OLG Linz 11Rs19/26g

11Rs19/26gOberlandesgericht27.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 11Rs19/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0110RS00019.26G.0427.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Wagner, LL.B. (Kreis der Arbeitgeber) und Birgit Wallner (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* BC, geboren am **, Hotelierin, **, vertreten durch KinbergerSchuberthFischer RechtsanwälteGmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, , vertreten durch ihre Angestellte Mag.a D, wegen Kinderbetreuungsgeld über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht vom 10. Dezember 2025, Cgs18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass Punkt 1. von dessen Spruch zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei anlässlich der Geburt des Kindes E* B*, geboren am **, für den Zeitraum von ** bis 2. 11. 2025 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in dem von § 24a KBGG vorgegebenen gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, besteht dem Grunde nach zu Recht.

Der beklagten Partei wird aufgetragen, der klagenden Partei bis zur Erlassung der die Höhe der Leistung festsetzenden Entscheidung eine vorläufige Leistung binnen 14 Tagen zu erbringen, und zwar in Höhe von EUR 39,33 täglich für den Zeitraum von ** bis 31. 12. 2024 und in Höhe von EUR 41,14 täglich für den Zeitraum von 1. 1. 2025 bis 2. 11. 2025, wobei bereits erbrachte Leistungen anzurechnen sind.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Mutter des am ** geborenen Kindes F* B* und des am ** geborenen Kindes E* B*.

Sie ist seit dem Jahr 2018 Kommanditistin der Familie C* G* KG (im Folgenden: Gesellschaft), welche zwei Hotels betreibt. Als Kommanditistin übt die Klägerin die Tätigkeit als Hotelmanagerin aus, in welchem Rahmen sie im Front und im Backoffice tätig ist, für das Personalwesen, die Verwaltung, die Buchhaltung, die Personalführung sowie die Bearbeitung von Bewerbungen zuständig ist, sich um Reservierungen, Buchungen sowie Checkins und Checkouts kümmert, die Vertretung der Rezeptionistin während deren Abwesenheiten übernimmt, bei Bedarf im Service oder an der Bar einspringt und gemeinsam mit ihrem ebenfalls an der Gesellschaft beteiligten Ehegatten sämtliche Büro und Marketingaufgaben übernimmt.

Die Klägerin war im Zeitraum von 6. 12. 2018 bis 31. 12. 2022 als sogenannte „neue Selbständige“ nach § 2 Abs 1 Z 4 iVm § 3 Abs 1 Z 2 GSVG nach dem GSVG ausschließlich krankenversichert. Im Zeitraum von 10. 12. 2022 bis 13. 10. 2023 bezog die Klägerin aus Anlass der Geburt ihres ersten Kindes F* B* pauschales Kinderbetreuungsgeld und war sie nicht berufstätig, sondern widmete sie sich ausschließlich der Betreuung dieses Kindes.

Ab 1. 1. 2024 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit als Hotelmanagerin wieder auf, übte sie diese Tätigkeit bis zur Geburt ihres zweiten Kindes E* B* in einem Ausmaß von in der Regel etwa acht Stunden täglich aus und erhielt sie hierfür einen monatlichen Vorabbezug in Höhe von EUR 4.000,00.

Am 13. 6. 2024 übermittelte die steuerliche Vertretung der Klägerin an die Beklagte eine Erklärung, dass die Einkünfte der Klägerin im Jahr 2024 die Versicherungsgrenze gemäß § 25 Abs 4 GSVG iVm § 5 Abs 2 ASVG überschreiten würden. Daraufhin wurde der Beginn der Pflichtversicherung hinsichtlich der Klägerin mit 13. 6. 2024 festgestellt und wurde die Klägerin ab 13. 6. 2024 in die Kranken und Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen.

Aus Anlass der Geburt ihres zweiten Kindes E* B*, geboren am **, beantragte die Klägerin am 6. 12. 2024 die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens („einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld“).

Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, dass mangels durchgehender Erwerbstätigkeit (Kranken und Pensionsversicherungspflichtigkeit) in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor der Geburt des Kindes E* B* gemäß § 24 Abs 2 KBGG kein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gewährt werden könne, und sandte der Klägerin ein Formular zur Beantragung der sogenannten „Sonderleistung I“ nach § 24d Abs 1 KBGG zu. Die Klägerin unterfertigte dieses Formular am 26. 2. 2025 und übermittelte diesen Antrag auf Sonderleistung I an die Beklagte. Noch am selben Tag wurde dieser Antrag zurückgezogen und der Beklagten mitgeteilt, dass diese Antragstellung irrtümlich erfolgt sei und der ursprüngliche Antrag nach wie vor aktuell sei.

Mit dem Bescheid vom 18. 6. 2025 sprach die Beklagte unter Bezugnahme auf den von der Klägerin am 6. 12. 2024 gestellten Antrag auf Zuerkennung von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld sowie auf den von der Klägerin sodann unterfertigten Antrag auf Sonderleistung I aus, dass der Klägerin Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von ** bis 2. 11. 2025 „in der Höhe der Sonderleistung I“ zuerkannt wird, und dass das „Mehrbegehren auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in einer die Sonderleistung I übersteigenden Höhe“ abgelehnt wird.

