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21Bs117/26y•OLG Wien 21Bs117/26y
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. März 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Simmering Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 20 Monaten, und zwar
die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Juni 2025, AZ B*, wegen §§ 15, 83 Abs 1; 107b Abs 1 StGB über ihn verhängte 18-monatige Freiheitsstrafe;
die aufgrund gleichzeitigen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht in Vollzug gesetzte, mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2019, AZ **, wegen § 27 Abs 2a SMG, 15 StGB über ihn verhängte zweimonatige Freiheitsstrafe.
Das errechnete Strafende fällt auf den 22. März 2027. Die Hälfte der Strafzeit wird A* am 22. Mai 2026, zwei Drittel am 1. September 2026 verbüßt haben (ON 2.3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag ohne dessen Anhörung aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 6). Begründend verwies es insbesondere auf die bereits gewährten, wiederholt nicht genutzten Resozialisierungschancen sowie das Verhalten in Haft.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte, schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).
Die bedingte Entlassung soll der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Mit Blick auf die Wirkungslosigkeit gewährter Resozialisierungschancen, das überaus problematische Führungsverhalten und die gravierende Vorstrafenbelastung ist die Einschätzung des Erstgerichts der spezialpräventiven Notwendigkeit des weiteren Vollzugs nicht zu beanstanden.
Zunächst ist auf das massiv getrübte Vorleben des Beschwerdeführers zu verweisen, der neben den bereits angeführten in Vollzug stehenden Verurteilungen noch eine weitere Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2020, AZ **, wegen (unter anderem) des Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe aufweist (Punkt 2 in Strafregisterauskunft ON 3).
Des Weiteren kam der Beschwerdeführer, worauf schon das Erstgericht zutreffend hinweist, bereits in den Genuss bedingter Strafnachsicht, Verlängerung von Probezeiten, der Anordnung von Bewährungshilfe und – entgegen den Beschwerdeausführungen (ON 7, 5) – auch bedingter Entlassung (vgl Punkt 2 in Strafregisterauskunft ON 3). Keine dieser Resozialisierungsmaßnahmen ebensowenig ein bereits längerfristig verspürtes Haftübel und ein nach seiner bedingten Entlassung absolviertes Antigewalttraining und eine Psychotherapie (vgl Bewährungshilfebericht ON 13 im verketteten Akt AZ B* Landesgericht für Strafsachen Wien) vermochten ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vielmehr wurde er nunmehr zum dritten Mal wegen gegen Leib und Leben anderer gerichteter strafbarer Handlungen, dies überdies im sofortigen Rückfall (vgl Protokolls- und Urteilsvermerk ON 4, 2: Tatzeitraum ab Jänner 2023 bei bedingter Entlassung am 11. Dezember 2022 [Punkt 2 in Strafregisterauskunft ON 3]) straffällig.
Darüber hinaus versteht es der Strafgefangene noch nicht einmal, sich unter den geordneten Bedingungen des Strafvollzugs regelkonform zu verhalten, sondern mussten allein im letzten halben Jahr (!) gesamt sechs (Anm: auch das zuletzt geführte Ordnungsstrafverfahren zu ** ist mittlerweile mit der Verhängung einer Geldbuße rechtskräftig abgeschlossen [vgl ON 2.1, 5 iVm IVV-Einsicht/GGV-Konto]) Ordnungsstrafen wegen ungebührlichen Benehmens, Verweigerung eines Drogentests, Suchtmittelmissbrauchs und Besitzes unerlaubter Gegenstände (vgl ON 2.1, 5) gegen ihn verhängt werden.
Dieses trotz seines jungen Alters erheblich getrübte Vorleben unter anderem wegen eines Kapitalverbrechens in Zusammenhalt mit der ausgeprägten Ignoranz staatlicher Reaktionen zeigt, dass – ungeachtet seiner Reuebekundungen und Beteuerungen, sich nach der Haft um eine Lehrstelle bemühen zu wollen (ON 7, 4 f) - auch unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB nicht davon auszugehen ist, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafen von neuerlicher Straffälligkeit abgehalten. Dies auch mit Blick darauf, dass sich sowohl Bewährungshilfe als auch die anlässlich der bedingten Entlassung erteilten Weisungen (Absolvierung eines Jugendcoachings und einer Antigewalttherapie sowie Weiterführung der in Haft begonnen Psychotherapie [VJ-Einsicht AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt und erneut Bewährungshilfebericht [ON 13] im verketteten Akt AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) schon bisher als wirkungslos erwiesen.
Schließlich sah das Erstgericht zu Recht von der - im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragten (vgl Merkblatt ON 2.1, 6) – Anhörung des Strafgefangenen ab. Denn die Einschätzung des Erstgerichts, dass angesichts der erwiesenen, gravierenden Umstände nicht davon auszugehen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte (Pieber in WK2 StVG § 152a Rz 1 mwN), ist auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Beschwerdevorbringens, wonach sich der Strafgefangene schuldeinsichtig hinsichtlich seiner Ordnungswidrigkeiten zeigt, nicht zu kritisieren. Das weitere Vorbringen, er habe mehrfach versucht, Stellungnahmen abzugeben, ist aktenfremd. Die somit erst in der Beschwerde begehrte persönliche Anhörung (ON 7, 5) vermag keinen erstgerichtlichen Verfahrensfehler aufzuzeigen (vgl OLG Graz, 10 Bs 317/22a).
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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