OLG Wien 15R60/26t

15R60/26tOberlandesgericht28.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 15R60/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01500R00060.26T.0428.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag.a KöllerThier und die Richterin Mag.a Klenk in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren **, derzeit ohne Beschäftigung, *, vertreten durch Mag. Stefan Schwalm, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. B, Rechtsanwalt, **, vertreten durch Dr. Ronald Rast Dr. Thomas Rast, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 1.711.230,34 (hier: wegen Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24.3.2026, **11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Ein Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens findet nicht statt.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Kläger beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f, Z 2 ZPO und begehrt mit gleichzeitig eingebrachter Klage Schadenersatz wegen mangelhafter Rechtsvertretung durch den Beklagten. Dazu führt er aus, der Beklagte habe ihn in einem beim Landesgericht Korneuburg geführten arbeitsrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Bekämpfung der einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses vertreten. Der Beklagte habe die ihm zur Verfügung stehenden Informationen „mangels entsprechenden Vorbringens und gebotener Insistenz schlicht nicht verwertet“, weshalb die Klage in allen Instanzen abgewiesen worden sei. Der Kläger sei aus Verschulden des Beklagten mit langjähriger Arbeitslosigkeit und einem massiven Einkommensverlust, der zum Verlust „zahlreicher Chancen zum Vermögensaufbau“ geführt habe, konfrontiert. Der Beklagte hafte daher für den Einkommensverlust durch vorzeitige Auflösung seines Dienstverhältnisses von „zumindest“ EUR 200.000 (monatlich EUR 1.700 netto [14x jährlich] unter Berücksichtigung der tarifmäßigen Lohnsteigerungen). Er hafte auch für den entgangenen Gewinn von EUR 1.500.000 aus einem Immobilienprojekt in Bulgarien, das gescheitert sei, weil dem Kläger wegen seiner Arbeitslosigkeit kein – für die Vornahme letzter Investitionen notwendiges - Bankdarlehen gewährt worden sei. Außerdem sei der Beklagte verpflichtet, das an ihn für eine aussichtslose Anrufung des EGMR gezahlte Honorar von EUR 2.000 zurück zu zahlen und den an die Gegenseite gezahlten Prozesskostenersatz von EUR 9.230,34 zu ersetzen.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte die Abweisung der Klage und wandte insbesondere Verjährung ein, weil dem Kläger die letztinstanzliche Entscheidung in dem arbeitsrechtlichen Verfahren am 28.7.2022 zur Kenntnis gebracht worden sei. Ein Fehlverhalten bei der Vertretung des Klägers liege nicht vor.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Begründend führte es aus, dass die finanziellen Voraussetzungen des § 63 ZPO vorlägen, allerdings die Klagsführung mutwillig erscheine. Einerseits werde die konkrete Fehlleistung des Beklagten nicht vorgebracht und andererseits sei der Klage nicht zu entnehmen, woraus sich der entgangene Gewinn von EUR 1.500.000 zusammensetze und aus welchen Gründen mit einer Realisierung des Projekts zu rechnen gewesen sei.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf gänzliche Antragsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag.

Der Revisor hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Der Kläger bringt in seinem Rekurs vor, von Mutwilligkeit dürfe nur gesprochen werden, wenn der Erfolg der Klagsführung außerhalb jeglichen Erfahrungszusammenhangs stehe. Er sei aufgrund der verstrichenen Zeit genötigt gewesen, seine Ansprüche eher höher zu bewerten. Die Frage, ob ein Beweis gelinge, sei nicht im Verfahren über die Gewährung der Verfahrenshilfe zu beurteilen.

2. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO darf die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist.

2. 1 Das Gesetz erwähnt in § 63 Abs 1 S 3 ZPO eine besondere Form der Mutwilligkeit: jene, die sich aus der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos ergibt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine nahezu vermögenslose Partei völlig risikolos und daher mit dem ganzen „Mut der Verzweiflung“ prozessieren kann, weil ihr klar ist, dass der Gegner auch im Fall ihres Prozessverlusts die ihm zugesprochenen Kostenersatzansprüche nicht durchsetzen kann. Die Rechtsprechung nimmt Mutwilligkeit bei der Geltendmachung verjährter oder verfristeter Ansprüche, bei unverhältnismäßig übertriebener Bewertung des Streitgegenstands oder weit übermäßiger Geltendmachung an (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 63 ZPO Rz 11).

2.2. Offenbar mutwillig ist eine Prozessführung auch, wenn die Partei ohne Einkalkulierung der Begünstigungen der Verfahrenshilfe bei verständiger Würdigung des Falls und der Haltbarkeit ihres Prozessstandpunkts die Prozessführung unterließe (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 63 Rz 19).

3. Der Beurteilung des Erstgerichts zur Mutwilligkeit der Prozessführung ist beizutreten:

3. 1 Der Kläger begehrt den Ersatz seines ursprünglichen Gehalts offenbar für einen Zeitraum von über acht Jahren (EUR 200.000 bei einem monatlichen Einkommen von EUR 1.700 14x jährlich). Vorbringen/Erwägungen aus welchen Gründen der Ersatz für einen derart langen Zeitraum (in der begehrten Höhe) zustehen sollte, enthält die Klage nicht.

3. 2 Das Vorbringen zur Kausalität einer allfälligen Pflichtverletzung des Beklagten für den behaupteten – der Höhe nach nicht dargestellten - entgangenen Gewinn aus einem nicht näher bezeichneten Immobilienprojekt in Bulgarien ist rudimentär.

3. 3 Insgesamt kann die Prozessführung an Hand des Vorbringens des Klägers nur als extrem risikoreich angesehen werden.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen extrem risikoreichen Prozess widerspricht aber dem Regelungszweck der Verfahrenshilfe (OLG Wien vom 28.8.2001, 13 R 142/01z = EFSlg 98.124).

Eine wirtschaftlich kalkulierende Partei, die die Verfahrenskosten selbst tragen müsste, würde sich auf ein derartiges Prozessrisiko nicht einlassen.

4. Entgegen des Einwands des Klägers im Rekurs, hat der Kläger in der Klage nicht darauf verwiesen, dass der Beklagte im Verfahren vor dem Landesgericht Korneuburg verabsäumt habe, Beweisanträge zu stellen und Zeugen namhaft zu machen.

5. Die Gewährung von Verfahrenshilfe mit einer quantitativen Einschränkung (hinsichtlich der begehrten Beträge [„bewilligt, soweit der Antragsteller nicht mehr als … geltend macht.“]) kommt hier nicht in Betracht, weil die Verfahrenshilfe erst mit der Klagserhebung beantragt wurde. Es besteht nämlich der Grundsatz, dass die Verfahrenshilfe nur für das Verfahren wirkt, in dem sie bewilligt wurde. Sie umfasst den gesamten Rechtsstreit einschließlich eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens und Exekutionsverfahrens sowie sich daraus ergebende Rechtsstreitigkeiten (Geroldinger in Geroldinger/Fister/Schumann, Handbuch Verfahrenshilfe Rz 2.44).

Außerdem ist nach der Rechtsprechung eine Klage zur Gänze mutwillig, wenn in ihr – wie hier - zum größten Teil unbegründete Ansprüche geltend gemacht werden (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 63 ZPO Rz 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs 3 ZPO.

Der Revisionsrekurs ist in Verfahrenshilfesachen nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.

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