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20Bs115/26x•OLG Wien 20Bs115/26x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 31. März 2026, GZ **8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des A* auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB abgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg eine wegen §§ 15, 169 Abs 1; 125, 126 Abs 1 Z 7; 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall; 229 Abs 1 StGB sowie wegen § 50 Abs 1 Z 3 WaffG und § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG verhängte Unrechtsfolge von vier Jahren Freiheitsstrafe bei einem urteilsmäßigen Strafende am 27. Oktober 2027.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Sanktion mit 27. Juni 2026 (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus (ON 8).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 9), der Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Dabei ist abzuwägen, ob der Verurteilte durch die bedingte Entlassung samt deren begleitenden Maßnahmen weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird als durch den weiteren Strafvollzug samt Entlassung nach Verbüßung der Strafe ohne begleitende Maßnahmen. Ist die Annahme berechtigt, dass die bedingte Entlassung in Bezug auf die Abhaltung des Verurteilten von weiterer Straffälligkeit nicht weniger wirksam ist als die weitere Strafverbüßung - sohin zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann - ist der Rest der Strafe im Regelfall bedingt nachzusehen. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).
Das kriminelle Vorleben des Strafgefangenen und die Erfolglosigkeit einer schon einmal gewährten bedingten Entlassung hindern ein neuerliches Vorgehen nach § 46 Abs 1 StGB.
A* wurde erstmals am 8. August 2013 vom Landesgericht Innsbruck, AZ ** wegen Verbrechen des teilweise qualifizierten Raubes (§ 143 zweiter Fall StGB) zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, aus welcher er mit Wirkung 12. September 2017 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde. Ungeachtet dessen delinquierte er innerhalb des ersten Drittels der Probezeit neuerlich einschlägig, was zu einer Verurteilung zu weiteren 26 Monaten Freiheitsstrafe mit Vollzugsdatum 2. Dezember 2022 führte. Weder die zweifache Hafterfahrung noch die Resozialisierungschance in Form der bedingten Entlassung vermochten den Strafgefangenen von den dem vollzugsgegenständlichen Urteil zugrundeliegenden, wiederum großteils einschlägigen Straftaten abzuhalten.
Zu der schon darauf basierenden negativen Zukunftsprognose gesellt sich noch ein durch mehrere Ordnungsstrafverfahren getrübtes Vollzugsverhalten. Die damit aufgezeigte Resozialisierungsresistenz und der offenbar unkorrigierbare Hang zu qualifizierter Vermögensdelinquenz lässt der Einschätzung des Erstgerichts zuwider gerade nicht die in § 46 Abs 1 geforderte Annahme zu, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Vielmehr ist selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß den §§ 50 bis 52 StGB, wobei sich die Anordnung der Bewährungshilfe schon in der Vergangenheit als nicht zielführend erwiesen hat, zu befürchten, A* werde im Falle einer neuerlichen bloß in Schwebe gehaltenen Sanktion als Folge bedingter Entlassung umso eher in gleiche kriminelle Verhaltensmuster verfallen. Seine in der Äußerung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft letztlich nicht überzeugend bekundete Läuterung vermag die über 13 Jahre gewachsene negative Prognose nicht entscheidend zu seinen Gunsten in Frage zu stellen.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
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