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16R169/25b•OLG Wien 16R169/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Ablehnungssache des Antragstellers A*, *, wegen Ablehnung der Richterin des Landesgerichts ** Mag. B im Ablehnungsverfahren ** des Landesgerichts *, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts ** vom 31.7.2024, C-3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrt im Verfahren vor dem Bezirksgericht ** zu D* von der dort beklagten E* EUR 4.096,--.
Mit Beschluss vom 31.1.2024 wies das Landesgericht ** durch Dr. F* als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. G* und den Richter Mag. H* einen Ablehnungsantrag des Antragstellers vom 1.12.2023 gegen den Richter und Vorsteher des Bezirksgerichts ** Dr. I* im Verfahren D* des Bezirksgerichts ** ab (J*).
Daraufhin brachte der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Akt J* bzw auf den Beschluss vom 31.1.2024 eine Eingabe (ON 1 in K*) ein, in der er unter anderem vorbrachte, dass der gesamte Richtersenat F*, G* und H* mehrere Pflichtverletzungen begangen hätten. Er beantragte darin unter anderem die Feststellung der Befangenheit des abzulehnenden Richters bzw des Richtersenats.
Mit Beschluss vom 6.6.2024, K*-3, wies das Landesgericht ** durch die Richterinnen Mag. B* als Vorsitzende sowie Dr. L* und Dr. M* den Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des Ablehnungssenates zu J* (Dr. F*, Mag. G* und Mag. H*) zurück.
Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs „zum Antrag zur Befangenheit – Richter F*“ (ON 4 in K*), der ihm urschriftlich zur Verbesserung durch Unterschrift durch einen Rechtsanwalt zurückgestellt wurde (ON 5 in K*).
Mit Eingabe vom 11.7.2024 (K*-6 bzw C*-1) lehnte der Antragsteller außerdem die Richterin B* mit dem wesentlichen Vorbringen ab, dass er am 2.5.2024 einen Ablehnungsantrag gegen den mit dem Akt J* beauftragten Richter F* eingebracht, aber einen Beschluss erhalten habe, in dem als zweite Partei der gesamte involvierte Senat angeführt werde. Aus gutem Grund habe er den Antrag ausschließlich gegen den Senatsvorsitzenden eingebracht. Offenbar sei es einer in Österreich ausgebildeten Juristin nicht möglich, Anträge richtig zu lesen bzw diese richtig zu bearbeiten. Die abgelehnte Richterin habe ihr Amt missbraucht.
Die abgelehnte Richterin erklärte sich für nicht befangen und bemerkte, dass der Antrag auf Ablehnung des gesamten Senats gerichtet gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Ablehnungssenat des Landesgerichts ** (Dr. M* als Vorsitzende) den Ablehnungsantrag vom 11.7.2024 zurück. Begründend führte das Erstgericht aus, dass ein Richter befangen sei, wenn Umstände vorlägen, die es nach objektiven Merkmalen rechtfertigten, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Derartige Umstände vermöge der Ablehnungswerber nicht darzutun. Der Ablehnungswerber habe im Verfahren K*-1 ausdrücklich geltend gemacht, der gesamte Richtersenat habe mehrere Pflichtverletzungen begangen und sei befangen, sodass es nicht zutreffe, dass lediglich der Senatsvorsitzende abgelehnt worden wäre. Ein Antrag vom 2.5.2024 zur Ablehnung des mit dem Akt mit dem Geschäftszeichen J* beauftragten Richters Mag. F* sei im Verfahren K* nicht gegenständlich gewesen, vielmehr ein Antrag vom 3.4.2024, mit dem die Befangenheit des „beschlussausfertigenden Senats“ geltend gemacht worden sei. Ein Amtsmissbrauch sei daher in keiner Weise ersichtlich.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der - mit einem (Ablehnungs-)“Antrag auf Nichtigkeit – Richterin M*“ - verbundene Rekurs des Antragstellers, in dem er „1) die Feststellung der Nichtigkeit der Entscheidung Befangenheit der abzulehnenden Richterin, sowie die Feststellung der Befangenheit der abzulehnenden Richterin, 2) die Rücksendung an das Erstgericht zwecks Entscheidung zur Weiterführung im gegenständlichen Fall, sowie 3) die Weiterleitung des Aktes an ** als Ergänzung zum Ablehnungsantrag gegen die Richterin M*, beantragt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der mit dem Rekurs verbundene Ablehnungsantrag („Antrag auf Nichtigkeit – Richterin M*“) wurde mit Beschluss vom 23.10.2024, *, rechtskräftig zurückgewiesen (ON 6 in C). Eine Nichtigkeit iSd § 25 JN kann daher nicht vorliegen, so der Rekurswerber eine solche auch als Rekursgrund ansprechen wollte.