Danach wurde am 1. 8. 2025 der die Klägerin betreffende Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 erlassen; die Klägerin hat zu diesem Einkommensteuerbescheid einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Nunmehr ist unstrittig, dass die Klägerin im Zeitraum bereits von (spätestens) 1. 1. 2024 bis 31. 1. 2025 der Pensions und Krankenversicherungspflicht nach dem GSVG unterlag.

Die Klägerin begehrte mit der gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. 6. 2025 erhobenen Klage erkennbar (§ 82 ASGG), die Beklagte zur Gewährung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes anlässlich der Geburt ihres Kindes E* B* für den Zeitraum von ** bis 2. 11. 2025 in der nach § 24a KBGG zu bemessenden Höhe zu verpflichten. Soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung begründete sie dies zusammengefasst damit, dass sie die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen erfülle, da sie als mittätige Kommanditistin der Gesellschaft infolge der Überschreitung der Versicherungsgrenze durch die ihr aus dieser Beteiligung zugewiesenen Beträge nachträglich pflichtzuversichern sein werde, spätestens ab 1. 1. 2024 die betriebliche Tätigkeit unter Überschreitung der Versicherungsgrenze aufgenommen habe und sohin eine Pflichtversicherung im Zeitraum von zumindest 182 Tagen vor der Geburt des Kindes E* B* vorliege. Für die vor der Übergabe der Überschreitungserklärung vom 13. 6. 2024 liegenden Zeiträume der selbständigen Tätigkeit könne die Pflichtversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des GSVG erst nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides festgestellt werden, wobei der Einkommensteuerbescheid mit Abgabe des Rechtsmittelverzichts per 25. 8. 2025 rechtskräftig geworden sei.

Die Klägerin habe den Antrag auf Sonderleistung I nichtsahnend und leichtgläubig aufgrund eines von der Beklagten veranlassten Irrtums unterschrieben und übermittelt. Aber noch am selben Tag sei dieser Antrag zurückgezogen worden und sei die Beklagte informiert worden, dass das falsche Formular übermittelt worden sei, die Klägerin hier einem Irrtum unterlegen sei und der ursprüngliche Antrag nach wie vor aktuell sei. Der Irrtum sei überdies vor vermögensrechtlichen Dispositionen der Beklagten aufgeklärt worden. Der Standpunkt der Beklagten, dass die Klägerin mit dem Antrag auf Sonderleistung I unwiderruflich auf die ursprünglich beantragte Leistung verzichtet hätte, treffe nicht zu.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Soweit berufungsrelevant wandte sie zusammengefasst ein, dass die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung zu Recht erfolgt sei, weil die Klägerin nicht die von § 24 Abs 1 Z 2 iVm § 24 Abs 2 KBGG geforderte Voraussetzung einer in den letzten 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes E* B* tatsächlich ausgeübten sozialversicherungspflichtigen (kranken- und pensionsversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit erfülle. Die Klägerin sei erst ab 13. 6. 2024 in die Pflichtversicherung einbezogen worden, und die im Klagsvorbringen dargelegte Aussicht auf eine zukünftige rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung bei Überschreiten der Versicherungsgrenze nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides gestatte nicht die Gewährung von Leistungen für die zukünftige Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen.

In dem der Klägerin zugesandten und am 26. 2. 2025 unterfertigten Antrag sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit dessen Unterfertigung unwiderruflich der Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Höhe des Fixbetrages von EUR 41,14 bzw EUR 39,33 täglich bzw die Nichterfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses bzw der Nichtanspruch aufgrund des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im relevanten 182TageZeitraum anerkannt werde. Auf die gegenständliche Antragstellung sei § 26a KBGG nicht anzuwenden, und die Übermittlung des Antrags auf Sonderleistung I sei bei Fehlen von Zusatzerfordernissen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gängige Praxis, da die Leistungswerber einen gesetzlich vorgesehenen Anspruch gemäß § 24d KBGG darauf hätten. Der Klägerin seien zu keinem Zeitpunkt Fehlinformationen zugegangen und bei der Übermittlung des Antrags sei durch die Beklagte kein Irrtum der Klägerin veranlasst worden. Der Antrag auf Sonderleistung I samt dem Hinweis auf die fehlende Anspruchsvoraussetzung sei der Klägerin deshalb übermittelt worden, weil die Beklagte aufgrund des Versicherungsverlaufs und nach Aktprüfung keine durchgehende 182tägige sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor Geburt des Kindes E* B* feststellen habe können.

Nachdem das Erstgericht über die Klage zuerst mit seinem Urteil vom 27. 8. 2025 erkannt hatte und dieses Urteil sodann über eine von der Klägerin erhobene Wiederaufnahmsklage unter Bewilligung der Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens aufgehoben hatte, gab das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil dem Klagebegehren statt, indem es - mit einer als Grundurteil iSd § 89 Abs 2 ASGG zu deutenden Sachentscheidung (vgl RS0115846) - der Klägerin „aufgrund ihres Antrages vom 6. 12. 2024 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von ** bis 2. 11. 2025 in einer die Sonderleistung I übersteigenden Höhe zuerkannt[e]“ (Spruchpunkt 1.); weiters verpflichtete es die Beklagte zum Ersatz der Verfahrenskosten (Spruchpunkte 2. und 3.). Es legte den auf den Seiten 5 und 6 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den bereits eingangs zusammengefasst und gerafft angeführten, auch unstrittigen Sachverhalt hinaus - auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei jene Feststellungen, auf welche die Berufung im Rahmen der Ausführung der Tatsachenrüge Bezug nimmt, kursiv dargestellt werden:

