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9Bs84/26f•OLG Linz 9Bs84/26f
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des A* B* gegen das in seiner Abwesenheit ergangene Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 18. Februar 2026, Hv*-12, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen, in seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2026 gefällten Urteil, das auch rechtskräftige (Teil-)Freisprüche des Angeklagten B* und des Mitangeklagten enthält, wurde A* B* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (1./) und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde der Vollzug eines Teils der verhängten Geldstrafe im Umfang von 60 Tagessätzen unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen.
Nach dem Schuldspruch hat A* B* am 8. Oktober 2025 in ** C*
1. / durch Gewalt, nämlich Erfassen am Hals und Herausziehen zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen des Fahrzeugs genötigt, wobei es aufgrund der Gegenwehr des Opfers beim Versuch geblieben ist;
2. / durch Versetzen eines Schlages mit dem Abschleppseil gegen den Körper vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht.
Gegen dieses Abwesenheitsurteil richten sich der rechtzeitig erhobene Einspruch sowie die unter einem ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 16). Zunächst war in nichtöffentlicher Sitzung über den Einspruch zu entscheiden (§ 427 Abs 3 letzter Satz StPO). Diesem kommt keine Berechtigung zu, weil die Voraussetzungen für die Fällung eines Abwesenheitsurteils nach § 427 Abs 1 StPO gegenständlich vorlagen:
Die Ladung zur Hauptverhandlung wurde A* B* – prozessordnungskonform (Kirchbacher StPO15 § 427 Rz 6 mwH) – eigenhändig am 30. Jänner 2026 zugestellt. Dem Angeklagten wurden ausschließlich Vergehen angelastet und sein rechtliches Gehör blieb gewahrt, da er im Ermittlungsverfahren zu den dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatvorwürfen als Beschuldigter (ON 2.4) förmlich vernommen worden war. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 11, 2) ist der Angeklagte A* B* am 18. Februar 2026, 14.00 Uhr, bei Aufruf der Sache nicht erschienen, hatte jedoch mit Email vom selben Tag um 13.42 Uhr mitgeteilt, dass er sich bei der Begräbnisveranstaltung in Nigeria befinde, die bereits vor Zustellung der Ladung organisiert gewesen sei. Das Erstgericht beurteilte den angegebenen Verhinderungsgrund nicht als ein unabweisbares Hindernis am Erscheinen in der Hauptverhandlung und fällte das Urteil nach Einvernahme des Mitangeklagten, Verlesung der Angaben des (nunmehrigen) Einspruchswerbers (ON 2.4) und Einsichtnahme in die Lichtbilder (ON 2.8) in seiner Abwesenheit.
Gemäß § 427 Abs 3 StPO ist einem Einspruch stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Als unabweisbares Hindernis kommen etwa ein Naturereignis, ein Unfall oder eine Erkrankung des Angeklagten in Betracht (Bauer, WK-StPO § 427 Rz 19). Maßgebliches Kriterium ist, ob der Angeklagte die Hauptverhandlung wegen eines Umstands versäumt hat, der auch gewissenhafte Menschen in seiner Lage vom Erscheinen abgehalten hätte (Bauer, WK-StPO § 427 Rz 21). Ein beträchtlicher Zeit- oder Geldverlust oder andere derartige Unannehmlichkeiten genügen nicht (Bauer, WK-StPO § 427 Rz 19). Gemäß § 427 Abs 3 dritter Satz StPO ist der Nachweis – und nicht bloß die Bescheinigung – der Hinderung erforderlich. Dies bedeutet, dass das Vorliegen eines unabweisbaren Hindernisses vom Einspruchswerber nicht nur behauptet, sondern auch nachgewiesen werden muss (RIS-Justiz RS0101596).
Wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zum Einspruch des A* B* zutreffend ausführt, wurde dem Einspruchswerber die Ladung zur Hauptverhandlung bereits am 30. Jänner 2026 durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Erst danach, nämlich am 2. Februar 2026 (Beilage zu ON 18) trat er seine gebuchte Reise nach Nigeria an. Damit war ihm seine Verhinderung am Erscheinen zur Hauptverhandlung bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bekannt, sodass ein unabweisbares Hindernis gerade nicht begründet angenommen werden kann. Es wäre am Einspruchswerber gelegen, rechtzeitig um Vertagung der Hauptverhandlung zu ersuchen. Die bloße Behauptung einer emotionalen Belastung, die es ihm nicht möglich gemacht habe, sich rechtzeitig bei Gericht zu melden, stellt kein tragfähiges Einspruchsargument dar, zumal der Angeklagte auch den behaupteten Reisegrund selbst nie nachgewiesen hat.
Über die unter einem erhobene Berufung des Angeklagten ist gesondert zu entscheiden (§ 427 Abs 3 letzter Satz StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 427 Abs 3 6. Satz StPO).
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