2. Gegen den angefochtenen Beschluss trägt der Rekurswerber vor, es sei bereits dargelegt worden, warum hier zumindest eine Pflichtverletzung vorliege, ja sogar der Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt kein mutwilliger sei. Der Antrag zur Feststellung der Befangenheit sei ausschließlich gegen den Vorsitzenden des Senates gestellt worden, dies gehe aus der Überschrift des Antrags hervor. Dass in weiterer Folge der gesamte Senat für befangen zu erklären sei, liege in der Logik der nachfolgenden Ereignisse. Dadurch, dass der Vorsitzende befangen sei, sei das Wirken des gesamten Senates zu sanktionieren bzw dessen Entscheidung als Ganzes aufzuheben. Dass der Rekurswerber alle Mitglieder des Senats der Pflichtverletzung und des Missbrauchs der Amtsgewalt beschuldige, habe ebenso wenig mit dem Ablehnungsantrag zu tun, dieses weitere Vorgehen sei ja von Amts wegen einzuleiten, was hier und bis jetzt unterlassen worden sei. Weiters führt der Antragsteller aus: „Das mögen Sie so nicht verstehen können, dafür machen Sie aber bitte ihre Eltern und Lehrer und Professoren verantwortlich. Ihre Gehässigkeiten werden sie jedenfalls nicht mehr auf mich abladen.“
Abgesehen davon, dass der Antragsteller im Ergebnis offenbar ohnedies die Befangenheit des gesamten Senats und nicht nur des Vorsitzenden Dr. F* im Ablehnungsverfahren J* anstrebt, sind diese Ausführungen inhaltlich nicht nachvollziehbar:
In dem „Antrag zur Befangenheit – Richter F*“ vom 2.5.2024 begehrt der Antragsteller ausdrücklich die Feststellung der Befangenheit des abzulehnenden Richters bzw „des Richtersenats, wobei er dem beschlussausfertigenden Senat mehrere Pflichtverletzungen vorwirft. Auch der „Rekurs zum Beschluss – Antrag zur Befangenheit“ vom 3.4.2024 (siehe ON 1, S 1f in K*) stellt in den Anträgen ebenso auf die Befangenheit des „beschlussausfertigenden Senats“ ab und spricht ebenso Pflichtverletzungen „des gesamten Richtersenats“ an (siehe zum Ganzen ON 1 in K*).
Ein Ablehnungsgrund ist daher schon im Ansatz nicht zu erkennen, sodass das Erstgericht den Ablehnungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat.
Im konkreten Einzelfall, dem ein substanzloser Ablehnungsantrag zugrunde liegt und dem schon eine Reihe von („kaskadenartigen“ [vgl dazu RS0046015 [T7]) Ablehnungen vorausgingen, war schon deshalb kein Verbesserungsverfahren zur allfällig notwendigen anwaltlichen Fertigung des Rekurses vorzunehmen, weil dem Rekurs auch nach Verbesserung von vornherein eindeutig kein Erfolg beschieden sein konnte (vgl RS0005946 [T18]; 8 Ob 18/25t), spricht der Antragsteller doch keinen im Ansatz tauglichen Ablehnungsgrund an.
Gemäß § 24 Abs 2 JN ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RS0098751; RS0074402; RS0122963).
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