Die Klägerin erhielt am 26. 2. 2025 von der Beklagten per Post das Formular zum Antrag auf Sonderleistung I mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass dieses schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, ausgefüllt und an die Beklagte zurückzusenden sei. Die Klägerin hat das Formular nicht eingehend gelesen und ging davon aus, es handle sich um einen Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Den von ihr ausgefüllten und unterzeichneten Antrag übermittelte sie am selben Tag an die Beklagte und [erkennbar gemeint:] an ihre Steuerberaterin, Frau MMag.a H*, in Kopie. Etwa eine Stunde später erhielt die Klägerin von Frau MMag.a H* die Rückmeldung, dass es sich bei dem von der Klägerin unterzeichneten Formular um das falsche Formular handle. Daraufhin haben sowohl die Klägerin als auch Frau MMag.a H* binnen zwei Stunden telefonisch und per E-Mail bei der Beklagten interveniert. Eine Verantwortliche der Beklagten erklärte jedoch, dass eine Korrektur nicht mehr möglich sei, da der Antrag bereits gestellt worden sei. Bis zum Erhalt dieser Rückmeldung hatte die Klägerin keine Zweifel daran, dass sie das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld erhalten würde.

In rechtlicher Hinsicht legte das Erstgericht zunächst zusammengefasst zugrunde, dass der von der Klägerin am 6. 12. 2024 gestellte ursprüngliche Leistungsantrag weiterhin aufrecht sei, und dass es sich auch beim Kinderbetreuungsgeld in der Gestalt der Sonderleistung I gemäß § 24d Abs 1 KBGG um eine (Sonder-)Form des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes handle. Weiters erwog das Erstgericht zusammengefasst, dass die Klägerin die von § 24 Abs 1 Z 2 iVm § 24 Abs 2 KBGG vorgegebene Anspruchsvoraussetzung erfülle. Die Klägerin übe als Kommanditistin eine über eine reine Kapitalbeteiligung hinaus gehende, die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG bedingende aktive Tätigkeit im Unternehmen aus, und nunmehr sei unstrittig, dass die Klägerin im Zeitraum von (erkennbar gemeint:) 1. 1. 2024 bis 31. 1. 2025 der Vollversicherung nach dem GSVG unterlegen sei. Aufgrund der durchgehenden Erwerbstätigkeit der Klägerin seit 1. 1. 2024 sei daher das Erfordernis einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit in den letzten 182 Tagen vor der am ** erfolgten Geburt des Kindes E* B* erfüllt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung zusammengefasst im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Tatsachenrüge:

1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge erfordert insbesondere die Angabe, dass eine konkrete, bestimmt bezeichnete Feststellung bekämpft wird, sowie die Angabe der an deren Stelle angestrebten anderen Tatsachenfeststellung. Dementsprechend muss zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung auch ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) in dem Sinne bestehen, dass die eine Feststellung die andere ausschließt und diese Feststellungen daher in einem Austausch bzw Alternativverhältnis zueinander stehen (vgl RS0041835 [insb T4, T5]; RI0100145; Kodek in Klicka/Koller6 § 471 ZPO Rz 15). Wird hingegen nicht der Austausch einer vom Gericht getroffenen Feststellung gegen eine dazu alternativ gewünschte Feststellung gewünscht, sondern vielmehr eine darüber hinaus gehende, die bereits vorhandenen Sachverhaltsfeststellungen erweiternde bzw ergänzende Feststellung begehrt, dann wäre dies als sekundärer Feststellungsmangel im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen und sind die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen daher der Rechtsrüge zuzuordnen (vgl insb OLG Innsbruck 3 R 9/23g; RS0043603 [T7], RS0043304 [T5, T6], RS0042319 [T1], RS0043322; Lovrek in Fasching/Konecny3 § 503 ZPO Rz 156).

2. Vorliegend nimmt die Berufung in ihrem der Ausführung der Tatsachenrüge gewidmeten Teil zwar auf jene erstgerichtlichen Feststellungen Bezug, laut denen die Klägerin zum einen das Formular für die Beantragung von Sonderleistung I mit dem näher festgehaltenen Hinweis am 26. 2. 2025 erhalten hat und zum anderen bis zum Erhalt der beklagtenseitigen Rückmeldung auf die nachfolgenden Interventionen keine Zweifel hinsichtlich der Gewährung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes hatte. Die Berufung bringt jedoch weder zum Ausdruck, dass sie diese Feststellungen als inhaltlich unrichtig bekämpft, noch führt sie Feststellungen an, die an deren Stelle ersatzweise und im Austausch gegen die angesprochenen Feststellungen zu treffen wären. Vielmehr moniert die Berufung das Unterbleiben von weiteren - gar nicht in einem inhaltlichen Widerspruch zu den angeführten Sachverhaltsannahmen stehenden - Feststellungen, die aus ihrer Sicht für die rechtliche Beurteilung erforderlich bzw von wesentlicher Bedeutung seien und (auch ausdrücklich vorgetragen:) lediglich „ergänzend“ zu treffen seien.

