OLG Wien 18Bs81/26g

18Bs81/26gOberlandesgericht28.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 18Bs81/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0180BS00081.26G.0428.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen § 153 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. März 2026, GZ **142, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit Anklageschrift vom 16. Dezember 2024 (ON 54) legte die Staatsanwaltschaft Wien B* das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (III./A./), das Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 5 Z 4 StGB (III./B.), das Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs Abs 1, Abs, Abs 5 Z 4 StGB (III./C./) und das Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB (III./D./) zur Last.

Während in der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2025 zu den Anklagepunkten III./A./ und III./D./ ein rechtskräftiger Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO erfolgte (ON 124.1, 22 f), wurde das Verfahren gegen B* zu III./B./ und III./C./ ausgeschieden (ON 124.1, 20 f) und diversionell gemäß §§ 198, 199 und 203 StPO erledigt (ON 124.1, 23 f; ON 124.3).

Mit Antrag vom 27. Oktober 2025 (ON 127) begehrte B* den Zuspruch eines Beitrags von 9.600,-- Euro zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 393a StPO.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, dass im Falle eines Teilfreispruches und einer diversionellen Erledigung eines Teils des Verfahrens ein Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a Abs 1 StPO nicht zusteht.

Der fristgerechten Beschwerde des B* (ON 149) kommt keine Berechtigung zu.

Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, liegen fallbezogen die Voraussetzungen des § 393a Abs 1 StPO nicht vor.

Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß § 215 Abs 2, § 227, § 451 Abs 2 oder § 485 Abs 1 Z 3 oder nach einer gemäß § 353, § 362 oder § 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient.

Die Anklage muss durch Freispruch oder Einstellung (oder teils – teils) vollständig erledigt worden sein (Lendl in WK-StPO § 393a Rz 3). Der in einem getrennt geführten Verfahren (§§ 27, 36 Abs 4 StPO) ergangene Freispruch (die Einstellung gemäß § 227 Abs 1 StPO) begründet einen Kostenanspruch nur dann, wenn auch das andere Verfahren in der nach § 393a StPO vorgesehenen Form beendigt wird (RISJustiz RS0101435; Lendl aaO Rz 3).

Während sich der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des Verteidigerkostenbeitrags durch BGBl I 2024/96 dazu entschlossen hat, die Aufzählung der Einstellungen im Stadium des Hauptverfahrens durch § 215 Abs 2 StPO (Einstellung durch das Oberlandesgericht nach Einspruch gegen die Anklageschrift), § 451 Abs 2 StPO (Einstellung durch den/die Richter/in im bezirksgerichtlichen Verfahren nach Einbringung des Strafantrags) und § 485 Abs 1 Z 3 StPO (Einstellung durch den/die Einzelrichter/in des Landesgerichts nach Einbringung des Strafantrags) zu ergänzen, hat er sich weiterhin gegen eine Aufnahme der §§ 198 ff StPO entschieden (vgl EBRV 2557 BlgNR 27.GP 6ff; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigerkostenbeitrags durch BGBl I Nr. 96/2004; GZ 2024-0.561.623, S. 2 f; vgl auch Lendl aaO Rz 3; Öner, LiKStPO² § 393a Rz 6; Wiesinger/Hlosta, Verteidigerkostenbeitrag neu nach §§ 196a und 393a StPO – Kurzüberblick für Verteidiger, Jst 2024, 447).

Das Argument des Beschwerdeführers, wonach es im vorliegenden Fall zu einer Verfahrenstrennung gekommen sei, überzeugt nicht.

Denn mit einer Verfahrensscheidung wird kein völlig "neues" Verfahren eingeleitet, sondern lediglich angeordnet, dass über einzelne strafbare Handlungen "das (bereits eingeleitete) Strafverfahren abgesondert zu führen und abzuschließen sei", wobei die Wirksamkeit der bis dahin schon in Gang gesetzten prozessualen Maßnahmen durch die Ausscheidung unberührt bleibt (RISJustiz RS0096978).

Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Ermittlungs oder (erst) – wie im vorliegenden Fall - das Hauptverfahren getrennt wurde oder ob die getrennt geführten Verfahren formell verbunden oder bloß tatsächlich getrennt geführt wurden. Vielmehr orientiert sich § 393a StPO an der grundsätzlich gebotenen gemeinsamen Verfahrensführung; wird ein Verfahrensteil dennoch getrennt verhandelt, so entscheidet erst eine Gesamtbetrachtung der Ergebnisse beider Strafverfahren, ob ein Anspruch nach § 393a StPO besteht oder nicht (OGH 12 Os 16/94; 11 Os 126/98).

Daher liegen – wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wird – im vorliegenden Fall eines Teilfreispruchs und einer diversionellen Erledigung der übrigen Anklagepunkte die Voraussetzungen des § 393a Abs 1 StPO nicht vor.

Der Beschwerde ist daher kein Erfolg beschieden.

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