OLG Wien 31Bs101/26v

31Bs101/26vOberlandesgericht28.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs101/26v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0310BS00101.26V.0428.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 13. März 2026, GZ **8, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene staatenlose A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten – zum Teil nach Widerruf einer bedingten Nachsicht und einer bedingten Entlassung - Freiheitsstrafen von insgesamt 26 Monaten und zwölf Tagen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 29. September 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 23. August 2026 gegeben sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht einen Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG sinngemäß als verfrüht zurück.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Kundmachung erhobene (ON 9, 1) und in der Folge schriftlich nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 152 Abs 1 StVG ist eine Beschlussfassung über eine bedingte Entlassung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt (Stichtag) ausgeschlossen (Pieber in WK2 StVG § 152 Rz 17; Drexler/Weger, StVG5 § 152 Rz 5).

Dem angefochtenen Beschluss ist daher zuzustimmen, dass der am 5. März 2026 eingelangte Antrag des Strafgefangenen (ON 2) verfrüht erfolgte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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