3. Damit führt die Berufung den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung - wie auch schon die Berufungsbeantwortung zutreffend betont - nicht gesetzmäßig aus. Vielmehr ist die in diesem Rahmen zum Ausdruck gebrachte Rüge des Fehlens bestimmter weiterer Tatsachenfeststellungen als Geltendmachung des Bestehens von sekundären Feststellungsmängeln zu deuten und sohin dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (vgl RS0041911, RS0041851, RS0041768), weshalb hierauf bei der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen ist.

II. Zur Rechtsrüge:

4. Im Rahmen ihrer unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorgetragenen oder diesem Rechtsmittelgrund zuordenbaren (vgl oben 3.) Ausführungen zieht die Berufung nicht in Zweifel, dass die Klägerin die von § 24 Abs 1 Z 2 iVm § 24 Abs 2 KBGG vorgegebene Anspruchsvoraussetzung einer hinreichend langen, mindestens 182 Kalendertage vor dem einschlägigen Bezugszeitpunkt andauernden tatsächlichen sozialversicherungspflichtigen (kranken- und pensionsversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit materiell erfüllt. Sie steht aber insgesamt auf dem erkennbaren Standpunkt, dass zum einen die Klägerin mit ihrem Antrag auf Sonderleistung I die Verfehlung der Anspruchsvoraussetzung nach § 24 Abs 1 Z 2 KBGG sowie das Nichtbestehen eines Anspruchs auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in der dem § 24a KBGG entsprechenden Höhe anerkannt habe und daher dieser Antrag als „rechtsverbindlich“ anzusehen sei, und dass zum anderen der Bejahung eines solchen Anspruchs das Fehlen einer Pflichtversicherung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides entgegenstehe.

5. Hierzu ist wie folgt zu erwägen:

6. Wenn (abgesehen von einer gegenständlich nicht interessierenden Konstellation) der betreffende Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen nach § 24 Abs 1 Z 2 KBGG nicht erfüllt, so gebührt nach § 24d Abs 1 KBGG bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung gemäß dieser Bestimmung, nämlich in Gestalt der in Literatur und Praxis so bezeichneten „Sonderleistung I“ (vgl zB 10 ObS 81/20i; Kreiner, Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor der Geburt? DrdA 2022, 354 [357 f]; HolzmannWindhofer in HolzmannWindhofer/Weißenböck, Kinderbetreuungsgeldgesetz2, 224 f) in Höhe des in § 24d Abs 1 KBGG vorgesehenen festen täglichen Betrages. Entsprechend der schon den vormaligen Fassungen des § 24d KBGG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Intention soll damit vermieden werden, dass einem das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beantragenden Elternteil der Leistungsbezug schlechthin entgeht, wenn sich die Verfehlung der Anspruchsvoraussetzung einer tatsächlichen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit herausstellt (vgl ErläutRV zu BGBl I 2009/116 in 340 BlgNR 24. GP 19 f; ErläutRV zu BGBl I 2013/117 in 2336 BlgNR 24. GP 2; ErläutRV zu BGBl I 2016/23 in 1110 BlgNR 25. GP 11; BurgerEhrnhofer, Kinderbetreuungsgeldgesetz und Familienzeitbonusgesetz3 § 24d KBGG Rz 1, 6 f; auch HolzmannWindhofer aaO 224).

7. Aus dem Wortlaut des § 24d Abs 1 KBGG geht zwar hervor, dass die Zuerkennung der Sonderleistung I einen hierauf gerichteten gesonderten Antrag des betreffenden Elternteils voraussetzt und sohin der bloße Umstand der Verfehlung der Anspruchsvoraussetzung nach § 24 Abs 1 Z 2 KBGG für sich noch nicht zur Gewährung der Sonderleistung I führen kann. Jedoch ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass einer solchen Antragstellung für sich auch schon die Wirkung eines - etwa die Aufgabe eines allenfalls doch objektiv zu Recht bestehenden Leistungsanspruchs nach § 24a KBGG zeitigenden - „Anerkenntnisses“ dieses Umstandes zukäme (oder die Beantragung oder Gewährung der Sonderleistung I die Abgabe eines derartigen „Anerkenntnisses“ voraussetzen würde). Vielmehr stellt der Wortlaut des § 24d Abs 1 KBGG (soweit vorliegend von Bedeutung) allein auf die Verfehlung der Anspruchsvoraussetzung nach § 24 Abs 1 Z 2 KBGG, auf die Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und auf die Stellung eines entsprechenden Antrags ab, ohne auf eine in einem „Anerkenntnis“ bestehende Voraussetzung oder Rechtsfolge überhaupt Bezug zu nehmen oder sonst auch nur nahe zu legen, dass in der Antragstellung ein - etwa gesetzlich fingiertes - (negatives) Anerkenntnis bzw Aberkenntnis (vgl Neumayr in KBB7 § 1375 ABGB Rz 2; Kogler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Nach § 1391 Rz 1, 7, 34 [Stand 31. 7. 2024, rdb.at]) hinsichtlich der Gebührlichkeit von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld als „Regelleistung“ in der Höhe nach § 24a KBGG zu sehen wäre.

