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11Bs57/26h•OLG Innsbruck 11Bs57/26h
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9.12.2025, GZ **-12, nach der am 28.4.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Obrist, LL.B., LL.M., der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStAin Mag.a Draschl, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Florian Dablander (Zanger Rechtsanwalt GmbH) öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe t e i l w e i s e Folge gegeben und die Geldstrafe auf 180 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.
Gemäß § 43a Abs 1 StGB werden 60 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 27.07.2025 in ** bei einem Fanmarsch von Anhängern des B* Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Anhaltung und Identifizierung eines fans gehindert, indem er den Polizeibeamten BI C wuchtig mit der flachen Hand gegen die Brust/Schulter stieß, wodurch C, der den Polizisten schützte, der den Verdächtigen festhielt, zurückweichen musste und es schlussendlich dem Angehaltenen gelang, sich zu befreien und davonzulaufen.
Hiefür wurde er nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à EUR 12,--, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde die Hälfte der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die sogleich nach Urteilsverkündung angemeldete Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe (ON 11, 6). Die in der Folge fristgerecht in diesen Berufungspunkten schriftlich ausgeführte Berufung zielt darauf ab, dem Rechtsmittel Folge zu geben, das Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, in eventu die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen bzw die verhängte Geldstrafe schuldangemessen zu reduzieren (ON 13.2).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erstattung von Gegenausführungen (siehe Vermerk bei ON 13.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung keine Folge zu geben sein werde.
Die Mängelrüge (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO) behauptet eine „unrichtige“ Wiedergabe der in der Berufung auszugsweise angeführten Aussage des Zeugen BI C*: „Ich kann nicht sagen, ob dieser Stoß von dem Mann mit der Glatze geführt wird oder vom anderen. Allerdings kann ich sagen, dass der Stoß von jemandem geführt wurde, der am Unterarm tätowiert ist.“. Mit dem dazu erstatteten Berufungsvorbringen zeigt der Berufungswerber aber kein Fehlzitat aus diesem Beweismittel auf, sondern übt lediglich Kritik an der aus den Angaben dieses Zeugen gezogenen Schlüssen des Erstgerichts, indem er eigene beweiswürdigende Erwägungen anstellt (RIS-Justiz RS0099431).
Der Schuldberufung gelingt es nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der erstrichterlichen Beweiswürdigung und damit an der Richtigkeit der entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Der Erstrichter konnte sich nicht nur ein Bild vom Angeklagten verschaffen, sondern ebenso vom Zeugen BI C* (beide in ON 11) und legte in einer diesen Eindruck verwertenden überzeugenden, auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die übrigen Beweisergebnisse, insbesondere die Lichtbilder und Videoaufnahmen eingehenden Beweiswürdigung dar, warum er dessen Angaben nicht folgte. Diese Beweiswürdigung wird ausdrücklich vom Oberlandesgericht geteilt.
Dass der Zeuge BI C* den Angeklagten gerade nicht identifizieren konnte, wurde vom Erstgericht berücksichtigt, allerdings konnte das Erstgericht seine Beweiswürdigung auf die eindeutigen Lichtbilder und Videoaufnahmen stützen, die den wuchtigen Stoß gegen den Polizeibeamten ausdrücklich erkennen lassen (Lichtbildbeilage ON 2.7 sowie Videos ON 5). Soweit der Angeklagte lediglich auf das Lichtbild Nr 12 in ON 2.7 verweist, ist ihm zu entgegnen, dass auf den übrigen Lichtbildern eindeutig der Angeklagte, der keine großflächige Tätowierung am Unterarm hat, ersichtlich und insbesondere zu erkennen ist, wie er BI C* auch einen Stoß versetzt. Dass dieser Zeuge, der den Vorfall als „eine kurzzeitige Chaosphase“ schilderte, die in ein paar Sekunden vorbei gewesen, von mehreren Personen, sohin auch von weiteren Fans, angegriffen worden sei, steht der insgesamt schlüssigen Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten nicht entgegen, sondern lässt sich die Tathandlung, entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, wie dargelegt eindeutig aus den vorliegenden Lichtbildern und Videoaufnahmen ersehen.
Die Ableitung der inneren Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen ist mit Blick auf die bestreitende Verantwortung des Angeklagten zur objektiven Tatseite nicht zu beanstanden und überzeugt in Anbetracht des konstatierten Tatgeschehens.
Entgegen den Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft stellt das Vorbringen in der Mängelrüge „Die Beweisergebnisse und die Urteilsbegründung tragen diesen Schuldspruch allerdings nicht“ keine „subtil artikulierte Rechtsrüge (Z 9 lit. a)“ dar, da sich das Berufungsvorbringen nur gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung richtet. Damit wird aber kein Rechtsfehler mangels Feststellungen behauptet, sondern vielmehr die Begründung getroffener Feststellungen kritisiert. Im Übrigen tragen die Festellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite den Schuldspruch, amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) war daher nicht erforderlich.
Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht von einer Strafbefugnis von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aus und berücksichtigte mildernd, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte (und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht). Besondere Erschwerungsgründe lagen nach Ansicht des Erstgerichts nicht vor, allerdings sei bei der Bewertung der Schuld dem Umstand, dass der Angeklagte als Mitglied einer Fangruppe aus ** nach ** gereist ist, „der es mindestens recht war, dass es einen Zusammenstoß mit der Polizei gab“ und die Gruppe einen der ihren dem Zugriff der Polizei entzogen habe, Bedeutung zuzumessen. Ein solcher Zusammenhang lässt sich aber weder aus den Angaben oder dem Verhalten des Angeklagten noch mit Blick auf die Videoaufzeichnungen dem Geschehen als solches ableiteten und ist daher nicht schulderhöhend in Anschlag zu bringen.
Ausgehend von dem zutreffend herangezogenen Strafzumessungsgrund sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB, dabei fallaktuell insbesondere auch die Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben des bislang einen ordentlichen Lebenswandel führenden Täters (vgl S 2 des Protokolls über die Berufungsverhandlung), ist mit Blick auf die Strafbefugnis (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe eine etwas zu strenge Sanktion. Sie war daher auf schuld- und tatangemessene 180 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabzusetzen, weil sie schon in dieser Höhe sämtlichen Aspekten des Tatunrechts und der Täterpersönlichkeit sowie präventiven Aspekten Rechnung trägt.
Aufgrund des Verschlechterungsverbots waren 60 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen. Einer weitergehenden Gewährung teilbedingter Strafnachsicht stehen jedoch wegen des Vorliegens einer strafbaren Handlung gegen die Staatsgewalt Aspekte der positiven wie negativen Generalprävention entgegen (§ 43a Abs 1 StGB).
Mit Blick auf die unbedenklich festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist unter Beachtung der Existenzminimumtabelle 1bm als Orientierungshilfe die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 12,-- nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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