil sich den ausgewerteten Protokollen (vgl ON 8.2, 61ff) entnehmen lässt, dass der Inhaber des genannten PIN ein Geschäftslokal in ** besaß, zahlreiche Suchtgiftübergaben, bei denen der Angeklagte die Örtlichkeit bestimmte, in dessen Lokal in **, oder an seiner damaligen Wohnadresse in **, stattfanden und der Inhaber des PIN einen schwarzen ** fahren würde, wobei auf den Angeklagten von Juni 2018 bis März 2022 ein solches Auto gemeldet war. Anhaltspunkte dafür, dass der PIN von einer anderen Person verwendet worden wäre, lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Da der Angeklagte zur Abwicklung seiner kriminellen Aktivitäten ein hochpreisiges Ende-zu-Ende verschlüsseltes Mobiltelefon anschaffte, ist davon auszugehen, dass er diese professionell und auf längere Dauer ausgelegt in arbeitsteiliger Vorgehensweise fortzusetzen gedachte. Zur Dringlichkeit und zum Gewicht des Tatverdachts kann zunächst auf die ausführliche Begründung der Anklageschrift (ON 40, 3 ff) verwiesen werden, in der die von der Landespolizeidirektion ** zusammengetragenen Ermittlungsergebnisse zur Darstellung gebracht wurden. Diese Beweismittel stammen aus eigenständigen Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Strafverfolgungsbehörden. Die österreichischen Strafverfolgungsbehörden beschafften sich diese bereits existierenden Beweismittel mittels Europäischer Ermittlungsanordnung (EEA) von den französischen Strafverfolgungsbehörden (vgl. ON 33.48 5, 66ff; ON 33.10 08). Ihre Tätigkeit beschränkte sich somit auf die Auswertung der übermittelten Daten (vgl zB 12 Os 84/25g). Die in der Anklageschrift beschriebene Vorgehensweise ausländischer Behörden unterliegt – wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach betont hat – nicht dem Beweisverwendungsverbot des § 140 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0119110 [T11], 11 Os 85/24w). Ebenso wenig fällt sie unter das Reglement des § 55a Abs 1 Z 13 EU-JZG (11 Os 147/24p, 13 Os 7/25s).
Mangels Sicherstellungen wurden zugunsten des Angeklagten die jeweils niedrigsten durchschnittlichen Reinheitsgehalte der entsprechenden Suchtgifte in Österreich im Tatzeitraum 2020 und 2021 herangezogen.
Der Tatverdacht zur subjektiven Tatseite ist aus dem objektiven Geschehen deduzierbar (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452). Aufgrund der in der Anklageschrift angeführten Suchtgiftmengen und der Häufigkeit der vorliegenden Tatangriffe über einen Zeitraum von jedenfalls einem Jahr, derer A* verdächtig ist, ist zwanglos auf den von vornherein bestehenden Willen des Angeklagten zur kontinuierlichen Tatbegehung in Teilmengen und den damit einhergehenden Additionseffekt in Bezug auf die Grenzmenge mehr als fünfundzwanzigfach (und darüber hinaus ein Vielfaches davon) übersteigende Mengen zu schließen.
Diesen massiven Belastungen vermochte der Einspruchswerber bislang nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, indem er sich zu den Tatvorwürfen inhaltlich nicht äußerte (ON 4.5; ON 37).
Bei lebensnaher Betrachtung der bisherigen Beweisergebnisse bringt die Anklageschrift den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen hinreichend zur Darstellung, die aus den Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebe- hörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sind denkrichtig und möglich, sodass eine hinreichend geklärte Verdachts- lage vorliegt und auch die erforderliche Verurteilungs- wahrscheinlichkeit gegeben ist. Ob sich letztlich die Verdachtsgründe tatsächlich zu einem Schuldnachweis verdichten lassen, bleibt der Entscheidung des Schöffengerichts vorbehalten, dem unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung die Entscheidung in der Sache selbst obliegt, welcher durch das Einspruchserkenntnis nicht vorgegriffen werden darf (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO).
Da die Anklageschrift den Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zu seiner Person, Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der ihm zur Last gelegten Taten sowie die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlungen im Sinne des § 211 Abs 1 StPO benennt, leidet sie nicht an formellen Mängeln (§ 212 Z 4 StPO), und es fehlt ebenso wenig der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines Anklageberechtigten (§ 212 Z 6 StPO). Die Anklagebehörde hat auch zutreffend das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht angerufen (§ 212 Z 5 und 6 StPO), welches sowohl örtlich (§ 36 Abs 3 StPO) als auch sachlich (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO) zuständig ist. Da sohin keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vorliegt, ist gemäß Abs 6 leg.cit. der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
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