8. Bei der demgegenüber bloß in den Materialien zu § 24d KBGG idgF enthaltenen Äußerung, wonach „[d]ie Sonderleistungen … nur auf gesonderten Antrag unter Anerkenntnis, dass die Zusatzerfordernisse nicht erfüllt sind und daher kein Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld besteht“, gebühren würden (ErläutRV in 1110 BlgNR 25. GP 11), handelt es sich sohin um eine Meinung, die im Gesetz und in dessen Wortlaut nicht einmal angedeutet ist. Eine Rechtsansicht, die - wie gegenständlich - ausschließlich in den Gesetzesmaterialien steht, kann auch nicht im Wege der Gesetzesauslegung Geltung erlangen, da die Gesetzesmaterialien weder das Gesetz selbst sind noch dieses authentisch interpretieren (vgl 10 ObS 73/17h, 10 ObS 115/17k, 10 ObS 146/17v; auch 10 ObS 74/17f; RS0008799, RS0008908 [T3]). Damit entbehrt auch die von HolzmannWindhofer vertretene Meinung, dass mit der Antragstellung auf Sonderleistung I „gleichzeitig das Anerkenntnis über die bestehenden Mängel, also … die Nichterfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses ...“, erfolge und der Krankenversicherungsträger „[e]rst aufgrund dieses unwiderruflichen Anerkenntnisses (Verzicht auf eine Bescheiderstellung) … die Auszahlung von … Sonderleistung I … veranlassen“ könne (HolzmannWindhofer aaO 224 f), einer Grundlage im Gesetz. Dass ein in der Antragstellung nach § 24d Abs 1 KBGG zu sehendes „Anerkenntnis“ oder etwa diese Antragstellung selbst überdies sogar „unwiderruflich“ wäre, wird im Übrigen nicht einmal in den Gesetzesmaterialien behauptet.

9. Ausgehend davon ist nur ergänzend festzuhalten, dass - soweit ersichtlich - eine solche Ansicht in dieser Ausdrücklichkeit und Entschiedenheit auch allein von HolzmannWindhofer vertreten wird:

9.1. BurgerEhrnhofer (aaO § 24d KBGG Rz 7, 11) sieht die von § 24d Abs 1 KBGG vorgegebene Möglichkeit der Beantragung von Sonderleistung I in einem systematischen Zusammenhang mit den nach Maßgabe des § 27 Abs 1, 3 KBGG alternativ in Betracht kommenden Arten der Erledigung eines Antrags auf Zuerkennung von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld (entweder durch Gewährung der Leistung mittels formloser Mitteilung oder durch deren Ablehnung mittels Bescheides). Sie versteht daher die Antragstellung nach § 24d Abs 1 KBGG im Ergebnis erkennbar bloß als Ausfluss der Entscheidung des betreffenden Elternteils, auf einen das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld als Regelleistung iSd § 24a KBGG ablehnenden Bescheid nicht mit Klage zu reagieren, sondern den Bescheid unbekämpft hinzunehmen und hierauf stattdessen mit einem Antrag nach § 24d Abs 1 KBGG zu reagieren (vgl in diesem Sinne ersichtlich auch die Materialien zu § 24d KBGG idF BGBl I 2013/117 in 2336 BlgNR 24. GP 2). Dass dieser Antrag als Anerkenntnis bzw Aberkenntnis oder etwa als Verzicht auf eine Bescheiderlassung nach § 27 Abs 3 KBGG zu verstehen wäre (oder die Zuerkennung der Sonderleistung I nur unter der Prämisse eines Aberkenntnisses hinsichtlich der Gebührlichkeit der Regelleistung nach § 24a KBGG in Betracht käme), wird von Burger-Ehrnhofer gar nicht erwogen.

9.2. Auch Sonntag (in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG5 § 24d Rz 2) weist für den Fall der Verfehlung der Anspruchsvoraussetzung nach § 24 Abs 1 Z 2 KBGG bloß auf die „Möglichkeit, das Fehlen der Zusatzerfordernisse anzuerkennen und die Sonderleistung … zu beantragen“, hin, bringt aber insbesondere nicht zum Ausdruck, dass die Antragstellung als solche die Bedeutung eines entsprechenden An bzw Aberkenntnisses hätte. Sohin laufen auch diese Ausführungen lediglich darauf hinaus, dass die Antragstellung nach § 24d Abs 1 KBGG zwar gegebenenfalls faktisch mit der Hinnahme des im Verfahren vor dem Versicherungsträger gewonnenen Ergebnisses einhergeht, aber nicht darauf, dass das Gesetz ein in der Antragstellung liegendes An bzw Aberkenntnis fingieren würde.

10. Nicht zuletzt spricht gegen die Annahme, dass der bloßen Stellung eines Antrags nach § 24d Abs 1 KBGG die Wirkung eines - konstitutiven - Aberkenntnisses hinsichtlich der Gebührlichkeit des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes als Regelleistung nach § 24a KBGG oder gar eines Verzichts auf die materiell doch gebührende Regelleistung nach § 24a KBGG zukäme, zudem auch der normsystematische Gesichtspunkt, dass diesfalls die in § 24d Abs 1 KBGG enthaltene Normierung der Verfehlung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 24 Abs 1 Z 2 KBGG als eigenständiges (negatives) Erfordernis für die Beantragung und Zuerkennung der Sonderleistung I ohnedies entbehrlich wäre.

11. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die von der Berufung vorgestellte Qualifikation der Antragstellung nach § 24d Abs 1 KBGG als (negatives) Anerkenntnis hinsichtlich der Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 24 Abs 1 Z 2 KBGG und hinsichtlich des Fehlens eines Anspruchs auf die Regelleistung in der dem § 24a KBGG entsprechenden Höhe aus dem Gesetz selbst nicht ableitbar ist.

12. Die Berufung möchte eine solche Qualifikation des von der Klägerin am 26. 2. 2025 gestellten Antrags jedoch überdies aus dem konkreten Inhalt des dabei verwendeten Antragsformulars ableiten. In diesem Sinne sieht die Berufung erkennbar (vgl oben 3.) eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Unterbleiben einer Feststellung darüber, dass im Antragsformular „mit einer roten Umrahmung und farblich hinterlegt“ auf Folgendes hingewiesen worden sei: „Ich beantrage hiermit … die Sonderleistung I … und anerkenne damit unwiderruflich den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Höhe des Fixbetrages …, die Nichterfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses bzw den Nichtanspruch aufgrund des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im relevanten 182TageZeitraum“. Dies verbindet die Berufung mit der Argumentation, dass aufgrund dieser Feststellung der Antrag als Anerkenntnis bzw „als - wie vom Gesetzgeber vorgegeben - rechtsverbindliches außergerichtliches Anerkenntnis (§ 1375 ABGB iVm § 56 AVG)“ zu qualifizieren und „eine Bindungswirkung der Berufungsgegnerin an den Antrag“ anzunehmen wäre.

13. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass mit einem Anerkenntnis nach dem üblichen Verständnis dieses Begriffs der Schuldner - und nicht der Gläubiger - einer Forderung dieselbe bestätigt oder bekräftigt oder Zweifel an deren Bestand durch Schaffung eines neuen selbständigen Verpflichtungsgrundes beseitigt (vgl zB RS0111900, RS0114623, RS0032784, RS0032496 [T6, T7, T9], RS0032818 [T5]; Nitsch in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 § 1380 ABGB Rz 18 f). Ein entsprechend dem Wortlaut der vermissten Feststellung von der Klägerin abgegebenes Anerkenntnis betreffend das Bestehen eines Anspruchs auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Höhe des von § 24d Abs 1 KBGG vorgegebenen festen Tagessatzes ist sohin schon deshalb sinnwidrig, weil die Klägerin gar nicht (präsumtive) Leistungsverpflichtete hinsichtlich dieser Kinderbetreuungsgeldleistung wäre, sondern vielmehr die Leistungsberechtigte, sohin die Gläubigerin der von einem solchen Anerkenntnis betroffenen Leistung.

14. Soweit nach dem Wortlaut der von der Berufung vermissten Feststellung darüber hinaus „die Nichterfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses“ sowie - in ohnehin wenig substanziierter und klarer Weise - ein „Nichtanspruch“ (wenngleich bloß im Hinblick auf den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und nicht spezifisch im Hinblick auf die „Nichterfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses“) anerkannt würden und die Berufung hieraus offenbar die Erklärung eines negativen Anerkenntnisses bzw Aberkenntnisses im Sinne der Aufgabe eines materiell bestehenden Anspruchs auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Regelleistung iSd § 24a KBGG (vgl wiederum Neumayr aaO § 1375 ABGB Rz 2; Kogler aaO Nach § 1391 Rz 1, 7, 34) ableiten möchte, übersieht sie freilich bereits, dass derartigen Erklärungen schon nach allgemeinen Grundsätzen im Zweifel nicht die Bedeutung eines konstitutiven (rechtsbegründenden bzw vernichtenden) An bzw Aberkenntnisses zukommt, sondern lediglich die Bedeutung eines deklarativen An bzw Aberkenntnisses im Sinne einer bloßen - widerlegbaren - Wissenserklärung (vgl RS0032522, RS0032784, RS0111900, RS0114623; Neumayr aaO § 1375 ABGB Rz 4 f; Nitsch aaO § 1380 ABGB Rz 16 ff; vgl auch Kogler aaO Nach § 1391 Rz 7).

15. Umstände, die eine Deutung der am 26. 2. 2025 durch die Klägerin vorgenommenen Übermittlung des formularmäßigen Antrags auf Sonderleistung I bzw des darin enthaltenen Wortlauts als konstitutiv wirkendes Aberkenntnis hinsichtlich der Gebührlichkeit des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes als Regelleistung iSd § 24a KBGG bedingen würden, gehen weder aus der von der Berufung im gegebenen Zusammenhang vermissten Feststellung noch aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen hervor. Auch sonst zeigt die Berufung nicht nachvollziehbar auf, welche Gesichtspunkte für eine solche Deutung sprechen würden. Insbesondere trifft die von der Berufung zugrunde gelegte Prämisse, die Wertung des Antrags nach § 24d Abs 1 KBGG als „rechtsverbindliches außergerichtliches Anerkenntnis“ sei „vom Gesetzgeber vorgegeben“, wie oben (11.) dargelegt nicht zu. Die im Wortlaut der vermissten Feststellung lediglich zum Ausdruck kommende „Unwiderruflichkeit“ würde ohnehin nichts zur Wertung der im Antragsformular enthaltenen Mitteilung als konstitutives, rechtsgestaltendes Aberkenntnis beitragen, da auch eine allenfalls „unwiderruflich“ abgegebene Wissenserklärung als bloßes Beweismittel in inhaltlicher Hinsicht nicht unwiderlegbar ist.

16. Dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen des § 24 Abs 1 Z 2 KBGG tatsächlich sehr wohl erfüllt und ihr daher bei materieller Betrachtung ein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Regelleistung iSd § 24a KBGG aus Anlass der Geburt ihres Kindes E* zukommt, steht nach den Ergebnissen des sozialgerichtlichen Verfahrens ohnedies fest und wird von der Berufung auch gar nicht in Zweifel gezogen. Das nach Maßgabe der vorliegend vermissten Feststellung abgegebene, mangels sonstiger Anhaltspunkte bloß deklarative Anerkenntnis wäre sohin ohnehin als widerlegt anzusehen.

17. Damit fehlt es der von der Berufung im gegebenen Zusammenhang vermissten Feststellung an der für die Annahme einer sekundären Mangelhaftigkeit erforderlichen Entscheidungsrelevanz (vgl RS0053317, RS0043322; Lovrek aaO § 503 ZPO Rz 157), da sie nicht zur Ableitung der von der Berufung angestrebten rechtlichen Schlussfolgerungen geeignet wäre.

18. Vielmehr ist der weiteren Beurteilung zugrunde zu legen, dass der Anspruch der Klägerin auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Regelleistung iSd § 24a KBGG ungeachtet der am 26. 2. 2025 erfolgten und unstrittig umgehend noch am selben Tag zurückgezogenen (vgl ON 7, 5 mit Hinweis auf die inhaltlich ebenso unbestritten gebliebene Beilage ./E) Beantragung der Sonderleistung I zu Recht besteht.

19. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit im Anwendungsbereich des KBGG bzw im Verwaltungsverfahren nach § 25a KBGG einem allfälligen (konstitutiven) Anerkenntnis eines Leistungswerbers überhaupt Beachtlichkeit zukäme, und kann auch eine weitere Bewertung des Umstandes unterbleiben, dass offenbar das mit der Vollziehung des KBGG betraute Ressort (§ 48 Z 2 KBGG) ein - von den Leistungswerbern bundeseinheitlich sogar verpflichtend zu verwendendes (§ 26 Abs 1 KBGG) - Formular aufgelegt hat, welches im gegenständlich erörterten Umfang gar keine Deckung in den gesetzlichen Vorgaben findet. Die erst nunmehr in der Berufung - ohnedies als unbeachtliche Neuerung (RS0042049) - aufgestellte Behauptung, das fallgegenständlich der Klägerin übermittelte Formular sei spezifisch von der Beklagten „aufgesetzt“ worden und richte sich „ausschließlich an selbständig erwerbstätige UnternehmerInnen“, ist im Lichte des § 26 Abs 1 KBGG und vor dem Hintergrund der auch dem Berufungsgericht geläufigen Praxis des universellen Einsatzes des betreffenden Formulars ohnehin nicht nachvollziehbar.

20. Des Weiteren sieht die Berufung erkennbar (vgl wiederum oben 3.) eine sekundäre Mangelhaftigkeit zusammengefasst im Fehlen von Feststellungen darüber, dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung am 6. 12. 2024 „keine 182 Tage kranken und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit“ vorgelegen seien, und dass auch im Zeitpunkt der der Klägerin zuteil gewordenen Rückmeldung auf ihre Intervention „keine 182 Tage kranken und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bzw keine ergänzende Feststellung von Pflichtversicherungszeiten“ durch die Beklagte vorgelegen seien. Nach dem Standpunkt der Berufung würde sich aus diesen Feststellungen ergeben, dass „die notwendigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf § 24 KBGG zum gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt für die Beurteilung des Sachverhalts nicht vorhanden“ gewesen seien. Außerdem meint die Berufung eine dem Erstgericht unterlaufene unrichtige rechtliche Beurteilung dahingehend zu erblicken, dass die Anspruchsvoraussetzungen „spätestens … im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides“ vorliegen müssten. Das Erfordernis der ausreichenden Pflichtversicherungszeiten sei weder in den Zeitpunkten der jeweiligen Antragstellungen am 6. 12. 2024 bzw am 26. 2. 2025 noch bei Erlassung des Bescheides vom 18. 6. 2025 vorgelegen, da es im Zeitpunkt der Bescheiderlassung für den Zeitraum vor dem 13. 6. 2024 keine Pflichtversicherung gegeben habe und die Klägerin sich erst in weiterer Folge nachträglich in die Pflichtversicherung einbeziehen habe lassen.

21. Diese Argumentation ist verfehlt:

21.1. Der von der Berufung ins Treffen geführte Umstand, dass einem nach den Bestimmungen des AVG zu erlassenden Bescheid die im Zeitpunkt seiner Erlassung gegebene Sach und Rechtslage zugrunde zu legen ist (zB Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 2, § 39 Rz 42 [Stand 1. 4. 2021, rdb.at]; dies, AVG § 59 Rz 77 [Stand 1. 3. 2023, rdb.at]), ändert nichts daran, dass das durch die Klage eines Versicherten eingeleitete sozialgerichtliche Verfahren kein kontrollierendes Rechtsmittelverfahren ist und daher das Sozialgericht entsprechend dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz über den durch die Klage geltenden gemachten Anspruch in einem eigenen, selbständigen Verfahren zu entscheiden hat und diesen Anspruch selbständig und unabhängig vom Verwaltungsverfahren vor dem Versicherungsträger auf Basis der Sach und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu prüfen hat. Dabei kann es zu vom Verwaltungsverfahren abweichenden Ergebnissen kommen, zumal bei der vom Gericht vorzunehmenden selbständigen Beurteilung der Sache nach allen Richtungen sämtliche Änderungen jedenfalls bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zu berücksichtigen sind (RS0106394, RS0085839; Neumayr in ZellKomm4 § 65 ASGG Rz 2 f, § 76 ASGG Rz 1; Sonntag in Köck/Sonntag § 67 ASGG Rz 1 ff). Dem Urteil eines Arbeits und Sozialgerichtes ist daher auch in Sozialrechtssachen jene Sach und Rechtslage zugrunde zu legen, wie sie sich bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - und nicht bloß bei der zeitlich davor liegenden Bescheiderlassung - präsentiert (10 ObS 330/98x).

21.2. Der von der Berufung relevierte Umstand, dass der - nunmehr unstrittige - Bestand der Pensions und Krankenversicherungspflicht in der Zeit bereits ab (spätestens) 1. 1. 2024 zeitlich erst nach Erlassung des klagsgegenständlichen Bescheides nachträglich festgestellt wurde bzw hervorgekommen ist, steht somit der Beachtlichkeit dieser Sozialversicherungspflicht im gegenständlichen gerichtlichen Verfahren nicht entgegen. Maßgeblich und ausschlaggebend für die zulässige und auch gebotene Berücksichtigung dieser bereits ab (spätestens) 1. 1. 2024 durchgehend gegebenen Sozialversicherungspflicht im nunmehrigen sozialgerichtlichen Verfahren sowie im angefochtenen Urteil ist allein der - auch von der Berufung gar nicht in Zweifel gezogene - Umstand, dass sich diese Sozialversicherungspflicht im gerichtlichen Verfahren jedenfalls noch bis zu dem am 10. 12. 2025 erfolgten Schluss der Verhandlung erster Instanz (ON 17) positiv herausgestellt hat (vgl im Übrigen auch RS0036969, RS0041116; FrauenbergerPfeiler in Klicka/Koller6 § 406 ZPO Rz 1).

22. Das den Gegenstand der von der Berufung vermissten Feststellungen bildende Thema, dass die Pflichtversicherung der Klägerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung am 6. 12. 2024 und auch im Zeitpunkt der nachfolgenden Rückmeldung der Beklagten noch nicht festgestellt war, hat daher keine Bedeutung für die Entscheidung der gegenständlichen sozialgerichtlichen Sache. Ebenso wenig steht der Umstand, dass die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Zeitpunkt der Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides vom 18. 6. 2024 noch nicht erfolgt war, der Bejahung des klagsgegenständlichen Anspruchs der Klägerin auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Regelleistung iSd § 24a KBGG entgegen.

23. Sonstige Gesichtspunkte, die diesen Anspruch ausschließen oder einschränken würden, werden von der Berufung ohnehin nicht aufgegriffen und liegen somit außerhalb der Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts (RS0043352 [T23, T26, T31], RS0043338 [T32], RS0043480 [T22]).

III. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

24. Zusammengefasst ist somit der Berufung ein Erfolg zu versagen.

25. Ein allfälliger Verfahrensmangel, der gegebenenfalls in der vom Erstgericht vorgenommenen Fassung eines Grundurteils iSd § 89 Abs 2 ASGG erblickt werden könnte (vgl Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG5 § 27 Rz 7; Sonntag in Köck/Sonntag § 89 ASGG Rz 20; Neumayr in ZellKomm4 § 89 ASGG Rz 4), wird von der Berufung nicht geltend gemacht und ist daher vom Berufungsgericht nicht wahrzunehmen. Ausgehend von der sohin beizubehaltenden Entscheidungsform als Grundurteil ist das angefochtene Urteil freilich mit einer solchen Maßgabe zu bestätigen, die im Wortlaut des Urteilsspruchs den Charakter als Grundurteil iSd § 89 Abs 2 ASGG verdeutlicht (vgl Sonntag aaO § 89 ASGG Rz 10; Neumayr aaO § 89 ASGG Rz 7). Unter einem ist ebenfalls im Rahmen der Maßgabebestätigung der im Spruch des angefochtenen Urteils fehlende, aber bei einem Grundurteil gebotene Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung nach § 89 Abs 2 ASGG von Amts wegen (§ 90 Abs 1 Z 3 ASGG) nachzuholen. Die Bemessung der Höhe dieser Zahlung orientiert sich unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO an der von § 24d Abs 1 KBGG für die Jahre 2024 und 2025 vorgegebenen - nach Maßgabe des angefochtenen Bescheides insoweit ohnehin unwiderruflich anerkannten (§ 71 Abs 2 ASGG) - Leistungshöhe, wobei im Hinblick auf die durch § 71 Abs 2 ASGG gebotene vorläufige Weitererfüllung der bescheidmäßig anerkannten Leistungsverpflichtung - in Anlehnung an die Vorlage in 10 ObS 59/02b und 10 ObS 149/03i - ein klarstellender Zusatz über die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen aufzunehmen ist.

26. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG.

27. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein in der Berufung gar nicht beanstandeter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (RS0043111, RS0042963 [T30]) nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann, eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge auch im Verfahren in Sozialrechtssachen nicht in der Revision nachgetragen werden kann (RS0043480 [T16], RS0043573 [insb T3, T25, T26, T30]), die Beurteilung des Vorliegens eines Anerkenntnisses von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RS0044468) und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.

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